WEG-Eigentümerversammlung ohne Eigentümer - nur WEG-Verwalter mit einer Vollmacht?

  • Nach den neuen WEG-Recht ist eine Eigentümerversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Eigentümer beschlußfähig.

    (Voraussetzung ordnungsgemäße und fristgerechte Einladung.)

    D.h. es reicht, wenn ein einziger WEG-Eigentümer auf der Eigentümerversammlung anwesend ist !!!

    Im Gegensatz z.B. zum Vereinsrecht,

    kann ein WEG-Eigentümer einer anderen Person eine Vertretungsvollmacht ausstellen.

    Üblich z.B. einem anderen Eigentümer, einen Verwaltungsbeirat, einen Ehegatten zu bevollmächtigen.

    Er kann aber auch dem WEG-Verwalter eine Vertretungsvollmacht ausstellen.

    Auf Formularen, die vom WEG-Verwalter kommen steht dann meistens

    "Im Falle der Erteilung der Vollmacht an die Verwaltung ist diese soweit gesetzlich zulässig von § 181 BGB befreit."

    Ein Vertretungsvollmächtigter vertritt den WEG-Eigentümer auf der WEG-Eigentümerversammlung

    körperlich durch Anwesenheit und Stimmabgabe / Stimmrecht.

    Frage:

    =====
    Wenn auf der WEG-Eigentümerversammlung kein einziger WEG-Eigentümer anwesend ist,

    aber der WEG-Verwalter mindestens eine rechtsgültige Vertretungsvollmacht von einem WEG-Eigentümer hat,

    ist diese WEG-Eigentümerversammlung dann beschlussfähig?

    2 Mal editiert, zuletzt von WMenzel (27. September 2022 um 10:16)

  • Ja, ist beschlussfähig, aber diese "Mehrheit" von 1 Stimme kann NICHT grundlegende Umgestaltungen der Wohnanlage beschließen, dazu gibt es noch keine Gerichtsurteile. Siehe zu diesem Thema auch Finanztest, Heft 1-2021.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto für unser Forum? Die Zugangsdaten zu einem Steuertippskonto können hier nicht verwendet werden.
Registrieren Sie sich kostenlos, um Beiträge erstellen zu können!