Meine Anfrage bezieht sich auf das
BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021 mit Betreff "Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken"
sowie das
Merkblatt: Liebhabereiwahlrecht bei kleinen Photovoltaikanlagen & Blockheizkraftwerke
(Bayerisches Landesamt für Steuern).
Meine Situation als PV-Betreiber ist wie folgt:
- Meine PV-Anlage erfüllt hinsichtl. der Vereinfachungsregelung die Voraussetzung einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10 kW.
- Die PV-Anlage ist auf meinem Zweifamilienhaus installiert; eine Wohnung nutze ich selbst, die zweite Wohnung ist vermietet.
- Die Versorgung der Mietwohnung mit Strom ist in der "Warmmiete" enthalten.
- Den erzeugten PV-Strom nutze ich sowohl für meine Wohnung als auch für die Mietwohnung im Rahmen der "Warmmiete"; überschüssiger PV-Strom geht ins öffentliche Netz.
Meine Frage ist nun, ob die Vereinfachungsregelung auch im Zusammenhang mit der "Warmmiete" in Anspruch genommen werden kann.
Bzw.: Beinhaltet die PV-Strom-Nutzung des PV-Betreibers "für private/eigene Wohnzwecke" auch die Nutzung für die "Warmmiete" der Mietwohnung?
Wenn nicht, bedeutet dies aus meiner Sicht, dass im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung der für die "Warmmiete" genutzte PV-Strom doppelt besteuert wird:
- zum einen als Eigenverbrauch in der EÜR des PV-Betreibers und
- zum anderen als Bestandteil der Mieteinnahmen des PV-Betreibers (der eigenverbrauchte PV-Strom wird ja auch für die "Warmmiete" genutzt).
Ist das so richtig bzw. entspricht das der aktuellen Gesetzeslage?
Wenn ja, gibt es Bestrebungen, diese Doppelbesteuerung zu beseitigen?