Abschreibung bei mehrjährigem Erhaltungsaufwand

  • ... ich davon aus, dass das Absetzen der nocht offenen Restwerte als letzter Akt innerhalb der Erbengemeinschaft abläuft. Dies, weil die Erbengemeinschaft als eigenes Rechtssubjekt behandelt wird.

    Inzwischen habe ich zur Kenntnis nehmen müssen, dass eine Personenmehrheit bei der Einkommenssteuer kein Steuerrechtssubjekt ist. Ein Steuerrechtssubjekt für die Einkommenssteuer ist immer die einzelne Person. Deshalb werden die Einkünfte zwar einheitlich ermittelt aber gesondert festgestellt. Erst aufgrund dieses Erkenntnisses kann ich Deine Ausführungen verstehen. Bisher hatte ich die Auslegung im Urteil über Steuerrechtssubjekte falsch interpretiert und Du [USER="12665"]Charlie24[/USER] hast dem leider auch nicht widersprochen. Bei der zuerstellenden gesonderten Feststellung werden den ausscheidenden Feststellungsbeteiligten die noch nicht abgesetzten Restbeträge als Sonderwerbungskosten zugeordnet.

  • Da gibt es nichts zum Nachlesen. Da musst du dir einfach das Formular Anlage FE 1 (FB war nicht richtig!) mal genau anschauen und
    vielleicht die amtliche Anleitung dazu lesen.

    Beide Formulare sind Anlagen zur gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung. Nachvollziehen läßt sich das sehr schön über Feststellungserklärung 2020 der SSE. Dort kann man sich die entsprechenden Anlagen anzeigen lassen.

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    Bisher hatte ich die Auslegung im Urteil über Steuerrechtssubjekte falsch interpretiert und Du [USER="12665"]Charlie24[/USER] hast dem leider auch nicht widersprochen


    Ich habe doch mehrfach darauf hingewiesen, dass das Urteil des BFH für deine zwei Fallgestaltungen nichts hergibt.

  • Mit meinem nun angelesenen Wissen habe ich abernun Bedenken, ob die nachfolgende Aussage im Steuersparberater bezügl. des vererbten oder verschenkten Objekts so richtig ist.:

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    bei überwiegend zu Wohnzwecken vermieteten Gebäuden im Privatvermögen (§§ 82b Abs. 1, 84 Abs. 4a EStDV). In dem Jahr, in dem Sie das Haus oder die Wohnung verkaufen, ins Betriebsvermögen einbringen oder von der Vermietung zur Selbstnutzung wechseln, dürfen Sie den noch nicht verteilten Restbetrag in einer Summe als Werbungskosten absetzen (§ 82b Abs. 2 EStDV). Doch Vorsicht: Wird das Objekt vererbt oder verschenkt, verfällt der nicht genutzte Restbetrag und kann nicht vom Erwerber fortgeführt werden (BFH-Urteil vom 13.3.2018, IX R 22/17, BFH/NV 2018 S. 824);

    Im zitierten Urteil steht dazu folgendendes:

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    Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die bei der Erblasserin bis zu ihrem Tod nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen nicht auf den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger übergehen und diesem nicht gestatten, diese Werbungskosten von eigenen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen. Der verbliebene Teil der Erhaltungsaufwendungen wäre vielmehr bei den Einkünften der verstorbenen Nießbraucherin aus Vermietung und Verpachtung im Veranlagungszeitraum der Beendigung des Nießbrauchs (2014) abzuziehen gewesen (gleicher Ansicht Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. September 2013, BStBl I 2013, 1184, Rz 43 i.V.m. Rz 22).

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    Doch Vorsicht: Wird das Objekt vererbt oder verschenkt, verfällt der nicht genutzte Restbetrag und kann nicht vom Erwerber fortgeführt werden (BFH-Urteil vom 13.3.2018, IX R 22/17, BFH/NV 2018 S. 824);


    Das mit dem Erwerber stimmt, von Verfall kann jedoch nicht die Rede sein. Der Erblasser bzw. Schenker muss den Restbetrag in seiner


    Steuererklärung geltend machen, das entspricht der Regelung, die auch bei einer entgeltlichen Veräußerung greift.


    § 82b Abs. 2 EStDV:


    (2) 1Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Werbungskosten abzusetzen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Gebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird.


  • Das mit dem Erwerber stimmt, von Verfall kann jedoch nicht die Rede sein. Der Erblasser bzw. Schenker muss den Restbetrag in seiner


    Steuererklärung geltend machen, das entspricht der Regelung, die auch bei einer entgeltlichen Veräußerung greift.

    Ich hoffe, dass die Macher des SteuerSparberaters hier mitlesen und ihr Werk korrigieren.

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