Computer abschreiben 1 Jahr

  • Vermutlich erstellt er eine Gewinnermittlung, zumindest hat er in einer Gewinnermittlung gebucht. Der Computer war schon an der richtigen Stelle erfasst.

    Einmal editiert, zuletzt von Adi (20. Januar 2022 um 14:53)

  • Zu dieser Verwechslung mit Arbeitsmitteln bei nichtselbständigen Einnahmen kann es leicht kommen, wenn man bei der Erfassung die Steuersparerklärung nicht sofort den Steuerfall anpasst, bzw. andere, nichtzutreffende Bereiche, Einkünfte usw. mit dem Themenfilter anpasst.

  • Vermutlich erstellt er eine Gewinnermittlung, zumindest hat er in einer Gewinnermittlung gebucht. Der Computer war schon an der richtigen Stelle erfasst.

    Sorry, ja, stimmt. Das hätte ich wohl erwähnen müssen. Ich befinde mich in der Gewinnermittlung.

    Man kann doch seit 2021 einen Computer im Jahr der Anschaffung komplett abschreiben. Dann müsste es doch möglich sein den Gesamtpreis und 50% und Sofortabschreibung anzugeben. Denn wenn ich es auf 1 Jahr verteile, dann kann ich ja den Computer nicht komplett im Anschaffungsjahr abschreiben und es werden diese 310€ als Betriebseinnahme aufgeschlagen.

    Oder sollte ich den Computer in der Gewinnermittlung nicht aufführen, sondern erst in der Steuererklärung?

    Einmal editiert, zuletzt von Justus45 (20. Januar 2022 um 15:15)

  • Den Computer können Sie doch nur als Betriebsmittel oder Werbungskosten bei irgendeiner bestimmten Einkunftsart ansetzen. Wenn Sie außer ihren Gewinneinkünften doch noch andere Einkünfte, wie nichtselbständige Einnahmen oder Mieteinkünfte haben, wäre dies auch noch später im Rahmen der Steuererklärung möglich, weil diese Einkünfte und andere bereits in der Steuersparerklärung integriert sind. Dann haben Sie aber trotzdem eine mit auf Einkünften bezogene Anlage zu verwenden. Die reine Steuererklärung ist sozusagen eigentlich ja nur noch der Mantelbogen. Einige Einkünfte werden erst zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht, weil die wesentlichen Mitteilungen bereits andere für Sie machen. Die da wären Löhne oder Kapitaleinkünfte usw. Als Gewerbetreibender oder Selbständiger, müssen Sie diese Einkünfte aber mit einer eigenen Anlage und auch separat mit einem anderen Programmodul bereits im Vorfeld erklären.

    Vielleicht helfen Sie uns einmal etwas Licht in ihr Dunkel zu bekommen und berichten uns, mit welchen Einkünften Sie so insgesamt schwanger gehen, dann treten auch nicht so Irritationen, wie Arbeitsmittel, Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro usw. auf, denn diese Beispiele kommen ja nur dadurch zu Stande, weil ein gewisser Steueranteil bereits unterjährig abgeleistet wurde.

  • Ich bin nebenberuflich als Gewerbetreibender mit der Kleinunternehmerregelung unterwegs und bin grad dabei meine Gewinnermittlung 2021 für die anstehende Steuererklärung anzulegen.

  • Noch komplizierter geht es nicht? 😊

    Wenn Ihr Kleingewerbe mit entsprechender Unternehmerregelung „nebenberuflich“ ist, was ist denn dann Ihr Hauptberuf? Oder wo zu sehen Sie sich mit ihrem Haupteinkommen berufen? Was ist Ihr hauptsächliches Einkommen (Einkunft). Nebenberuflich bedeutet noch eine weitere Einkunft oder einen Bezug.

  • Noch komplizierter geht es nicht?

