Computer abschreiben 1 Jahr

  • Mittlerweile gibt es ein neues BMF-Schreiben vom 22.02..2022 IV C 3-S 2190/21/10002:025). Wenn ich das richtig verstehe, ist zwar die Abschreibunsgdauer für Computer auf 1 Jahr verkürzt worden, man kann aber nicht (fiktiv) die Anschaffung auf den 01.01. setzen, sondern beginnt linear ab dem Anschaffungsdatum abzuschreiben , also dann über 12 Mnate und - da seltenst am 01.01. beschafft wird, über zwei Steuerjahre.

  • sondern beginnt linear ab dem Anschaffungsdatum abzuschreiben , also dann über 12 Mnate und - da seltenst am 01.01. beschafft wird, über zwei Steuerjahre.

    Nein, in dem neuen BMF-Schreiben heißt es ausdrücklich, dass die Nichtbeachtung der monatsweisen AfA nicht beanstandet wird.

    1.4 Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.

  • Siehe # 54

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    Braucht man doch gar nicht. In der SSE wird mittlerweile in der Eingabehilfe darauf hingewiesen, diese Ausgaben unter >>Sofort abzugsfähige Arbeitsmittel<< zu erfassen.

    Ansonsten gilt auch für 2021 die dreijährige Nutzungsdauer mit der Möglichkeit der Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung. Damit sollte ja jetzt klar sein, was damit gemeint ist.

    Tricksen mit fiktiven Datumsangaben muss man zwar nicht, allerdings wurde uns der Schalter zur Umstellung auf Sofortabschreibung wieder gesperrt. In diesem Falle solle das Arbeitsmittel wohl als geringwertiges Wirtschaftsgut erfasst werden. Glücklich wird damit auch nicht jeder, weil er mit den Hinweisen des Prüfers wegen der Überschreitung der 952 Euro, behelligt wird.

    Guter Rat ist dann gefragt. Für das gute Gewissen, wäre jetzt der Schalter wieder angesagt.

    Doch auch im Bereich der abzuschreibenden Arbeitsmittel gibt es die Möglichkeit die Angaben noch ohne falsches Datum als Sofortabschreibung zu erfassen (erklären). Denn es könnte ja sein, dass ein Computer noch am Montag den 27.12.2021 für 2.000 Euro und mit (bis) fünfzigprozentiger Privatnutzung angeschafft worden wäre.

    In diesem Falle ändert man die Restnutzungsdauer im Dialog -Ermittlung der Werbungskosten-, -Ausgangsdaten für die Berechnung- neu geschätzt und trägt bei -Nutzungsdauer in Monaten- eine 1 ein und man ist mit seinem Gewissen wieder mit sich und allen anderen im Reinen, jedenfalls gegenüber des Prüfers in der Steuersparerklärung.

    Computer und dergleichen können nunmehr sofort abgeschrieben werden. Ich hatte mir später noch einmal die Argumente der Facharbeitsgruppen angesehen. Es ging wirklich um nichts anderes als das beabsichtigt war, Computer sofort abschreiben zu können. Aber es brauchte ja auch einer gesetzes- und rechtskonformen Auslegung der BMF-Schreiben. Man wollte, mit der Herabsetzung auf eine einjährige Nutzungsdauer, dies dann auch so zur Anwendung bringen. Denn tatsächlich muss ein Wirtschaftsgut ja erst dann auf mehrere Jahre Nutzung verteilt werden, wenn eine Nutzungsdauer von einem Jahr überschritten werde. Das hatte aber hier offensichtlich zu Verwirrungen geführt und wird wohl noch immer vereinzelt so betrachtet. Aber bitte, was soll eine einjährige Nutzungsdauer denn sonst anderes als eine Sofortabschreibung sein? Ein Jahr ist noch etwas anderes als 12 Monate. Und wird auch in der Literatur anders betrachtet. Das Arbeitsmittel wird irgendwann in einem Veranlagungsjahr zwischen dem 01.01. und 31.12. angeschafft und kann in diesem Veranlagungsjahr auch abgeschrieben werden. Alles andere hätte nie Sinn gemacht und war auch nicht so gewollt. Gewollt war aber andererseits auch nicht, es für immer so belassen zu wollen. Irgendwann wären auch ganze Rechenzentren davon betroffen gewesen, dieser Aspekt war nämlich der Hintergrund für diese schon fast lang fragwürdige Aufzählung in diesem Schreiben, was alles noch darunter zu verstehen sei. Denn die tatsächliche Angst war wohl mit dieser genauen Bestimmung verhindern zu können, dass nicht einer ganze Gebäudekosten in denen sich Rechner samt ihrer Technologie befinden, in einem Zuge abschreiben zu wollen. Der Blick war hier auf die Kontrolle transnationaler Investoren gerichtet und nicht, ob der normale Steuerbürger jetzt noch einige Monate Restnutzung seines neu angeschafften Computers in das nächste Jahr verschieben muss. Sonst wäre es möglich gewesen, ganze Gebäude mit kaum bis nur mäßig angeschaffter IT-Technologie, da diese sich in Cloudservern aus dem Ausland befinden hätten können, in einem Zuge abschreiben zu können und so der inländischen Besteuerung entzogen worden wären.

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