Computer abschreiben 1 Jahr

  • Die Regel soll eigentlich so zu verstehen sein, dass bisher noch laufende Anlagengüter (PCs) aus dem Jahre 2020 und älter, jetzt sofort abgeschrieben werden können.

    Wobei der Begriff sofort leider auch schon wieder missverständlich ist. Wenn bei einem Wirtschaftsgut des Anlagevermögens die betriebsgewöhnliche

    Nutzungsdauer von bisher 36 Monaten auf neu 12 Monate herabgesetzt wird und die Beschaffung bereits vor 2021 erfolgt ist, dann reichen die

    12 Monate des Jahres 2021 immer locker aus, den Restwert abzuschreiben. Eine Sofortabschreibung ist das nicht.

  • In der Tat, wäre diese Formulierung noch missverständlich, wenn der Satz aus seinem Zusammenhang gerissen wird und einfach jetzt damit jeder angeschaffte PC in seinem Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden könnte. Was ja, wie sich hier gezeigt hatte, permanent viral zu gehen scheint und auch einige Verlage und Institutionen nicht immer eindeutig zurückhält. Damit ist, wie Sie es vielleicht auch schon erahnen, solange damit zu rechnen, wie der eindeutig steuerlich festgelegte Begriff „Sofortabschreibung“ verwendet wird. Leider benutzen den viele Kommentatoren ebenso noch in diesem Zusammenhang. Allerdings möchte ich schon zu verstehen geben, dass „jetzt sofort abzuschreiben“ nicht gleichzusetzen mit „Sofortabschreibung“ gleichzusetzen ist. Dadurch, dass es locker ausreiche, den Restwert in den 12 Monaten des Jahres 2021 abzuschreiben (angeschafft 2020) kommt dieser Umstand einer Quasi-Sofortabschreibung gleich. Aber, wenn Sie einen besseren Ausdruck finden, werde ich mich dafür einsetzen, ihren Begriff in die Analen der deutschen Steuersprache einzureihen. 😊

    Was aber jetzt im Ergebnis für die Forenteilnehmer viel hilfreicher wäre, dass eine fehlerfreie Dialogeingabe geschehe. Lassen wir uns doch eher darüber aus und zeigen die Bedienereingabe. Ich habe meinen Vorschlag gemacht und begründet und auch zu verstehen gegeben, dass eine Herabsetzung des Anschaffungspreises falsch wäre. Ich habe auch dargestellt, dass die Software, selbst diesen verquickten Steuerfall eines privat mitbenutzten Wirtschaftsgutes noch gut darstellen kann, selbst wenn wir nicht einmal genau wissen, auf welche Einkünfte der EP seinen PC noch ansetzen könnte. Darüber schweigt er sich ja aus.

  • Man muss keinen neuen Begriff erfinden, der AfA-Zeitraum für bestimmte Computer und für bestimmte Software beträgt jetzt 12 Monate,

    sonst hat sich nichts geändert. Die Verkürzung des AfA-Zeitraums darf im Jahr 2021 auch auf vor 2021 angeschaffte Computer und Software

    angewendet werden.

  • Dann muss es aber auch bei der von mir vorgeschlagenen Eingabevariante bleiben. Das war eigentlich der eher ernstzunehmende Aspekt meines Postings.

    Gewinnermittlung für das Jahr 2021

    Einnahmen/Ausgaben

    Betriebsausgaben

    Abschreibung

    Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

    [Wirtschaftsgut erfassen]

    Wirtschaftsgut

    -Bezeichnung- [PC]

    -Art des Wirtschaftsguts. [bewegliches Wirtschaftsgut]

    -Büroausstattung- [nein]

    -Computer- [ja]

    -Kaufdatum. [##.08.2021]

    -Kaufpreis- brutto [1489,95 €]

    Anschaffungskosten

    Abschreibungsart [Auf Nutzungsdauer verteilen]

    {Hier legt die Eingabehilfe den entsprechenden Hinweis in blauer Schrift „Sofortabschreibung von Computer und zugehöriger Software“}

