... ich davon aus, dass das Absetzen der nocht offenen Restwerte als letzter Akt innerhalb der Erbengemeinschaft abläuft. Dies, weil die Erbengemeinschaft als eigenes Rechtssubjekt behandelt wird.
Inzwischen habe ich zur Kenntnis nehmen müssen, dass eine Personenmehrheit bei der Einkommenssteuer kein Steuerrechtssubjekt ist. Ein Steuerrechtssubjekt für die Einkommenssteuer ist immer die einzelne Person. Deshalb werden die Einkünfte zwar einheitlich ermittelt aber gesondert festgestellt. Erst aufgrund dieses Erkenntnisses kann ich Deine Ausführungen verstehen. Bisher hatte ich die Auslegung im Urteil über Steuerrechtssubjekte falsch interpretiert und Du [USER="12665"]Charlie24[/USER] hast dem leider auch nicht widersprochen. Bei der zuerstellenden gesonderten Feststellung werden den ausscheidenden Feststellungsbeteiligten die noch nicht abgesetzten Restbeträge als Sonderwerbungskosten zugeordnet.