Aufnahmen von Flüchtlingen

  • Hallo,


    ich habe eine vielleicht etwas komische Frage, toll wäre wenn jemand eine Antwort hätte. Ich habe zwei Flüchtlinge aus der Ukraine aufgenommen und werden sicherlich kein Geld dafür von den Menschen verlangen, d.h. meine Frau und ich tragen die Kosten für das Leben in unserem

    Haushalt.


    Hat jemand eine Idee bzw. Wissen darüber, ob und wie ich dies steuerlich abgesetzt werden kann?


    Danke und Gruß

    Achim

  • Hat jemand eine Idee bzw. Wissen darüber, ob und wie ich dies steuerlich abgesetzt werden kann?

    Eigentlich ist das eine Frage an die Politik. Im Steuerrecht kenne ich jetzt keine Regelung. § 33a EStG erfasst diese Fälle nicht und unter

    § 33 EStG fällt es auch nicht, weil es an der Zwangsläufigkeit fehlt. Da eure Gäste aber Anspruch auf Leistungen haben, erscheint es nicht

    unbillig, von ihnen einen Kostenbeitrag für Unterkunft und Verpflegung zu verlangen, der eure Selbstkosten deckt.

  • Das werden wir auf keinen Fall tun. Im Grundsatz gebe ich dir Recht mit den Ausführungen allerdings werden wir Kriegsflüchtlinge nicht um einen Kostenbeitrag bitten wollen.


    Es gibt für Kriegsflüchtlinge eine scheinbar großzügige Regelung (außerordentliche Aufwendungen, Unterhalt) allerdings setzt diese eine sogenannte Verpflichtungserklärung nach §68 Aufenthaltsgesetz unterschreibt und an die Behörden weitergibt. Dies ist jedoch ein erhebliches Risiko, da ich damit quasi erkläre, alle öffentlichen Kosten zu übernehmen (Krankenhaus, etc.), was völlig verrückt ist.


    Eine weitere ist mir nicht bekannt - diese suche ich nämlich gerade :)

  • Solche Verpflichtungserklärungen nach dem Aufenthaltsgesetz benötigen Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine m. W. ja nicht, um einreisen zu dürfen.

    Es wäre deshalb aus meiner Sicht unsinnig, so weitreichende Verpflichtungen freiwillig einzugehen, nur um einen Teil der Aufwendungen steuerlich

    geltend machen zu können, was ja auch nur dazu führen würde, dass man maximal einen Prozentsatz in Höhe des eigenen Grenzsteuersatzes erstattet

    bekommen würde.

    Wie bereits gesagt. Wenn die Flüchtlinge Leistungen für Unterkunft und Verpflegung erhalten und so steht das derzeit in der Erstinformation auf den

    Internetseiten unseres Landratsamts, ist eine Beteiligung an den entstehenden Kosten keineswegs unbillig. Im Steuerrecht werden sowohl bei agB

    wie auch bei Unterhaltsleistungen Erstattungen von dritter Seite wie auch eigene Bezüge der unterhaltenen Personen gegengerechnet.

  • Guten Morgen Charlie24 - ich stimme dir umfänglich zu, die Verpflichtungserklärung ist keine Voraussetzung zur Einreise. Sie erhalten nach einem Kraftakt mit den Behörden Leistungen. Ich werde diese Erklärung nicht geben, dies erachte ich ebenfalls als unsinnig, ich denke das hatte ich auch zum Ausdruck gebracht.


    Die Flüchtlingen erhalten in den Zentren Leistungen für Unterkunft / Verpflegung, jedoch ist dies eine direkte Leistung in Form von Lebensmittelen und Kleidern. Sie leben jetzt bei uns im Haushalt und ich werde keine Miete bzw. Beteiligung von Nebenkosten verlangen, auch wenn du dies nun mehrfach als unbillig bezeichnet hast. Dazu müsste ich auf den Anträgen Miete und Nebenkosten verlangen, was wir nicht tun.