    {Als auch in der Erläuterung dann weiter: „Für Computerhardware einschließlich dazu gehörender Peripheriegeräte und Software gilt ab dem Jahr 2021 eine Nutzungsdauer von 1 Jahr.“}

    Falsa demonstratio non nocet war früher anders zu verstehen. Denn jetzt wird der Bediener dazu animiert das Häkchen umzusetzen, womit er auch gleich belohnt wird, da der Prüfer durchwinkt. Die Kommentare bleiben aber regelkonform. Man wird dann dazu angeleitet die Nutzungsdauer auf ein Jahr festzulegen. Im Erläuterungstext wird dann auch nicht mehr von „Sofortabschreibung“ sondern von „im Jahr 2021 komplett abschreiben.“ gesprochen. Demnach könnte der richtige Begriff für noch laufende Wirtschaftsgüter bei Computer sogar „Komplettabschreibung“ heißen. Hier müsste in der Software nur das Wort -Sofortabschreibung- in der blauen Eingabehilfe gegen das Wort „Komplettabschreibung“ geändert werden.

    Wenn dann Verlag, Entwicklung und Anwender konform gehen, kann es weiter mit der Erfassung gehen:

    -Nutzungsdauer in Jahren- [1]

    Hier könnte man jetzt sogar seine abweichende Rechtsauffassung gegenüber dem Finanzamt auf die Probe stellen und ein anteiliges Jahr von „[0,4]“ angeben und dies mit dem Kommentar des anderen Verlages in der Erläuterung an das Finanzamt begründen. Falls Betriebsvermögen, wird genauso eine Anlage -AVEÜR- ausgegeben. Das Finanzamt könnte dann sehen, dass der Betrag aus der Zeile 12 in der Anlage AVEÜR mit seinem vollen Gewicht in die Zeile 31 der Anlage EÜR entnommen wäre. Man sieht, auch dazu wäre die Software noch im Stande. Erst dann wird man sehen, wie das Finanzamt reagiert und könne tatsächlich von einer Akzeptanz sprechen, was sich dann weiterverfolgen ließe. Der Witz ist nur, dass sich das Finanzamt tatsächlich noch darauf einlassen könnte, denn jetzt steigt ja auch der Anteil der zugehörigen privaten Nutzungsanteile genauso auf die volle Hälfte des Anschaffungspreises bei den Betriebseinnahmen. Das wäre ja dann vielleicht gar nicht gewollt. Es sei denn, man könnte jetzt den eingebüßten Privatnachteil, wieder bei einer anderen Einkunftsart wettmachen und anderswo ein Arbeitsmittel ansetzen. Ob man sich solch einem Abenteuer zuwenden sollte, mag ich bezweifeln. Gebot sollte ja immer noch sein, für alle Beteiligte seine Steuererklärung zu vereinfachen und zu entbürokratisieren. Das darf aber dann nicht damit verwechselt werden, alles auf einmal geltend machen zu wollen und etwa ein Wirtschaftsgut nur weil es ein Computer sei, im Dezember anzuschaffen und noch für dieses Anschaffungsjahr komplett abzusetzen.

    Also dann weiter:

    Es verbleibt bei der einjährigen Nutzungsdauer. Die betriebliche Nutzung wird noch mit 50 Prozent angesetzt. Wie wir ja festgestellt haben, sei das ja auch anders gar nicht möglich, wenn man das Wirtschaftsgut nicht dem Betriebs- oder Unternehmensvermögen zuordnen wolle.

    Also hier die beiden Häkchen in der Nutzung auf [nein]!

    Der anteilige Verlust beträgt 310,41 Euro für das Jahr 2021.

    Ende

  • Die Kommentare bleiben aber regelkonform.

    Die Kommentare sind vom Text her alle in Ordnung, nur dass Sofortabschreibung bei einem Anlagegut auswählbar ist, dessen Nettowert eindeutig

    über der GWG-Grenze von 800,00 € liegt, ist m. E. eindeutig falsch und deckt sich ja auch nicht mit dem Wortlaut der Hilfetexte.

