Steuerfreibetrag erfassen

  • Hallo sehr geehrtes Forum,

    nach erfolgreicher Installation der Steuersparerklärung 2022 auf meinem Rechner machte ich mich solgleich ans Werk und legte einen neuen Steuerfall an.

    Als ich dann die Daten von meiner elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2021 bei 'Nicht selbstständige Einnahmen - Lohnsteuerbescheinigungen' eintrug, staunte ich nicht nicht schlecht, als das Programm meinte, ich müsste ca. 1.100.-€ Steuern nachzahlen. Mir fiel dann ein, dass die Lonsteuerermäßigung, die sich aufgrund des Eintrages des halben Kinderfreibetrages in die ELSTAM-Daten ergibt, noch nicht in der Steuersparerklärung 2022 erfasst wurde.

    Trotz intensiver Suche fand ich keine Möglichkeit, das Programm dazu zu bewegen, die Lohnsteuerermäßigung zu berücksichtigen - was mache ich falsch?

    Vielen Dank im Voraus,

    Rainer.

  • Ja, ich habe die Daten meines Sohnes bei 'Kinder (1)' eingetragen.

    Wenn ich dann über die Icon-Leiste, Icon 'Formular' die Anlage Kind aufrufe, wird mir auf der ersten Seite im Feld 15 ein Anspruch auf Kindergeld von 1.389.-€ angezeigt (Ergebnis der 'Günstigerprüfung'). Das gesamte Kindergeld erhält aber meine Ex-Frau, weshalb ich ja die Lohnsteuerermäßigung beantragt und auch erhalten habe.

    Ich finde nur keinen Weg, dies der Steuersparerklärung beizubringen.

  • Das Ergebnis der Gümnstigerprüfung ist, dass der Anspruch auf das halbe Kindergeld für mich günstiger wäre als der halbe Kinderfreibetrag - deshalb auch der Eintrag in das Feld 15 der Anlage Kind.

    Ich denke aber dass dies nicht relevant ist, weil ich ja schon die Lohnsteuerermäßigung beantragt habe und diese ja auch genehmigt wurde. Deshalb liegt ja die von mir in 2021 bezahlte Lohnsteuer unterhalb des Betrages, den das Programm kennt - deshalb auch die rote Anzeige von 1.100.-€.

    Oder um es anders auszudrücken: Auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung steht: "Zahl der berücksichtigten Kinderfreibeträge: 0,5" - wie kann ich dies dem Programm bloß beibringen und es so von der Günstigerprüfung abhalten.

  • Der Eintrag von Kinderfreibeträgen in den ELStAM hat auf den Lohnsteuereinbehalt selbst keinen Einfluss, der betrifft doch nur

    Zuschlagsteuern wie die Kirchensteuer und den Soli. Damit die 0,5 Kinderfreibeträge berücksichtigt werden, reichen die Angaben

    zum Kind und zum halben Kindergeldanspruch. Die Kinderfreibeträge selbst können und müssen nicht erfasst werden.

  • Vielen Dank für die Antwort.

    Aber eines verstehe ich nicht ganz: Wenn für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages die Angaben zum Kind und halben Kindergeldanspruch genügen, warum berücksichtigt dies das Programm nicht automatisch sondern zeigt mir an, dass ich im letzten ca. 1.100.-€ Steuern zu wenig gezahlt hätte?

    Die rot angezeigten 1.100.-€ ohne dass weitere Eingaben - über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und Angaben zum Sohn hinaus - gemacht wurden, irritieren enorm.

  • Die rot angezeigten 1.100.-€ ohne dass weitere Eingaben - über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und Angaben zum Sohn hinaus - gemacht wurden, irritieren enorm.

    Ich würde dazu raten, alle steuerlich relevanten Daten zunächst vollständig zu erfassen. Vielleicht fehlen ja noch wichtige Eingaben ?

    Du kannst dir auch die Steuerberechnung im Detail ansehen

  • So, ich habe jetzt alle steuerlich relevanten Daten eingetragen:

    Die Anzeige rechts unten in der Ecke ist immer noch rot und zeigt hartnäckig eine Nachzahlung von ca. 1100.-€ an. Das Durchlesen des Ergebnisses

    (aufgerufen über die Icon-Leiste, Icon "Ergebnis") brachte auch nichts Erhellendes - dort steht ebenso hartnäckig, dass die Günstigerprüfung als besseres Ergebnis den Anspruch auf das halbe Kindergeld liefert.