    Wie auch immer - meine Frage zielt nicht auf "Verhaltensweisen" etc. ab - ich möchte einfach nur wissen, ob diese Zuwendungen dann absetzbar sind (Wohnraum, Essen, Strom, etc.), und zwar ohne die Verpflichtungserklärung einzugehen oder von den Flüchtlingen Geld zu verlangen (und selbst wenn diese vom "Amt" Leistungen für Nebenkosten bekommen würden (weil sie es beantragt haben), würde ich mich schämen es anzunehmen.


    Arbeitsmodel ist daher:

    - keine Geldmittel an mich durch Flüchtlinge

    - keine Angabe von NK und Miete bei den verschiedenen Anträgen

    - Steuerliche Darstellung?


    LG und Danke für die Mühe

    Achim

  • Siehe:

    ...


    Steuererklärung: Unterhaltszahlungen an Flüchtlinge sind absetzbar - WELT


    Unterhaltszahlungen an Flüchtlinge steuerlich absetzbar | Steuern | Haufe


    privates-Wohnen.pdf (proasyl.de)


    Wenn man den Quellen Glauben schenken mag, sind das wie in anderen üblichen Fällen „Außergewöhnliche Belastungen“


    Zudem dürften auch die -Weiteren Hinweise- des Programms „Voraussetzungen für den Abzug von Unterhalt“ im Bereich Unterhalt für bedürftige Personen\Unterstützte Haushalte\Personen in diesem Haushalt lesenswert sein.


    Unterhaltsleistungen können Sie unter folgenden Voraussetzungen bis zu 9.744,- € je unterstützter Person steuerlich geltend machen:





    Sie unterstützen Eltern, Großeltern, Kinder, den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehe-/eingetragenen Lebenspartner oder die Mutter eines nichtehelichen Kindes.




    Die Unterstützung dient der Deckung des laufenden Lebensunterhalts.




    Die unterstützte Person ist bedürftig, unterschreitet also bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen.




    Die Aufwendungen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Einkommen (»Opfergrenze/Nettoeinkommen«). Ausnahmen: Sie unterstützen Ihren geschiedenen oder getrennt lebenden Ehe-/eingetragenen Lebenspartner oder Ihren nichtehelichen Lebensgefährten, für den aufgrund des Zusammenlebens öffentliche Mittel gekürzt wurden.

    Es werden nur Monate berücksichtigt, in welchen die Voraussetzungen zumindest an einem Tag vorlagen. Dies gilt auch für die Ermittlung des Unterhaltshöchstbetrages.











    Unterstützung anderer Personen im eigenen Haushalt mit gekürzten sozialen Leistungen

    Den gesetzlich Unterhaltsberechtigten werden Personen gleichgestellt, die in Ihrem Haushalt leben und denen eine inländische soziale Leistung aufgrund Ihrer Unterhaltsleistungen oder Ihres Zusammenlebens gekürzt oder verweigert wird (z.B. Arbeitslosen- oder Sozialhilfe, Erziehungsgeld oder Wohngeld).


    Gleichgestellte Personen:





    Der Partner, mit dem Sie in eheähnlicher Gemeinschaft leben.




    Nicht unterhaltsberechtigte Angehörige, die mit Ihnen in Ihrem Haushalt leben.










    Das können sein...







    Geschwister




    Tante und Onkel




    Nichte und Neffe




    Schwiegersohn und Schwiegertochter




    Schwager und Schwägerin




    Stiefvater und Stiefmutter




    Stiefkind




    Verlobte

    Wenn Sie eine nicht unterhaltsberechtigte Person in einer besonderen Notlage (z.B. bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder bei einer Unwetterkatastrophe) unterstützen, kann ein Abzug Ihrer Aufwendungen als »Sonstige außergewöhnliche Belastung« nach § 33 EStG in Betracht kommen. Dabei werden Ihre Aufwendungen allerdings um die »zumutbare Belastung« gekürzt.