  • Da haben Sie recht. Da macht die Software den Fehler, indem sie noch bei der Abschreibungsart „Sofortabschreibung“ erlaubt, obwohl das bereits durch mehrere Eingaben, die der Anwender zuvor gemacht hatte, von der Software hätte erkannt werden müssen. Denn wozu braucht man dann noch die Abfrage, ob das bewegliche Wirtschaftsgut ein PC sei, denn mit der AfA-Tabelle scheint diese Verknüpfung auch nicht mehr verlinkt zu sein? Stattdessen, werden irreführende Hinweise gegeben, die auch noch durch den Prüfer durchgewunken werden, Das hatte ich ja bereits so angedeutet. Da jetzt das Feld der Nutzungsdauer von der Software in Frage gestellt werden sollte und in den Steuertipps der fehlende Hinweis erbracht wird, ist dem Anwender aber die Entscheidung durch den fehlerhaften Hinweis im blauen Text darüber genommen. Er liest in diesem Text „Sofortabschreibung“, macht sogleich sein Häkchen bei Sofortabschreibung und wird mit der Quittierung durch den Prüfer belohnt und wird sich nicht mehr damit auseinandersetzen. 😊.

    Warum soll das ein Problem sein?

    Zunächst sei zu unterscheiden zwischen Hilfetexten in der -Eingabehilfe- und den Kommentaren in den -Steuertipps- als auch den Hinweisen des -Prüfers-.

    Solange die Hinweise in der -Eingabehilfe- ohne Probleme durch die Dialoge führen, sollten die Hinweise im Prüfer auf Aktivschaltung bleiben. Erst wenn das nicht gelingt, würde der normale Anwender seine Hilfe bei den Kommentaren in den -Steuertipps- suchen.

    Die Schaltflächen bei der -Abschreibungsart- „Auf Nutzungsdauer verteilen“ bzw. „Sofortabschreibung“ werden vom Prüfer nicht erkannt, weswegen es zu dieser Fehlentscheidung und damit Falschdarstellung kommt.

  • Nennt sich Entnahme.

    2021 werden 5 Monate abgeschrieben = 620,81 €

    2022 werden 7 Monate abgeschrieben = 869,14 €

    50 % von 620,81 € ergibt 310,41 € für die private Nutzung

    Ok, ich habe es nun so in die Gewinnermittlung 2021 eingetragen. Soll sollte es ja korrekt sein.

    Nun möchte ich in die Gewinnermittlung 2022 diese Abschreibung fortführen. Dort müsste ich doch die gleichen Daten wie in 2021 eintragen und das System sollte anhand des Kaufdatums 23.08.2021 erkennen, das noch 7 Monate Rest für 2022 vorhanden sind. Dies scheint aber nicht der Fall zu sein, denn es werden wieder 620,81 € als Betriebsausgaben angezeigt.

  • Hallo

    Bitte einfach auf "Sofortabschreibung" umstellen, um einen Computer sofort abzuschreiben. Das ist aber kein Muss und nicht in jedem Fall sinnvoll.

    Mit freundlichen Grüßen aus Mannheim
    Martin Jung

  • Zitat aus WISO-Steuer:

    "

    ***Aktuell: Neuregelung für die Abschreibung von Computer und Software***


    Nach dem Beschluss der Bundesregierung vom 19.01.2021 können die Kosten für Computer und Software nun in voller Höhe im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden. Dafür schraubte das Bundesministerium der Finanzen an der Nutzungsdauer für Computer, Computerzubehör und Software. Bisher galt hier nämlich eine Dauer von 3 Jahren, über die teurere Geräte abgeschrieben werden mussten. Diese wurde nun auf 1 Jahr verkürzt. Der Sofort-Abschreibung im Anschaffungsjahr steht somit nichts mehr im Wege. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2021.

    GWG und Abschreibung – was ändert sich, wenn ich meinen Computer absetzen will?

    Bisher galt: Wer ein Arbeitsmittel kauft, das teurer war als 800 Euro (ohne Mehrwertsteuer), der muss es über die Nutzungsdauer abschreiben. Das heißt, dass teurere Anschaffungen bisher nicht auf einen Schlag abgesetzt werden konnten – man musste die Kosten auf mehrere Jahre aufteilen.