    Was soll jetzt daran kompliziert sein ? Er hat einen PC angeschafft, den er zu 50% für seine gewerbliche Nebentätigkeit nutzt. Hauptberuflich

    wird er Arbeitnehmer sein. Da braucht man in der Regel keinen PC für berufliche Zwecke, wobei es auch da natürlich Ausnahmen gibt.

    Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist man nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, die AfA bemisst sich nach dem Bruttopreis.

    Es steht auch nichts dagegen, den PC im Betriebsvermögen zu halten und die Privatnutzung in der EÜR als Entnahme zu erklären.

    Die Herabsetzung der Nutzungsdauer auf ein Jahr heißt im Klartext, dass auf 12 Monate abzuschreiben ist. Das heißt nicht, dass ein

    PC mit Anschaffungskosten von mehr als 800,00 € netto als GWG behandelt werden darf, auch ein Sammelposten scheidet im konkreten

    Fall aus. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Dow…icationFile&v=2

  • Hallo Charlie 24, die SSE bietet die Möglichkeit auf Sofortabschreibung (1 Jahr) zu wechseln. Dann sollte man allerdings beim Kaufpreis, bei 50 % gewerbliche Nutzung, 400 € eingeben. Bei Sofortabschreibung wird keine prozentuale Aufteilung angeboten.

  • Sofortabschreibung (1 Jahr) zu wechseln.

    Eine Sofortabschreibung zum Jahresende ist nur für GWG zulässig. Eine Abschreibung auf ein Jahr (12 Monate) ist eine ganz normale AfA

    und nur die hat das BMF-Schreiben zugelassen. An den Regeln für GWG wurde nichts geändert, da hätte man ja das EStG ändern müssen.

  • Für Computerhardware einschließlich dazu gehörender Peripheriegeräte und Software gilt ab dem Jahr 2021 eine Nutzungsdauer von 1 Jahr Haben Sie bereits in den Vorjahren einen Computer angeschafft, können Sie ihn im Jahr 2021 komplett abschreiben. Erfassen Sie hierzu im Dialog »Änderung der Restnutzungsdauer« die restlichen Monate als abweichende Restnutzungsdauer.

    Hallo Charlei24, die SSE macht das aber, sie obiger Text. Selbst bei 2000 € Kaufpreis.

  • Soweit richtig, wenn man sicher gehen kann, dass es solche Einkünfte gibt. Da hat der EP aber die ganze Zeit uns alle im Unklaren gelassen. Wenn man das alles im Vorfeld gewusst hätte, wäre vieles einfacher gewesen. Es kommen zwar immer mal wieder fragmentarisch Informationen, wie jetzt wieder das Bildchen mit dem halben Preis für die Anschaffungskosten des PCs, worüber man noch lange diskutieren kann, ob das richtig sei. Ich halte es für falsch.

    Um die besagte Ausnahme wird die ganze Zeit noch diskutiert.

  • Haben Sie bereits in den Vorjahren einen Computer angeschafft, können Sie ihn im Jahr 2021 komplett abschreiben. Erfassen Sie hierzu im Dialog »Änderung der Restnutzungsdauer« die restlichen Monate als abweichende Restnutzungsdauer.

    Das ist ja auch nicht falsch, wenn es um Anschaffungen vor 2021 geht. Das hilft aber bei einem erst im Laufe des Jahres 2021

    angeschafften Computer nicht weiter, da laufen die 12 Monate nun mal bis 2022.

    Ich halte es für falsch.

    Ich würde in seiner Konstellation auch den vollen Preis erfassen und die Eigenverwendung über eine Entnahme in der EÜR erklären.

    In der AVEÜR von Mein ELSTER könnte man die Eigennutzung auch über den Klammerzusatz (50%) nachvollziehbar erklären, weil

    man dort das einzelne Anlagegut eintragen kann. Das ist bei den meisten kommerziellen Programmen ja so gar nicht darstellbar.

  • Wir lassen seinen Hauptverdienst jetzt einmal außen vor.