    Kann ich denn in diesem Programm nicht eintragen, dass eine Steuermäßigung vorliegt??

    Denn die "nachzuzahlenden" 1.100.-€ werden das Ergebnis verzerren, wenn ich jetzt Werbungskosten, Sonderausgaben, usw. eingebe - so habe ich mir das nicht vorgestellt.

  • Kann ich denn in diesem Programm nicht eintragen, dass eine Steuermäßigung vorliegt??

    Nein! Wurde denn außer dem 0.5 Kinderfreibetrag überhaupt etwas eingetragen ? Wenn du die Sonderausgaben noch nicht erfasst hast,

    fehlen doch bisher auch wesentliche Teile der Erklärung.

  • Charlie24

    Wenn die Daten der Lohnsteuerbescheinigung komplett erfasst sind und keine weiteren Einkunfstarten zu bedienen sind, sollte es in der Regel auch ohne weitere Sonderausgaben zu keiner Steuernachzahlung kommen.

    RaLe

    Haben sich im Steuerjahr Personenstandsmerkmale geändert? Nicht immer fragen die Lohnbuchhaltungen vor einer Monatsabrechnung Änderungen diesbezüglich ab, habe ich mehrfach erlebt. Daher schließe ich eine fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung nicht aus.

  • pr1995:

    Danke für deinen ersten Teil der Antwort - ich bin der gleichen Ansicht.

    Die Personenstandsmerkmale haben sich nicht geändert: Mein Sohn studiert nach wie vor, Immatrkulationsbescheinigung (erste Ausbildung) und alles Weitere nach wie im letzten Jahr. Deswegen irritiert es mich sehr, dass ich nach den Angaben, die ja nach unserer beider Ansicht ausreichen sollten, immer noch dieses schreckliche rote Feld sehe.

    Denn die Lonsteuerermäßigung wurde ja beantragt und genehmigt, sie ist real da - warum git es keine Möglichkeit, dies dem Programm beizubringen - also die Ermäßigung von ca. 1.100.-€ zu akzeptieren und dadurch auf die Günstigerprüfung zu verzichten - das Finanzamt konnte es im letzten Jahr doch auch und hat mir im Bescheid korrekt den Kinderfreibetrag von X.XXX Euro ausgewiesen und nichts von einer Günstigerprüfung erzählt.

  • Denn die Lonsteuerermäßigung wurde ja beantragt und genehmigt,

    Wir wissen immer noch nicht, wofür es konkret eine Lohnsteuerermäßigung gab und in welcher Höhe. Die Eintragung eines Kinderfreibetrags

    von 0.5 führt nicht zu einer Ermäßigung der Lohnsteuer. Oder ging es um die Steuerklasse II ? Dann musst du in der Anlage Kind auch die dafür

    erforderlichen Angaben machen.

  • Charlie24

    Also, ich habe gerade mit der Sachbearbeiterin beim Finanzamt telefoniert und sie nach dem Zusammenhang zwischen Lohnsteuerermäßgigung, Kinder- /Erziehungsfreibetrag und dessen Berücksichtigung beim Steuerbescheid gefragt und jetzt sind mir die Zusammenhänge wieder klar (ich konnte mich nur nicht gut daran erinnern, weil das letzte Jahr gesundheitlich für mich anstrengend war):

    Mein Sohn - er ist über 18 - lebt bei mer Ex-Frau in Baden-Württemberg, er studiert gerade und erhält deswegen auch das volle Kindergeld (dies wird bei der Bemessung des zu entrichtenden Kindesunterhaltes berücksichtigt).

    Die Lohnsteuermäßigung habe ich mit Hinweis auf den Kinder- /Erziehungsfreibetrag beantragt und diese wurde auch genehmigt, was eben zur Absenkung meiner Steuerlast um die ca. 1.100.-€ führte. Der Kinder- /Erziehungsfreibetrag wird sehr wohl im Steuerbescheid berücksichtigt, er erscheint unter der Bezeichnung "Freibeträge für das am xx.xx.xxxx geborene Kind" mit einem Minuszeichen davor, d.h. er wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.