    Mit der neuen Regelung wird das Abschreiben ab dem Steuerjahr 2021 geändert. Wer also einen Computer oder Software kauft, kann die Kosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe absetzen – und zwar unabhängig davon, wie teuer die Anschaffung war."

    Jetzt ist die Verwirrung kompett. Also ist der Computer doch im Jahr der Anschaffung komplett absetzbar?

  • Man liest aber überall nur, das bereits im Jahr der Anschaffung komplett abgeschrieben werden kann.

    Beispiel: https://ivd.net/2021/03/abschr…r-und-software/

    Und hier geht es eindeutig daraus hervor. Die Nutzungsdauer von 1 Jahr kommt einer Sofortabschreibung gleich.

    Zitat aus https://www.etl.de/aktuelles/hard…ler-abschreiben

    "Für Computer Hard- und Software lag diese Nutzungsdauer bislang bei drei Jahren. Um Unternehmen weiter zu unterstützen und die Digitalisierung zu fördern, ermöglicht der Fiskus für digitale Wirtschaftsgüter seit diesem Jahr eine deutlich kürzere Nutzungsdauer von einem Jahr. Dies kommt einer Sofortabschreibung gleich, denn nur bei einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr muss auch im Jahr der Anschaffung zeitanteilig (monatsweise) abgeschrieben werden."

  • Ich sage mal, wie ich es gemacht habe:

    Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

    > GWG-Sofortabschreibung

    > PC > Bewegliches Wirtschaftsgut

    > Computer: JA

    > Kaufdatum: FIKTIV auf den 1. Januar angesetzt [bei den "Erläuterungen für das Finanzamt" auf das BMF-Schreiben hingewiesen und ergänzt, dass eine einjährige Abschreibung aus softwaretechnischen Gründen nur mit einem von tatsächlichen Kaufdatum abweichenden Termin 1. Januar erfassbar ist.]

    > Kosten eingetragen

    > Nutzungsdauer: 1 Jahr

    > Umfang der betrieblichen Nutzung; entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten

    So wird der PC voll abgeschrieben. Bei privater Nutzung prozentual entsprechend. Der Prüfer akzeptiert die Eingaben.

    Sollte das Finanzamt - aus welchen Gründen auch immer - nicht einverstanden sein, wird es sich melden.

    Staufer

  • Man liest aber überall nur, das bereits im Jahr der Anschaffung komplett abgeschrieben werden kann.

    Ich habe doch geschrieben: Die Meinungen gehen auseinander. In dem ersten von dir verlinkten Artikel wird auch folgerichtig

    die Auffassung vertreten, dass der Rechtsrahmen von § 7 EStG bei Verkürzung der Nutzungsdauer auf ein Jahr verlassen wird. Das

    offizielle BMF-Schreiben gibt dafür allerdings nichts her. Ob die Finanzämter alle "Hühneraugen zudrücken" und den Komplettabzug

    im Jahr der Anschaffung zulassen, wird die Praxis zeigen.

  • Die Meinungen gehen mittlerweile auch nicht mehr auseinander, was die steuerrechtlichen Anwendungen betrifft. Und so kann man auch den Verlauf der Argumente noch zustimmen, wenn ein neu erworbener Computer noch im selben Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden kann. Den Ausführungen der Forenmoderation in #51 braucht nichts mehr hinzugefügt werden.

