Rückwirkend ab Anschaffungsdatum 01.01.2021
wird die bisherige Nutzungsdauer für Computerhardware und Software i.S.d. § 7 Abs. 1 EStG
von grundsätzlich 3 Jahren auf nur noch 1 Jahr verkürzt.
Was bedeutet das genau?
Kann Computerhardware und Software ab Anschaffungsdatum 01.01.2021
im Jahr der Anschaffung in unbegrenzter Höhe als Arbeitnehmer-Werbungskosten
(bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) steuerlich abgesetzt werden?
Oder muss die Computerhardware und Software monatsgenau auf 12 Monate abgeschrieben werden,
wenn der Rechnungsbetrag über dem bisherigen Limit von 800,00 Euro + Märchensteuer liegt?
Das Beispiel mit den Arbeitnehmer-Werbungskosten habe ich genommen
und zu verdeutlichen, dass meine Frage sich nicht auf die betriebliche Abschreibung bezieht.