Auszahlung Rechtsschutzversicherung

  • Hallo,


    ich hab einen Rechtsfall gehabt und die Rechtsschutzversicherung hat gezahlt. Wo trage ich diese Einnahmen ein?

    Ich hab es bei den Werbungskosten versucht aber dadurch wird die Summe der Werbungskosten negativ, was das Programm nicht kann.


    Dank und Gruß


    Philipp

  • Wenn aus beruflichen Gründen Gerichts- oder Anwaltskosten etc. entstanden sind, müssten diese dann um die sonstigen Werbungskosten wieder gemindert werden. In diesem Bereich können sowohl Aufwendungen als auch Erstattungen mit einem vorangestellten Minuszeichen erfasst werden. Zahlungen aus einer Rechtsschutzversicherung können per se schon keine Einnahmen sein, da sie nur eine Entschädigung bezwecken. Aber so könnte eine etwaige Differenz zwischen Leistung und Eigenbehalt abgebildet werden, wenn sie denn als Werbungskosten gelten können, doch negative Werbungskosten kann das Programm im Endergebnis nicht berücksichtigen, was aber sinnvoll sein könnte, wenn mit einer Erstattung in einem späteren Jahr Kosten erstattet wurden, die zuvor noch als Werbungskosten angesetzt wurden. Zufluss- und Abfluss.


    Ansonsten gilt, wie bereits gesagt, Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung gehören nicht in die Steuererklärung, doch sie könnten anzugeben sein, wenn etwa vom Abzugsverbot ausgenommene Prozesskosten zuvor bei den -Außergewöhnlichen Belastungen- gelten gemacht werden konnten, was aber kaum noch zutrifft.

  • Prozesskosten können durchaus auch mal Werbungskosten sein, wenn z. B. wegen einer Abfindung gestritten wird. Normalerweise erhält

    man aber die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung bereits im Voraus, so dass man solche Werbungskosten gleich um die erwartbaren

    Erstattungen kürzen kann, es sei denn, Ab- und Zufluss liegen nicht im gleichen Jahr. Wobei nach meiner Erfahrung die Finanzämter das Prinzip

    von Zu- und Abfluss in solchen Fällen nicht so eng sehen. Bei den agB ist z. B. auch der Anspruch auf zu erwartende Versicherungsleistungen

    anzugeben, selbst wenn die noch nicht zugeflossen sind. Bei der Erstattung von Dienstreisen wird ebenso verfahren.

  • Ja, die ersten beiden Teilrechnungen des Anwalts hab ich im Vorjahr geltend gemacht. Die dritte Teilrechnung will ich diese Jahr noch geltend machen. Ich hatte zwar eine Deckungszusage, wusste aber dass von den Anwaltskosten nicht alles übernommen wird. In Summe hatte ich also Ausgaben, die ich über zwei Jahre verteilt geltend machen will und entsprechend also auch die Erstattung der RSV angeben muss.

  • Das ist alles richtig und sollte auch so zu verstehen sein. Die Frage war dennoch zu allgemein gestellt, welche Antwort kann dann erwartet werden? Anzunehmen waren wohl berufsbedingte Rechtsschutzversicherungsleistungen. Bei dieser dürftigen Faktenangabe, ist auch nicht klar zu erkennen, ob jetzt die Zahlungen nur die Prozesskosten gewesen waren oder etwa zu einer Auszahlung einer bestrittenen Leistung geführt hat, dann wäre dies aber auch noch sehr fragwürdig, da ansonsten, etwa ein fehlender Lohn auf dem üblichen Wege bedingt wird.

  • Also es ging um eine Abfindung, die ich im Vorjahr schon angegeben hab. Die dritte Teilrechnung des Anwalts hab ich aber erst im Folgejahr erhaltem, genau wie die Erstattung der RSV.

    Im Vorjahr hatte ich also ziemlich hohe Werbungskosten, dafür wären sie dieses Jahr negativ. Da das Programm das nicht berücksichtigen kann, würde ich die Erstattung halt woanders angeben. Aber wo?

  • Da das Programm das nicht berücksichtigen kann, würde ich die Erstattung halt woanders angeben. Aber wo?

    Solche Sachverhalte sollte man unter Sonstige Kosten und Angaben und dort unter Ergänzende Angaben zur Steuererklärung erläutern.

    Das erfolgt in Textform und führt dazu, dass die Erklärung zur Bearbeitung durch einen Sachbearbeiter ausgesteuert wird. Was das Finanzamt

    dann daraus macht, wirst du nicht beeinflussen können. Es ist nicht auszuschließen, dass der Bescheid des Vorjahres geändert wird.

  • Das hatten wir ja, wenn auch etwas zögerlich, alles schon herausbekommen. Das angedeutete Problem war, dass die Steuersparerklärung keine negativen Werbungskosten angeben kann. Da scheinbar der Pauschbetrag überschritten wurde. Das gibt die Steuersparerklärung ja auch als Warnhinweis heraus. Die Frage war nach der insgesamten Faktendarstellung dann schon klar, und damit wäre eine Eingabe im Bereich dieser sonstigen Werbungskosten nicht mehr möglich. Wo bitte sollen, diese Erstattungen dann sonst angegeben werden als bei den Sonstigen Kosten und Angaben? Was die Keule jetzt mit der unwissenden Strafe bei der Steuerhinterziehung in dieser Fragestellung soll, ist mir nicht klar. Genau, wenn er jetzt die Erstattungen von der Rechtsschutzversicherung nicht woanders darstellt, würden sie bei den sonstigen Werbungskosten untergehen. Und so richtige andere Möglichkeiten einen solchen Sachverhalt darzustellen, bietet das Programm wohl nicht an.

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