Für wie viele Jahre rückwirkend kann das Finanzamt Einkommensteuererklärungen verlangen?

  • Es gibt Leute, denen die Erstellung und Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung "nicht so wichtig" ist.

    Die letzte Einkommensteuererklärung wurde vermutlich für 2014 abgegeben.

    Jetzt hat das Finanzamt schriftlich mit Fristsetzung Einkommensteuererklärungen für 2018, 2019 und 2020 angefordert.

    Durch die freundlichen Worte vom Finanzamt "... wenn ... dann ..." fühlt sich der Steuerpflichtige immerhin ermuntert

    die angeforderten Einkommensteuererklärungen "in Bälde" abzugeben.


    Wenn das Finanzamt den Verdacht hat, dass auch vor 2018 zu wenig (Lohn)Steuer gezahlt wurde,

    kann das Finanzamt auch für die Jahre vor 2018 die Abgabe von Einkommensteuererklärungen verlangen?


    Meine allgemeine Frage ist:

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    Für wie viele Jahre rückwirkend kann das Finanzamt Einkommensteuererklärungen von Privatpersonen verlangen?



    Steueransprüche unterliegen einer Zahlungsverjährung von fünf Jahren.

    Die Verjährungsfrist beginnt, mit Ablauf des Kalenderjahres in dem der Anspruch fällig geworden ist.


    Die Festsetzungsfrist ist 4 Jahre.


    Wenn das Finanzamt eine Steuerverkürzung unterstellt, ist die Verjährungsfrist 5 Jahre.

    Wenn das Finanzamt eine Steuerhinterziehung unterstellt, ist die Verjährungsfrist 10 Jahre.

    Bei besonders schweren Steuerhinterziehung 15 Jahre.


    Besteht innerhalb der Strafverfolgungsfrist eine Abgabepflicht für die Einkommensteuererklärungen?

  • Alle Bescheide deren Hinweise Vorläufigkeitsvermerke beinhalten, können auch noch danach weiterhin wieder zur Bearbeitung herangezogen werden, wenn sich die Rechtslage dahingehend ändert. Und wenn sich die Merkmale auch auf davor liegende Umstände beziehen, können diese Jahre ebenso zur Festsetzung herangezogen und veranlagt werden. Ob dies dann im einzelnen Falle auch so rechtens sei, ist eine andere Frage. Versuche, beim Finanzamt direkt zu erfahren, was die späte Veranlagung denn ausgelöst habe, waren oft ernüchternd. Manchmal waren die Hinweise erst in der Anwendung zu finden.


    Die Äußerungen zu Festsetzung (Antragsveranlagung) und Verjährung stimmen. Aber es geht ja nicht immer gleich um Bösartigkeiten. Oft wollen Nachermittlungen erforscht werden, wo Lohnkonten überprüft wurden. Arbeitgeberwechsel. Ob man sich darauf einlassen will, erfordert genaue Kenntnis darüber, dass man wirklich nicht veranlagungspflichtig gewesen sei und man es mit der Abgeltung der Lohnsteuer belassen wolle. Unter Umständen, kann man das Finanzamt dazu auffordern, den Grund für die Abgabe einer Steuererklärung zu nennen. Zumindest hat man dann schon etwas Zeit gewonnen.

  • Warum wird die Frage eigentlich jetzt zum zweiten Mal gestellt ?

  • Naja, manchmal brauchen Fragen mehrfach Antworten, um verstanden zu werden. Die Gründe für eine Veranlagung können nicht isoliert von der der Zeitdauer betrachtet werden. Bestimmte Vergehen verjähren niemals. Und verjährungsgehemmte ebenso. Also gibt es außer den selbst genannten Fristen, eben diese weiteren Umstände. Sonst könnte sich ja jeder mit leichtem Gewissen aus dem Staub machen und seiner Verantwortung (Abgabenpflicht) entgehen.

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