Nach den neuen WEG-Recht ist eine Eigentümerversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Eigentümer beschlußfähig.
(Voraussetzung ordnungsgemäße und fristgerechte Einladung.)
D.h. es reicht, wenn ein einziger WEG-Eigentümer auf der Eigentümerversammlung anwesend ist !!!
Im Gegensatz z.B. zum Vereinsrecht,
kann ein WEG-Eigentümer einer anderen Person eine Vertretungsvollmacht ausstellen.
Üblich z.B. einem anderen Eigentümer, einen Verwaltungsbeirat, einen Ehegatten zu bevollmächtigen.
Er kann aber auch dem WEG-Verwalter eine Vertretungsvollmacht ausstellen.
Auf Formularen, die vom WEG-Verwalter kommen steht dann meistens
"Im Falle der Erteilung der Vollmacht an die Verwaltung ist diese soweit gesetzlich zulässig von § 181 BGB befreit."
Ein Vertretungsvollmächtigter vertritt den WEG-Eigentümer auf der WEG-Eigentümerversammlung
körperlich durch Anwesenheit und Stimmabgabe / Stimmrecht.
Frage:
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Wenn auf der WEG-Eigentümerversammlung kein einziger WEG-Eigentümer anwesend ist,
aber der WEG-Verwalter mindestens eine rechtsgültige Vertretungsvollmacht von einem WEG-Eigentümer hat,
ist diese WEG-Eigentümerversammlung dann beschlussfähig?