Computer abschreiben 1 Jahr

  • Hallo,

    ich habe im August 2021 einen Computer für 1489,95€ gekauft und möchte ich nun unter "Abschreibung - Wirtschaftsgut" eingeben. Da ich ihn auch privat benutze müsste ich die Kosten 50/50 aufteilen. Trage ich damit im Feld Kaufpreis den halben Kaufpreis 744,98€ ein?

    Die Abschreibung kann ja seit 2021 in voller Höhe in 1 jähr abgesetzt werden. Leider ist dies im Programm nicht möglich. Es werden im 5 jähre vorgegeben. Das Feld ist ausgebaut und somit nicht änderbar. Wie kann das sein?

    Oder kann ich den Computer einfach unter EDV-Kosten mit dem halben Kaufpreis angeben und nicht unter Abschreibung?

    Danke und Gruß

    Justus

  • Wenn man schon den tatsächlichen Kaufpreis halbiert, was ja ohnehin schon falsch wäre, dann bräuchte man nicht auch noch den Umfang der betrieblichen Nutzung zu halbieren oder weswegen gibt es diese Abfrage?

    Das erinnert mich an den Pendler, der der Bahn eins auswischen wollte und trotz seiner Monatskarte doch mit dem Auto fahren wollte.

  • Wenn man schon den tatsächlichen Kaufpreis halbiert, was ja ohnehin schon falsch wäre,

    Diese Art der Erfassung ist nur im Programm falsch, weil da ausdrücklich nach dem Umfang der betrieblichen Nutzung gefragt wird.

    Das Finanzamt toleriert das durchaus, aber dazu muss man die Anlage AVEÜR direkt ausfüllen können, dann kann man die 50% dazu

    schreiben.

  • Wenn man schon den tatsächlichen Kaufpreis halbiert, was ja ohnehin schon falsch wäre, dann bräuchte man nicht auch noch den Umfang der betrieblichen Nutzung zu halbieren oder weswegen gibt es diese Abfrage?

    Das erinnert mich an den Pendler, der der Bahn eins auswischen wollte und trotz seiner Monatskarte doch mit dem Auto fahren wollte.

    Zitat aus dem Steuerprogramm

    "Aufwendungen für den privat angeschafften Computer einschließlich Zubehör können anteilig in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils geltend gemacht werden.

    Der Anteil der beruflichen Nutzung muss grundsätzlich nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Ist ein Nachweis nicht möglich, darf geschätzt werden.

    Aus Vereinfachungsgründen können 50% der Kosten als Werbungskosten anerkannt werden (BFH-Urteil vom 19.2.2004, VI R 135/01). Das gilt aber natürlich nur dann, wenn Sie den Computer auch tatsächlich in einem wesentlichen Umfang beruflich nutzen.

    Wenn Sie eine berufliche Nutzung von mehr als 50% nachweisen können ist natürlich diese zu berücksichtigen."


    Da ich nicht wüßte, wie man eine höhere berufliche Nutzung nachweisen sollte, gebe ich 50% an. Wobei es vermutlich eher 60/40 für berufliche Zwecke ist.

  • Das habe ich schon 3x hinter mir. Auch das Programm ohne zu sichern geschlossen und neu geöffnet. Hat nichts geholfen.

    Eben nochmal versucht. Es klappt nicht.

  • Also wir sind hier in der Steuersparerklärung 2021 und betrachten die Steuererklärung 2020. Doch da dürfte es sich um einen Irrtum handeln.

    Der Computer sei ja auch im August 2021 gekauft worden. Erfasst werden soll er als abzuschreibendes Wirtschaftsgut. Möglicherweise wegen Umsatzsteuer bzw. Vorsteuergeltendmachung bzw. weil andere Einkünfte auszuschließen sind.

    Stichwort Anlage AVEÜR! Die Abschreibung wolle mit der AfA für ein Jahr veranschlagt werden. Das ist nämlich ein Unterschied zu einer evtl. sofort abzuschreibenden Modalität. In dem Fall fiele eine private Nutzung heraus. Und so würde die geübte Praxis mit der des halben Kaufpreises zu veranschlagen vom Finanzamt toleriert werden? Wenn etwas vom Finanzamt toleriert wird, ist das nicht damit gleichzusetzen, ob etwas nicht geprüft wurde. Die Sofortabschreibung muss sich von der einjährigen Abschreibungsdauer aber unterscheiden. Denn nach wie vor gilt für Computer eine dreijährige bzw. einjährige Nutzungsdauer. Es mag dahingestellt sein, einen halben Preis anzusetzen, um eine Abschreibungstabelle zu umgehen, richtig wäre es dann nicht.

    Mein Vorschlag der Eingabe:

    Keine Büroausstattung, Computer, Kaufdatum August 2021, Kaufpreis identisch mit dem Bruttopreis 1.489,95 €, Abschreibungsart: 1 Jahr, Umfang der betrieblichen Nutzung mit 50 %.