    ... Man sieht, es müssen einerseits bedürftige und berechtigte Personen sein und andererseits und mit Ihnen in gewisser Weise verbandelnde Personen sein. Da ja nicht anzunehmen ist, dass ein gewöhnlicher Steuerzahler mit dem überwiegenden Anteil der Flüchtlinge verwandt bzw. dahingehend verbunden ist, dürfte auch dahingehend anzunehmen sein, dass die eigenen Aufwendungen noch als -Außergewöhnliche Belastungen- in Betracht kommen.




    Dennoch möchte ich noch einige Punkte aus #2 und #4 der von Charlie24 aufgeführten Hinweise aufgreifen. Denn eigentlich würden keine weitergehenden Betrachtungen mehr anzustellen sein.




    Ein wesentlicher Punkt ist das Wohnraum überhaupt vorgehalten werden kann. Der übliche Weg der Aufnahme von bedürftigen Personen ist sie im „Eigenen Haushalt“ aufzunehmen. Das können auch vom Unterstützer beliebige andere Wohnungen sein, wo z. B. einst Kinder in Ausbildung und weitere mehr, gewohnt haben. Der Wohnraum muss stets der eigene Wohnraum sein. Ganz anders ist die Frage, wenn es sich um Wohnraum handelt, der zur Vermietung bereitgehalten wird. Zunächst mag ja ein jeder mit seinem Wohnraum nach Belieben umgehen. Wenn man aber dem Finanzamt mit Hilfe der Anlage V stets verdeutlicht, die Wohnung vermietet haben zu wollen um beispielsweise Werbungskosten geltend machen zu können, stellt sich dann ja die Frage, wie das möglich gewesen wäre, wenn die Wohnung nun doch jetzt wieder zum eigenen genutzten Wohnbereich gehöre. In diesem Falle sollten Sie sich vielleicht beraten lassen.




    Uns würde es helfen, wenn Sie Ihre Fragen genauer formuliert hätten. Ihre Frage war zwar nicht komisch aber irgendwie doch komisch gestellt. Wo wollen Sie die Flüchtlinge aufnehmen, bei Ihnen in der Wohnung, weil Sie jetzt etwa Platz dafür gewonnen haben, kein Arbeitszimmer mehr, Kinder ausgezogen, Wohnung groß genug? Oder die frei gewordene Wohnung unter oder über Ihnen, die noch nicht vermietet wurde aber stets als leerstehendes Objekt durch die Anlage Vermietung und Verpachtung geschleift wurde. Denn nur wenn ersteres anzunehmen ist, dass Sie grundsätzlich von Ihrem Haushalt sprechen, können wir über die steuerlichen Abzugsmerkmale aus den §§ 35 EStG weiter diskutieren. Denn dann macht es erst Sinn, sich Ihre anderen Ausführungen genauer anzuschauen. Wie Sie ja selbst ausführen, erhielten Ihre aufgenommen Flüchtlinge auch „Leistungen für Unterkunft“, damit scheidet ein gewisser Anteil bei den Flüchtlingen bezüglich ihrer Bedürftigkeit schon einmal aus, den Sie dann nicht mehr „belastend aufzuwenden“ hätten. Mit der Steuersparerklärung können Sie immer die aktuelle auf das Jahr bezogene Bedürftigkeit im Dialog Unterhalt für bedürftige Personen sehr gut prüfen und für sich individuell nachstellen. Ich sehen hier zunächst keine Notwendigkeit über Verhaltensweisen zu diskutieren.

  • Hallo Papa 001,

    danke für die Information aber in dieser Form ist das nicht hilfreich. Ich bin für jede Rückmeldung dankbar aber ich brauche keine Flut an Informationen aber natürlich Rückfragen, wen ich unpräzise war. Die Unterlage von ProAsyl nimmt keinerlei Bezug zur steuerlichen Handhabung, die Welt nennt u.a. die Verpflichtungserklärung als Voraussetzung (siehe oben), der Haufe Artikel referenziert ebenfalls auf diese Erklärung. Daher hilft mir dies nicht weiter. Trotzdem herzlichen Dank für Ihre Mühe.