    Bei besagter Eingabe mit vollem Preis und ohne Betriebs- und Unternehmensvermögen wurde der Computer zunächst auf Betriebskosten angeschafft anschließend aber nicht im Betriebsvermögen belassen. Der PC kann sich jetzt im Privatvermögen oder einem anderen Betriebsvermögen befinden. Daher kommt es jetzt nicht mehr zu einer Aktivierung der Anlage AVEÜR bei dieser Gewinnermittlung. Das machen die kommerziellen Programme in der Regel genau richtig. Das es jetzt zu einer Einnahme kommt ist dann dem Umstand geschuldet, dass der PC jetzt entweder im Privatbesitz gelangt ist oder einem anderen Betrieb zugewandert ist, der dann ja die Anlage AVEÜR belegen könnte. Aber in der Zukunft für drei Jahre oder dem restlichen Verlauf von einem Jahr und im nächsten Jahr, muss für alle beruflichen Verwendungen die Abschreibung gleichsam beibehalten bleiben. Es kann nicht ungleich eine Aufzehrung in anderen Besitzverhältnissen abgesetzt werden. Die Verteilung der Absetzung auf diese zwei Jahre (Ende und Anfang 2021/2022) kann nicht umgangen werden. Die Herabsetzung auf den halben Preis würde diese Bestimmung unterlaufen können und stellt eine falsche Angabe in der Steuererklärung dar. Angaben müssen wahrheitsgemäß gemacht werden. Und die Angabe eines halben Anschaffungspreises stellt eine unwahre Aussage dar.

    Theoretisch wäre es noch möglich, den privat angeschafften PC an den eigenen Betrieb mit einem Eigenbeleg zu veräußern, dann folgt aber zwangsläufig das private Veräußerungsgeschäft.

  • Bei besagter Eingabe mit vollem Preis und ohne Betriebs- und Unternehmensvermögen wurde der Computer zunächst auf Betriebskosten angeschafft anschließend aber nicht im Betriebsvermögen belassen.

    Dem kann ich nun leider nicht so ganz folgen. Eine PC-Anlage, die zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, gehört zum sog. notwendigen Betriebsvermögen, bei einer betrieblichen Nutzung von 10% oder mehr entscheidet der Steuerpflichtige, ob er sie als gewillkürtes Betriebsvermögen

    behandelt. Nur bei einer untergeordneten betrieblichen Nutzung von weniger als 10% liegt zwingend Privatvermögen vor.

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  • Justus45 hat aber von 50/50 geschrieben. Auf diesen Umstand bin ich ja auch anfänglich eingegangen. Im Gegensatz dazu mit ihrer Aufteilung, hätte man den PC natürlich in das Betriebsvermögen hineinnehmen müssen. Und deswegen ist es auch von Bedeutung, dass das Finanzamt den tatsächlichen Einkaufspreis kennt, um beurteilen zu können, ob ein gewillkürtes Betriebsvermögen oder ein erlaubtes zulässiges Ermessen angewendet wird und nicht einfach ein willkürlicher Anschaffungspreis bestimmt wird.

    Wo ist das Problem oder wo sehen Sie eins?

  • Sofortabschreibung« von Computern und Softwareprodukten beschlossen

    Ich empfehle, das BMF-Schreiben im Original durchzulesen, ich habe es ja extra verlinkt. Das Wort Sofortabschreibung kommt darin überhaupt

    nicht vor. Die Kernaussage lautet wie folgt:

    Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die in Rz. 2 ff. aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die in Rz. 5 näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

    von einem Jahr zugrunde gelegt werden.

    Wenn man solche Schreiben kommentiert, sollte man eine gewisse Ahnung vom Steuerrecht haben !