    So, und nun stellt sich mir wieder die schon Eingangs gestellte Frage: Warum kann ich diesem Programm die Günstigerprüfung nicht abschalten, so dass der Kinder- /Erziehungsfreibetrag berücksichtigt wird????

    Sollte dies nicht möglich sein, so muss ich wohl nach einem umsehen, das dieses kann...

  • So, und nun stellt sich mir wieder die schon Eingangs gestellte Frage: Warum kann ich diesem Programm die Günstigerprüfung nicht abschalten, so dass der Kinder- /Erziehungsfreibetrag berücksichtigt wird????

    Weil die Günstigerprüfung zwischen dem Kinderfreibetrag und dem Anspruch auf Kindergeld gesetzlich vorgeschrieben ist. Die lässt sich

    deshalb in keinem Steuerprogramm abschalten.

    Im Übrigen gilt folgendes: Die Eintragung eines Kinderfreibetrags von 0.5 in den ELStAM führt nicht zu einer geringeren Lohnsteuer. Selbst

    die Eintragung des halben Freibetrags für die auswärtige Unterbringung eines über 18-jährigen Kindes würde nicht zu einer Steuerentlastung

    von 1.100,00 € jährlich führen. Der halbe Freibetrag beträgt ja nur 462,00 €, was vielleicht zu einer Steuerentlastung von 150,00 € führt.

    Woher deine 1.100,00 € kommen, bleibt mir ein Rätsel.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo

    Woher kommt die Erkenntnis, dass es irgendetwas mit dem Kind zu tun hat? Wenn ich es richtig verstanden habe, beruht das nur auf der fälschlichen Annahme, irgendwo den KFB eintragen zu müssen.

    Bitte verwenden Sie einen Lohnsteuerrechner und prüfen Sie, ob Sie die korrekte Lohnsteuer gezahlt haben.

    Welche Steuerklasse haben Sie und haben Sie sonst keine anderen Einkünfte?

  • Charlie24

    Ich weiß, dass die Eintragung von 0,5 Kinderfreibeträgen in ELSTAM nicht zur Redutierung der Steuerlast führt - deshalb war ich ja beim Finanzamt und habe die Lohnsteuerermäßigung beantragt. Der Betrag, den du beim Freibetrag genannt hast, ist falsch, denn wenn ich im Programm unter "Infos zum Kinder- /Erziehungsfreibetrag" nachsehe, dann ist da eine Tabelle, die die Monate enthält und in der der immer steht "halb" und ein Betrag: KFB 227,50.- und EFB 122.- die Jahressummen sind: 2.730,00 und 1.464.- macht zusammen 4.194,00.-€. Bei einem Grenzsteuersatz von ca. 25% sind die ca. 1.100.-€ jetzt doch logisch oder? Dieser Betrag wurde mir übrigens von der freundlichen Mitarbeiterin des Finanzamtes heute bestätigt und das war auch der, mit dem ich die Steuerermäßigung beantragt habe.

    Martin Jung

    Ich denke, jetzt wird der Zusammenhang klar - ich sehe den Zusammenhang auch dadurch, dass der Betrag, den mir das Programm anzeigt und dem der im Steuerbescheid unter unter der Bezeichnung "Freibeträge für das am xx.xx.xxxx geborene Kind" erscheint bis auf den Euro identisch sind. Wenn also, so wie Charlie24 das meint, die Günstigerprüfung gesetzlich vorgeschrieben ist und das Ergebnis bindend, wieso kann dann das Finanzamt die Freibeträge im Steuerbescheid ausweisen?

    Es müsste nach meiner Ansicht eine Möglichkeit geben, dass das Programm die Günstigerprüfung macht und man aber trotzdem - wie in meinem Fall - man das Ergebnis übersteuern und die Freibeträge übernehmen kann. Ich will also nicht den Freibetrag einfach so irgendwo reinhacken, sondern an der richtigen Stelle und dass das Programm dann so rechnet wie das Finanzamt - oder ist das unmöglich?