    Die Flüchtlinge leben seit einer Woche in meinem Haushalt (Haus), d.h. sie sind vollumfänglich bei mir gemeldet. Sie leben in einem Kellerzimmer (55 qm, Fenster, Parkettboden, Heizung, Fernseher, etc.), nutzen das gleiche Bad und die gleiche Küche. Dies bedeutet sie leben hier wie meine Frau oder ich. Ich hoffe das klärt umfänglich die Lebenssituation.


    Wir verlangen und nehmen keine Miete und Nebenkosten, bezahlen essen und trinken und alles was zum Leben anfällt. Wir haben zwei junge Frauen aufgenommen, die mehr oder weniger wegen dem Krieg in der Ukraine mittellos hier angekommen sind.


    Danke nochmals für die Mühe,


    LG

    Achim

  • Die Diskussion ist meines Erachtens nicht zielführend. Ich bleibe bei meiner Einschätzung im Beitrag #2. Wenn die Politik keine speziellen

    Regelungen schafft, wird diese Art der Hilfeleistung steuerlich nicht honoriert. Daran ändern auch noch so lange Ausführungen nichts.

  • Die Flut von Informationen hätten Sie außer den Links zu den Internetseiten auch aus den Programmhinweisen entnehmen können. Nun, da Sie jetzt beschrieben haben, dass sie die Flüchtlinge in „ihrem Haushalt“ aufgenommen haben, was sehr löblich ist, kann man Sie jetzt auch in den dafür zuständigen Dialog führen. Suchen Sie den Bereich -Außergewöhnliche Belastungen- auf. Wählen Sie den Bereich -Unterhalt für bedürftige Personen-. Erfassen Sie dort einen neuen Haushalt (Das ist Ihr eigener). Mit dem ersten Häkchen geben Sie an, dass das Ihr Haushalt ist. Nun schlägt das Programm im Dialog Angaben zur Unterhaltsleistung den maximal möglichen Ermäßigungsbetrag vor. Als nächstes erfassen Sie die Personen, die Sie in ihrem Haushalt aufnehmen wollen (oder aufgenommen haben). Als erstes müssen Sie den Verwandtschaftsgrad angeben. Sie wählen in der Checkbox „Aufenthalts-/Niederlassungserlaubnis nach § 23 AufenthG“. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass sich dort viele Diskussionen entbrennen. Aber ich denke, dass brauchen wir hier nicht fortzuführen, wer zum geeigneten Personenkreis gehört. Damit geben Sie nämlich nur an, dass die Flüchtlinge gegenüber Ihnen nicht unterhaltsberechtigt sind. Erfassen Sie die weiteren Dialoge sehr sorgfältig. Machen Sie auch die Angaben bei der Erfassung weiterer Daten. Bei den weiteren Bezügen geben Sie die Unterstützungsleistungen von den Zentren geleistet werden. Bitte dort die genauen Angaben machen, welches Amt/Zentrum unterstützt. Ich denke, dass Ihre Fragen somit doch noch beantwortet worden sind.


    Den Politikaspekt habe ich nicht aufgegriffen, wie sinnvoll Ihr Agieren sei und welche Ausführungen nicht helfen. Ich habe einen langen Beitrag aus den Hinweisen nur zitiert. Die Formatierung mag nicht so gelungen sein und daher etwas wuchtiger dahergekommen sein. Sie müssen sich aber auch irgendwie eingestehen, dass Sie diese Programmhinweise nicht einmal ansatzweise aufgenommen haben und sich stattdessen auf eine Diskussion verleiten ließen, wo Sie all Ihr Tun zu dieser Frage zu rechtfertigen glaubten.


    Ich denke daher weiter, dass Sie jetzt auch keine weiteren Rückmeldungen brauchen.

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