Verspätungszuschlag! nie Aufforderung/Mahnung bekommen

  • Hallo zusammen.

    ich musste Kurzarbeit bedingt für 2020 eine Einkommenssteuererklärung machen.

    Nun dachte ich, ich mach rückwirkend für 2019 und 2018 noch die Steuererklärung.

    Ich musste feststellen dass ich aufgrund eines Arbeitgeberwechsels 2018, bis 31.7.2019 hätte auch eine machen müssen. Dies wusste ich allerdings nicht und ich habe aber auch nie eine Aufforderung/Mahnung bekommen.

    Die Erstattung für das Jahr 2018 würde ca. 500€ betragen.

    Kann mir jemand sagen ob ich nun die mind.25€ pro überzogenem Monat zahlen muss oder wie sind da die Gesetze?

    Vielen Dank schonmal im Voraus.

  • Hallo Tom123,

    im deutschen Rechtssystem gibt es (nur) für den Otto-Normalbürger

    das ungünstige Sprichwort "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht".

    Unabhängig von einer "Mahnung" vom Finanzamt

    wirst du im Regelfall den Verspätungszuschlag zahlen dürfen.

    Selbst dann, wenn du eine Steuererstattung für das jeweilige Steuerjahr bekommst.

    Hinweis:

    Wenn eine "Mahnung" vom Finanzamt kommt,

    dann ist es bereits zu spät.

  • Bei einer Steuererstattung dürfte das Finanzamt zwar nach wie vor auf einen Verspätungszuschlag verzichten, verlassen würde ich mich

    aber darauf nicht.

    Ich musste feststellen dass ich aufgrund eines Arbeitgeberwechsels 2018, bis 31.7.2019 hätte auch eine machen müssen

    Nach welcher Vorschrift ?

  • Woraus leiten Sie ab, dass Sie aufgrund eines Arbeitgeberwechsels eine Steuererklärung abzugeben hatten?

    Woher wissen Sie, eine Erstattung für das Jahr 2018 würde so ca. 500 Euro betragen?

    Nutzen Sie die Hilfen Steuererklärungsprogrammes!

    Hier im Forum nutzen wir die „Steuersparerklärung“. Falls Sie diese nutzen sollten, daher wollte ich wissen, worauf Sie ihre Erstattungssumme stützen, können Sie oben rechts im Suchfeld das Stichwort „Pflichtveranlagung“ eingeben.

    Ihnen werden dann im Titel etwa fünf Hilfen angezeigt, die sich auf Einträge im Steuerkompass beziehen. Wählen Sie den dafür für Sie maßgebenden Typ aus. Ich nehme an, dass sei bei Ihnen der erste Titel „Einkommensteuererklärung abgeben müssen (>>Pflichtveranlagung<<). Das wichtigste Kennzeichen dafür ist … Pflichtveranlagung von …“

    Wählen Sie diesen Titel aus! Sie werden dann auf eine interne Webseite des -Steuerkompasses- geleitet. Je nach Konfiguration, kann es sein, dass Sie im Steuerkompass den Begriff leider noch einmal wiederholen müssen. Dann gelangen Sie in das Kapitel „Steuerveranlagung“, Lesen Sie den Beitrag „Pflichtveranlagung von Arbeitnehmern“!

    Beachten Sie, dass dieses Forum sich mit den Produkten des Verlages befasst und dies kein „Allgemeines Frage Brimborium“ für persönliche Steuerbelange ist. Wenn Sie denn tatsächlich dieses Produkt als „Steuerrechtsdatenbank“ nutzen, sei es rätselhaft, bereits noch derart allgemeine Fragen stellen zu müssen, die sich wohl nur auf Annahmen beziehen können. Wenn Sie von Fakten ausgehen, wie, dass Sie eine Steuererklärung abzugeben hätten, benennen Sie das doch einfach! Wenn Sie mit einer Erstattung rechnen können, geben Sie an, welches Mittel Sie dazu benutzt haben. Quasi mit welchem Steuererklärungsprogramm Sie arbeiten!

    Andererseits kann ich manche Forenteilnehmer, die sich sonst nur auf ausgewiesene Quellen berufen und von denen sonst auch mehr zu erwarten ist, nicht verstehen, sich auf derart niedrigem Fragenniveaus erkenntlich zeigen. Jedem sollte doch klar sein, dass Redaktionsarbeit sehr arbeits- und kostenintensiv ist. Der günstige Preis von derzeit aktuell 26,95 € sollte nicht noch mit missbräuchlichem Nutzungsverhalten überstrapaziert werden.

    Falls dennoch ein anderes Produkt, wie einer Steuersparerklärung genutzt werde. Können bestimmt Quellen genannt werden, wo das Programm Hinweise gibt. Denn im Allgemeinen dürfte eine Steuerrechtsberatung auch hier in diesem Forum nicht erlaubt bleiben.

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