Welche Fläche ist bei der Flächenaufteilung anzugeben?

  • Hallo,

    unter dem Punkt "Einkünfte: Zinsen, Renten, Vermietung usw." -> "Vermietung von Immobilien und Grundstücken" -> "Flächenaufteilung" ist die zu Wohnzwecken vermietete Fläche anzugeben.

    Sind Keller und Speicher anzugeben?

    Außerdem gibt es ein Feld für die selbst genutze Fläche.

    Muss man hier Keller- und Speicherflächen dazuaddieren?

    Vielen Dank

  • Normalerweise setzt man nur die Wohnflächen an. Was dazu gehört und wie die zu ermitteln sind, ist geregelt: https://www.gesetze-im-internet.de/woflv/BJNR234610003.html

    Im § 4 der verlinkten WoFlV steht: Die Grundfläche von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen.

    Kann man sich den Anteil nach Wohlgefallen aussuchen?

  • Kann man sich den Anteil nach Wohlgefallen aussuchen?

    Der Normalfall ist der Ansatz von ein Viertel der Nutzfläche. In den FAQ für Bayern findet man folgenden Hinweis:

    Bei einer besonders aufwendigen Ausführung von Terrassen, Balkonen usw. oder bei besonders guten Lagen, die den üblichen Wohnwert erhöhen,

    kommt eine Anrechnung von 50 % der Fläche in Betracht.

    Wer von sich aus 50% anrechnet, erhöht sich freiwillig den Grundsteuermessbetrag.

  • Der Normalfall ist der Ansatz von ein Viertel der Nutzfläche. In den FAQ für Bayern findet man folgenden Hinweis:

    Bei einer besonders aufwendigen Ausführung von Terrassen, Balkonen usw. oder bei besonders guten Lagen, die den üblichen Wohnwert erhöhen,

    kommt eine Anrechnung von 50 % der Fläche in Betracht.

    Wer von sich aus 50% anrechnet, erhöht sich freiwillig den Grundsteuermessbetrag.

    Zitat von SteuerSparErklärung 2022 unter Eingabehilfe zu Mieten und Umlagen für Wohnungen

    Bei der Ermittlung der Wohnfläche sind Zubehörräume, z.B. Keller, Dachböden, Schuppen und Garagen, nicht zu berücksichtigen. Raumteile mit einer lichten Höhe zwischen ein und zwei Metern sowie die Fläche von Balkonen, Loggien und Dachgärten sind zur Hälfte anzusetzen.

    Was ist nun richtig?

  • "die Fläche von Balkonen, Loggien und Dachgärten sind zur Hälfte anzusetzen."

    ist meiner Meinung nach veraltet.

    Immer nur 1/4,

    wenn die "besonderen Bedingungen" nicht ausnahmsweise zutreffen!

    Im Mietrecht

    würde ein Richter nur in den allerseltensten Fällen

    die "besonderen Bedingungen" aus zutreffend ansehen!

  • sowie die Fläche von Balkonen, Loggien und Dachgärten sind zur Hälfte anzusetzen."

    stammt noch aus der Zeit der Zweiten Berechnungsverordnung, die bis Ende 2003 gegolten hat. Wenn danach nichts umgebaut wurde,

    sind diese alten Berechnungen gemäß § 5 der Wohnflächenverordnung weiter gültig und dürften auch bei der Grundsteuererklärung

    zugrundegelegt werden. Die Anrechnung war damals fakultativ, man musste das nicht machen. Die Anrechnung von nicht überdeckten

    Terrassen war damals überhaupt nicht vorgesehen.

  • sowie die Fläche von Balkonen, Loggien und Dachgärten sind zur Hälfte anzusetzen."

    stammt noch aus der Zeit der Zweiten Berechnungsverordnung, die bis Ende 2003 gegolten hat. Wenn danach nichts umgebaut wurde,

    sind diese alten Berechnungen gemäß § 5 der Wohnflächenverordnung weiter gültig und dürften auch bei der Grundsteuererklärung

    zugrundegelegt werden. Die Anrechnung war damals fakultativ, man musste das nicht machen. Die Anrechnung von nicht überdeckten

    Terrassen war damals überhaupt nicht vorgesehen.

    Somit wäre der Hinweis in der Eingabehilfe (sind zur Hälfte anzusetzen) richtig.

    wenn die "besonderen Bedingungen" nicht ausnahmsweise zutreffen!

    Im Mietrecht

    würde ein Richter nur in den allerseltensten Fällen

    die "besonderen Bedingungen" aus zutreffend ansehen!

    Was für besondere Bedingungen meinst Du?

  • Somit wäre der Hinweis in der Eingabehilfe (sind zur Hälfte anzusetzen) richtig.

    Hier der genaue Wortlaut von § 44 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung:

    (2) Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Freisitze,

    so können deren Grundflächen zur Ermittlung der Wohnfläche bis zur Hälfte angerechnet werden.

    Ich verwalte ein Zweifamilienhaus (Baujahr 1988), an dem meine Frau als Mitglied einer Erbengemeinschaft beteiligt ist.

    Dort werden der Balkon sowie die überdeckte Terrassenfläche gar nicht angesetzt. Das gilt sowohl für die Mietverträge

    wie für die Nebenkostenabrechnung und dementsprechend auch für die Anlage V und die jetzige Grundsteuererklärung.

    Auch das ist richtig !

  • Da bin ich doch geneigt die derzeit gültige WoFlV (vom 25.11.2003) anzuwenden. Der Bauplan ist zwar von 2002, aber von dem bin ich abgewichen und die Bezugsfertigkeit war erst 2007.

    Ein Viertel ist Haufen genug. Wenn auch die neue Grundsteuer mir nicht schadet. In BaWü gehts offensichtlich nur um die Grundstücksfläche.

  • In BaWü gehts offensichtlich nur um die Grundstücksfläche.

    In Baden-Württemberg wird doch überhaupt nicht nach der Wohnfläche gefragt, nur nach der überwiegenden Nutzung für Wohnzwecke.

    Bei einer Fertigstellung 2007 und Planabweichungen bei der Bauausführung käme immer die Wohnflächenverordnung zur Anwendung

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