Wo / wie Steuerberaterrechnungsposition "sonst. Einkünfte" bei Rentner eingeben?

  • Ein Rentner (Einkünfte nur Renten!) hat eine Steuerberaterrechnung mit folgenden Angaben

    297,50 € Rechnungsbetrag Brutto

    47,50 € MWSt

    19,30 € Auslagen Netto

    133,00 € Netto Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBW 2020

    97,70 € Netto Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungsk. aus sonst. Einkünften § 27 Abs. 1 StBW 2020

    Navigator:

    Sonstige Kosten und Angaben -> Steuerberaterrechnungen

    Frage 1:

    ======

    Wo und wie gebe ich die "97,70 € Netto Ermittlung des Überschusses der

    Einnahmen über die Werbungsk. aus sonst. Einkünften § 27 Abs. 1 StBW 2020" ein?

    Bei "Kosten mit direkter Zuordnung" kann in der Dropdownliste

    "sonstige Einkünfte" nicht ausgewählt werden.

    Nimmt man als Ersatz "nichtselbst. Tätigkeit"

    kommt die Prüfermeldung "Keine Einkünfte bei nichtselbständiger Tätigkeit erfasst".


    Frage 2:

    ======

    Die "133,00 € Netto Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung

    der einzelnen Einkünfte § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBW 2020"

    eingeben?

    Bei "Kosten ohne Zuordnung"?

    Vielen Dank für Hinweise.

  • In Frage kämen ein Teil der Auslagen aus 19,30 € und den 97,70 € für die Ermittlung der des Überschusses aus den Renteneinkünften über die Werbungskosten (Gab es denn zu dieser Festsetzung, über die 103 € hinaus, noch zu ermittelnde Werbungskosten zu den Rentenbezügen? 😊) Die Auslagen von 19,30 verteile man auf die Summen 133,00 + 97,70 zu den 97,70 auf 8,19 €. Da hat sich jemand was passend gerechnet. Man kommt kaum über den Pauschalbetrag hinaus. Naja mit der Mehrwertsteuer (105,89 + 8,19 = 105,89 netto) gleich 126 €. Auch diese Entgeltsumme wird genau auch anderswo verlangt. Nur eben ohne 133,00 € für die Einkommensteuererklärung.

    Die Vereinfachungsregel führt das Programm hier technisch nicht aus. Wohl auch, weil sie dafür nicht verwendet werden kann. Rente wird ja nicht von Beruf wegen bezogen. Die Kosten müssen explizit bei den Werbungskosten für den Rentenbezug erfasst werden.

  • Hallo Herr Jung,

    vielen Dank für Ihre Antwort.

    Wenn ich Sie richtig verstehe,

    kann ich den Gesamtbetrag der Steuerberaterrechnung in Höhe von 297,50 € eingeben bei

    Navigator:

    Einkünfte: Zinsen, Renten, Vermietung usw. ->

    Renteneinkünfte ->

    Werbungskosten zu Renteneinkünften

    Die Renteneinkünfte sind der einzige Grund

    für die Verpflichtung zur Angabe einer Einkommensteuererklärung.

  • kann ich den Gesamtbetrag der Steuerberaterrechnung in Höhe von 297,50 € eingeben bei

    Das glaube ich nicht ! Es können eigentlich nur die Kosten für die Ermittlung der Renteneinkünfte (inklusive Umsatzsteuer) geltend gemacht werden.

    Es gibt allerdings eine Vereinfachungsregel, ansonsten gilt: Allgemeine Steuerberatungskosten sind weder Werbungskosten noch sonst abziehbar.

  • Die Vereinfachungsregel wurde bisher aber nur für Erwerbseinkommen kommentiert. Der Steuerberater hat doch seine Rechnungspositionen aufgestellt. 97,70 Euro für „Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungsk. aus sonst. Einkünften § 27 Abs. 1 StBW 2020“. In Frage käme noch, ob ein Teil der Auslagen anteilig auf die Werbungskosten bei den Renten aufgeteilt werden könne. Hier hatte ich auf 8,19 € votiert. Plus MwSt. Die 133 Euro können nicht mehr mit angegeben werden und die Gesamtsumme von 297,50 Euro schon gar nicht. Die Argumentation „Die Renteneinkünfte sind der einzige Grund

    für die Verpflichtung zur Angabe einer Einkommensteuererklärung“

    hat hier leider keine Bedeutung.

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