Außergewöhnliche Belastungen

  • Im Steuerratgeber ist zu lesen, dass "Auch nicht rezeptpflichtige, also frei verkäufliche Medikamente, wie allgemeine Stärkungsmittel, Vitaminpräparate, Schmerztabletten oder Nasentropfen, zu den Krankheitskosten zählen. Voraussetzung ist, dass die Medikamente vor dem Kauf vom Arzt oder Heilpraktiker verordnet worden sind." Der Bearbeiter des Finanzamtes akzeptiert das nicht und spricht davon, dass nur die Kosten für Medizinprodukte im engsten Sinn berücksichtigungsfähig sind. Außerdem erkennt er auch Käufe ohne Rezept nach dem ersten Kauf mit Rezept nicht an.

    Wo finde ich Gesetze, Erlasse oder Verordnungen der Finanzbehörde, dass dies Sicht des Finanzamtes falsch ist?

    mfG Heinze

  • Krankheitskosten


    Wann sind Krankheitskosten abzugsfähig?

    Die von Ihnen getragenen Krankheitskosten mindern nur dann Ihre Steuerlast, wenn die ergriffenen Maßnahmen medizinisch notwendig sind und Sie das auch nachweisen können (z.B. durch ein ärztliches Attest).

    § 33 EStG ff! Außergewöhnliche Belastungen müssen beantragt werden.

    Vom Verlag ebenfalls veröffentlicht:

    Krankheitskosten mindern nur dann die Steuerlast, wenn die ergriffenen Maßnahmen medizinisch notwendig seien und durch wasserdichte Nachweise belegt werden können Grimm/Weber, Der Steuerberater, 7 SS 21 (1) ff.

    Ohne Nachweis geht gar nichts.

    Betreffend ihrer Medizinprodukte müssten Sie noch einmal recherchieren, da diese zumindest durch das Gesundheitsministerium definiert sind und im engeren Sinne schon keine Arzneimittel bzw. Medikamente sind. Was sind Medizinprodukte? - Bundesgesundheitsministerium

    Wenn Ihnen der Nachweis gelungen ist, dass Ihre ergriffenen Maßnahmen medizinisch notwendig geworden sind, kann daraus erst erfolgen, dass auch die damit im Zusammenhang frei verkäuflichen Medikamente … zu Ihren Krankheitskosten gezählt werden können. An irgendeiner Stelle fehlt in ihrem Nachweis, gegenüber des Finanzamtes der kausale Zusammenhang, dass Ihnen Krankheitskosten zwangsläufig entstanden seien. Nur weil Ihnen einst ein Arzt ein Medikament verordnet hatte, folgt daraus nicht zwangsläufig die medizinische Notwendigkeit.

    Doch letztendlich müssen Sie sich mit ihrem Finanzamt auseinandersetzen und den festgesetzten Steuerbescheid durch Einspruch angreifen.

    Genauso wie sich Gesetze, Erlasse oder Verordnungen nicht finden lassen, dass die Sicht einer Finanzbehörde allgemein oder im Besonderen falsch sei, können hier auch keine weiteren Hinweise gegeben werden.

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