  • Es sind ja auch besagte Verlage, die das in ihren Blogbeiträgen auf diese Art und Weise kommunizieren:

    Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software | Steuern | Haufe

    Neue Nutzungsdauer

    Die bisherige Nutzungsdauer i.S.d. § 7 Abs. 1 EStG wird von grundsätzlich 3 Jahren auf nur noch 1 Jahr verkürzt. Damit kommt es quasi zu einer Sofortabschreibung der betroffenen Wirtschaftsgüter. Eine nur noch 1-jährige Nutzungsdauer kommt einer Sofortabschreibung sehr nahe, fraglich ist jedoch, ob es auch eine ist.“

    Und dann heißt es da weiter:

    Hinweis der Redaktion: Es gibt gute Argumente, die für eine Sofortabschreibung und gegen eine zeitanteilige Abschreibung sprechen. Im Beschluss der Bundeskanzlerin und der Länderchefs, in dessen Folge das BMF-Schreiben erlassen wurde, heißt es: "Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden." Darüber hinaus ist in § 7 EStG eine zeitanteilige Abschreibung nur für Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer > 1 Jahr vorgesehen (vgl. auch Schnitter, in Frotscher/Geurts, EStG, § 7 EStG Rz. 262 f. mit Verweis auf BFH, Urteil v. 15.12.1989, VI R 44/86). Das BMF hat auf unsere Anfrage hin diese Ansicht inzwischen bestätigt.

    Dann heißt es wieder so:

    Ab wann gilt dies?

    Die neue Regelung mit einer 1-jährigen Nutzungsdauer gilt für alle Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Zudem kann in dem nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahr der Restbuchwert von bereits zuvor angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens vollends abgeschrieben werden. Diese Regeln gelten ab dem VZ 2021 auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens. Damit ist die bisherige AfA-Tabelle letztmals in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die vor dem 1.1.2021 enden.“

    Und auch so:

    Kritik innerhalb der Finanzverwaltung

    Im Vorfeld war eine gewisse Uneinigkeit in der Finanzverwaltung zu vernehmen. Einige Bundesländer sträubten sich gegen eine Anpassung der Nutzungsdauer "nur" durch ein BMF-Schreiben und sprachen sich für eine gesetzliche Regelung aus (vgl. News). Nunmehr hat sich doch die sog. untergesetzliche Regelung durchgesetzt.

      BMF, Schreiben v. 26.2.2021, IV C 3 -S 2190/21/10002 :013

    Ich denke, wir sollten uns nicht damit bewerfen, wer, wie und welche Ahnung im Steuerrecht mitbringe. Das finde ich auch irgendwie kindisch und gegenüber bestimmten Forenteilnehmern nicht angebracht. Steuerrecht ist ja keine Naturwissenschaft, in der es nur eindeutige Ergebnisse oder Lösungen gäbe. Das Steuerrecht ist überwiegend durch sein positives Recht gekennzeichnet (gesetztes Recht) und beginnt bereits bei seiner Entstehung schon zu variieren, bevor Rechtsanwender mit der Auslegung beginnen können.

  • Die Regel soll eigentlich so zu verstehen sein, dass bisher noch laufende Anlagengüter (PCs) aus dem Jahre 2020 und älter, jetzt sofort abgeschrieben werden können. Aber bei der Neuanschaffung nach dem 31.12.2020 verbleibt es bei der einjährigen Dauer. Ich kann da auch nichts anderes herauslesen. Auch der Hinweis des Verlages auf ein BFH-Urteil aus dem Jahre 1989 und dem angegebenen Kommentar lässt nicht so deutlich erkennen, dass jetzt die bestrittenen Wirtschaftsgüter (PCs) noch im selben Jahr der Anschaffung „sofort abgeschrieben“ werden könnten und welche Ansicht wie genau bestätigt ist.

    Wenn das eindeutig anderweitig geregelt scheint, wird der Softwarehersteller, bei dem hiesiger Verlag mitwirkt, eine Anpassung vornehmen müssen, und sei es auch nur die Frage, ob das Anlagengut ein PC sei, anders zu stellen.

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