    Stichwort Betriebsvermögen! Bei der hier vorgegebenen privaten Nutzung mit 50 %, kann nicht mit Betriebsvermögen votiert werden, denn der umgekehrte Weg den Umfang der betrieblichen Nutzung mit 50 % erschließt nicht automatisch die 50 %ige Privatnutzung. Das wäre für die Nutzung weiterer betrieblicher Einkünfte vorgesehen. Im Beispiel von Adi wurde das auch nicht so praktiziert und der PC aus dem Betriebsvermögen herausgehalten. Was aber auch nicht bedeuten muss, dass der PC dem Privatvermögen zugeordnet sei. Dieser könnte jetzt als Beispiel zu einem anderen Betriebsvermögen gehören oder dem Betriebsvermögen der Ehefrau. Man wird den Unterschied erst richtig erkennen, wenn man die Zahlen und Unterschiede erfasst und die Ergebnisse betrachtet, die sich hier erst nur in der Gewinnermittlung niederschlägt. Aber warum dann trotzdem nur der halbe Preis angegeben werden soll? In dem Zitat aus dem Steuerprogramm mit einer zu schätzenden 50 prozentigen Nutzung ist nicht der 50 %ige Kaufpreis zu verstehen. Das wird ja über die Abfrage geklärt. In diesem Beispiel bleibt die Anlage AVEÜR zwar noch leer, sodass das Finanzamt erst gar nichts zu sehen bekommt. Jedoch würde der Ansatz eines halben Kaufpreises die AfA-Tabelle aushebeln können und man sich auf diese Weise einen ungerechtfertigten Steuervorteil erschleichen, weil die Nutzungsdauer unterschritten bleibt.

  • Das kann ich jetzt im Einzelnen nicht mehr nachvollziehen. Bei einem hälftigen Preis wären Sie schon unterhalb der Schwelle geblieben, wo Sie auch nichts mehr abzuschreiben bräuchten. Dahin hatte ja unsere anfängliche Diskussion hingedeutet, um die AfA-Tabelle zu umgehen. Dass die Anlage AVEÜR für die AfA-Tabelle jetzt trotzdem leer bleibt, muss kein Fehler der SSE gewesen sein. Andere Programme geben das auch so aus und war der neuen Bestimmung über eine einjährige Nutzung für Computer geschuldet.

  • Ich habe durch diese Eingaben nun eine Betriebseinnahme von 310,41€ erzeugt.

    Also von den 1489,95€ wurden bei einer betrieblichen Nutzung von 50% 620,81€ Abschreibung ermittelt. Wieso ergibt das dann eine Betriebseinnahme von 310,41€? Eine Investition kann doch keine Einnahme darstellen?

  • Nennt sich Entnahme.

    2021 werden 5 Monate abgeschrieben = 620,81 €

    2022 werden 7 Monate abgeschrieben = 869,14 €

    50 % von 620,81 € ergibt 310,41 € für die private Nutzung

    2 Mal editiert, zuletzt von Adi (19. Januar 2022 um 20:02)

  • Computer können Sie für 2021 unter "Sofort abzugsfähige Arbeitsmittel erfassen.

    Sie können für 2021 den Computer unter Sofort abzugsfähige Arbeitsmittel erfassen. Damit wird er für das ganze Jahr abgesetzt.

    Mit dem Prozentsatz können Sie die Nutzungsanteile festlegen.

    Staufer

  • Wenn die Sofortabschreibung gewählt wird, kann die private Mitbenutzung nicht mehr ausgewählt werden. Die seit 2021 erhöhte Abschreibung für Computer kann zwar komplett in einem Jahr abgeschrieben werden, bedeutet aber noch keine Sofortabschreibung,

    Die Betriebseinnahmen sind dann schon 310,41 € aber es ließe sich, unter dem Vorbehalt einer geeigneten Begründung eine größere Minderung anstelle von 310,40 € erreichen, wenn man den PC dem Unternehmens- oder dem Betriebsvermögen zuordnet. Jedoch wird bei der Votierung als Betriebsvermögen die Anlage AVEÜR aktiviert. Bei Betriebsvermögen muss die betriebliche Nutzung höher als 50 % sein und ist eigentlich für diese Option nicht vorgesehen. Unternehmensvermögen hat umsatzsteuerliche Auswirkungen. Aber wir haben es ja hier nicht mit einer Anlage eines höheren Wirtschaftsgutes wie einem Arbeitszimmer oder einem Auto zu tun, bei dem eine hohe Besteuerung zu befürchten wäre, wenn das Anlagengut wieder aus dem Betriebsvermögen entnommen würde. Das Anlagengut Computer zehrt sich zu gleichen Teilen sowohl privat als auch betrieblich innerhalb eines Jahres auf, da kann es gar nicht mehr zu einer Betriebsentnahme kommen. Trotzdem belässt man es bei der Vorauswahl der Häkchen kein Betriebs- und Unternehmensvermögen. Die Betriebseinnahme folgt zwar auf dem Fuße aber man muss halt beachten, dass eine jeweils zur Hälfte private und betriebliche Nutzung nur für wenige Wirtschaftsgüter, wie Computer erlaubt ist und daher auch die Vorsteuer entfallen soll.

    Andererseits sollte man sich wirklich noch überlegen, ob man für einen PC nicht lieber eine getrennte Haushaltsführung anstrebt und den Geschäfts-PC eben nicht privat und den Privat-PC eben nicht betrieblich nutzt. Das scheint alles noch einem Relikt aus sehr langer Zeit geschuldet zu sein, wo sich die ganze Familie einen PC teilte. Dann braucht es auch nicht solche Akrobatik, den hälftigen Kaufpreis anzusetzen. Gerade bei Betriebs- einnahmen und -ausgaben macht man nur ein Fass weitergehender Prüfmodalitäten für die Finanzverwaltung auf, wenn man von den üblichen Standardwerten abweicht. Es hat einen guten Grund, warum nur bei einer einigen Konstellation keine Anlage AVEÜR aktiviert wird.

  • Die SSE 2022 lässt für das Steuerjahr 2021 unter "Sofort abzugsfähige Arbeitsmittel" ausdrücklich die Erfassung von Computern und dazugehörigen Peropheriegeräten zu und erläutert dies in der dazugehörenden Eingabehilfe. Der private Nutztungsanteil kann entsprechend angegeben werden.

    Staufer

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