    Einmal editiert, zuletzt von RaLe (27. Januar 2022 um 15:10)

  • Hallo

    Da ich den kompletten Steuerfall nicht kenne, Sie nur aufgrund Ihrer vom Programm ermittelten Nachzahlung Vermutungen anstellen und weil der KFB bei der Lohnsteuerermäßigung auf die Lohnsteuer keine Auswirkung hat, gehe ich weiterhin davon aus, dass es andere Gründe für die Nachzahlung gibt.

    Der Ausbildungsfreibetrag für Kinder hat nichts mit der Günstigerprüfung zu tun und führt nur zu einer Differenz, wenn Sie diesen in der Steuererklärung nicht erfasst haben sondern nur in der Ermäßigung.

    Mit freundlichen Grüßen aus Mannheim
    Martin Jung

  • Der Betrag, den du beim Freibetrag genannt hast, ist falsch, denn wenn ich im Programm unter "Infos zum Kinder- /Erziehungsfreibetrag" nachsehe, dann ist da eine Tabelle, die die Monate enthält und in der der immer steht "halb" und ein Betrag: KFB 227,50.- und EFB 122.- die Jahressummen sind: 2.730,00 und 1.464.- macht zusammen 4.194,00.-€.

    Der Betrag, den ich genannt habe, ist der Sonderfreibetrag für die auswärtige Unterbringung erwachsener Kinder. Nur der könnte als Eurowert

    bei der Lohnsteuerermäßigung eingetragen werden. Die Kinderfreibeträge selbst sind als Eurowerte nicht eintragungsfähig, das ist mit den

    0.5 erledigt. Die 0.5 werden nur bei den Zuschlagsteuern berücksichtigt. Das wären Solidaritätszuschlag bei hohen Einkünften und die Kirchensteuer,

    auf die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer hat das keinen Einfluss.

  • Hallo Herr Jung,

    hallo Charlie 24,

    ich habe eine sprachliche Ungenauigkeit begangen, die hoffentlich nicht zur Verwirrung beitrug: Ich redete immer von Lohnsteuer, tatsächlich geht es um die Einkommensteuer.

    Trotzdem bin ziemlich verwirrt:

    Die Nachzahlung, die das Prgramm anzeigt, kommt nach meiner Meinung deshalb zustande, weil ich im letzten Jahr xx.xxx.-€ an Steuern bezahlt habe, laut Steuertabelle regulär aber die ca. 1.100.-€ hätte mehr bezahlen müssen. Ich führe dies darauf zurück, dass ich Anfang 2021 beim Finanzamt eine Einkommensteuerermäßigung beantragt und auch genehmigt bekommen habe.

    Die Steuerbescheide, die ich aus den Jahren 2010 bis 2020 vor mir liegen habe, sind allesamt identisch aufgebaut und teilen sich in die Abschnitte Einkünfte, Sonderausgaben, usw.. Auf Seite 2, unterhalb der Auflistung der Sonderausgaben, steht: "Freibeträge für das am xx.xx.xxxx geborene Kind" und der Betrag der dort steht, ist bis auf den Euro - alle Jahre hindurch - genau der Betrag des hälftigen KFB + EFB. Und oberhalb des Freibetrages steht fettgedruckt ein Betrag (Bezeichnung "Einkommen") und unterhalb des Freibetrages steht fettgedruckt "zu versteuerndes Einkommen" - und das zu versteuernde Einkommen ist um genau den Freibetrag geringer.

    In den Erläuterungen zum Steuerbescheid steht : "Für 1 Kind(er) wurde ein Freibetrag für Kinder gem. §32 Abs. 6 EStG berücksichtigt." ...

    Wenn ich im Programm in der Iconleiste auf "Ergebnis" klicke, wird mir im angezeigten Ergebnis angezeigt: "Abzug der Freibeträge für Kinder" und dort "Jahresfreibetrag für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer" (genau der häftige KFB + EFB), daneben "Anspruch auf Kindergeld" (der Betrag des halben Kindergeldes) und daneben "Günstigerprüfung: Der Ansatz des Kinderfreibetrages ist ungünstiger" - und somit, denke ich, ist der Ansatz des Kinderfreibetrages für das Programm "gestorben".

    Somit stellt sich mir immer noch die die Frage: Warum zieht das Finanzamt den Freibetrag ab und das Programm nicht?

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