    Im Wesentlichen stützen sich die Argumente ja darauf, dass ein substanzverringertes Wirtschaftsgut nur mit gleichmäßiger Verteilung der Kosten auf die Gesamtdauer der betriebsgewöhnlichen Verwendung abzusetzen sei, wenn sich diese Nutzung auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Mit der Gestattung der betrieblichen Nutzung für Computer etc. bis zu einem Jahr, liegt es im Belieben des Steuerpflichtigen davon Gebrauch zu machen, dieses Wirtschaftsgut noch vollständig und auch namentlich noch „sofort“ abzuschreiben. Das Finanzministerium eröffnet mit seinem Schreiben vom 26.02.2021 Geschäftszeichen „IV C 3 - S 2190/21/10002 :013“ ja genau diese Möglichkeit, weil es die vorgesehene AfA-Tabelle von drei Jahren auf ein Jahr verringert. Einem anderen Hintergrund kann diese Verfügung auch nicht entsprechen. Wo bitte soll ein Sinn darin liegen, eine einjährige Abschreibung noch zwischen zwei Jahren anzuwenden? Bisher wurde noch kein einjährig abzuschreibendes Wirtschaftsgut in einer AfA-Tabelle erwähnt.

    Ich gebe meine Position, einen Computer auf ein Jahr verteilt abschreiben zu müssen, damit auf und schließe mich den anderen Argumenten an, einen Computer auch sofort im Jahr der Anschaffung absetzen zu können.

    Es kann Sinn machen, trotzdem die AfA-Tabelle von einem Jahr oder drei Jahren zu gebrauchen. Das möge aber dann in der Entscheidung des Steuerpflichtigen liegen. Ein fiktives Datum auf den Anfang eines Jahres herabzusetzen benötigt es nicht.

    Der Vereinfachung entsprechend werde ich die anderen Beiträge nach einer gewissen Zeit entfernen bzw. verändern.

  • Ein fiktives Datum auf den Anfang eines Jahres herabzusetzen benötigt es nicht.

    Wenn man das Datum nicht fiktiv auf den 1. Januar setzt, wird der PC im Steuerjahr nur für die unterjährigen Monate angesetzt, der Rest auf das nächste Steuerjahr.

    In der von mir unter # 56 beschriebenen Eingabemaske kann sonst keine vollständige Abschreibung im Steuerjahr erreicht werden.

    In diese Richtung interpretiere ich die relevante Regelung.

    Staufer

  • Papa_001

    Das weiß ich. Diese Sofort-Abschreibung wird auch vom Hilfetext der SSE bevorzugt und erklärt.

    Ich wollte jedoch die im vorliegenden Thema aufgekommene Diskussion aufgreifen. Denn im nächsten Jahr wird der neue PC wieder über den entsprechenden standardmäßigen Dialog abzuschreiben sein.

    Staufer

  • Wenn ein neu angeschaffter PC noch im selben Jahr, wie bevorzugt von allen Herstellern und auch erlaubt, sofort abgeschrieben werden soll, muss die Anlage -AVEÜR- anders verwendet werden. Denn auch bei dessen Sofortabschreibung, sei ein Computer nicht gleich als geringwertiges Wirtschaftsgut anzusehen. Um die AfA-Tabelle nicht zu verletzen geht das BMF den Weg über die einjährige Abschreibungsdauer. Der viral gehende Diskussionsverlauf entsprang unter anderem, nicht nur hier darüber, dass die Anlage -AVEÜR-, dies aber bisher so nicht abbilden konnte, wenn der Anschaffungszeitpunkt geringer als 12 Monate entsprach.

    Mit dem neuen Schalter -Sofortabschreibung- im Dialog für die Anlage -AVEÜR- ist die bisherige Funktion der halbjährigen Nutzungsdauer im Programm erweitert, so dass der -AfA/Auflösungsbetrag- stets noch im selben Anlagenverzeichnis erscheinen kann.

    Ja, die dazu verwandten Benennungen oder Bezeichnungen hätten auch anders gewählt werden können. In etwa -AfA auflösen-. Aber wer hätte sich darunter etwas vorstellen können?

    In wie weit das Finanzamt noch mitgeht, einen PC auch als geringwertiges Wirtschaftsgut abzuschreiben, mag dahingestellt sein und sollte diese Diskussion nicht noch weiter überstrapazieren. Hier in dieser Anwendung besteht nunmehr die Möglichkeit, mit der Anlage -AVEÜR- konform zu gehen. Es muss nichts getrickst oder manipuliert werden.

    Wir werden sehen, wie die Finanzämter die neue Verwendung der Anlage -AVEÜR- akzeptieren.

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