Im Steuersparberater habe ich folgenden Passus gefunden:
Quotebei überwiegend zu Wohnzwecken vermieteten Gebäuden im Privatvermögen (§§ 82b Abs. 1, 84 Abs. 4a EStDV). In dem Jahr, in dem Sie das Haus oder die Wohnung verkaufen, ins Betriebsvermögen einbringen oder von der Vermietung zur Selbstnutzung wechseln, dürfen Sie den noch nicht verteilten Restbetrag in einer Summe als Werbungskosten absetzen (§ 82b Abs. 2 EStDV). Doch Vorsicht: Wird das Objekt vererbt oder verschenkt, verfällt der nicht genutzte Restbetrag und kann nicht vom Erwerber fortgeführt werden (BFH-Urteil vom 13.3.2018, IX R 22/17, BFH/NV 2018 S. 824);
Dazu folgendes Beispiel: Eine Erbengemeinschaft (Ehemann und mehrere Kinder) bezahlt für eine vermietete Immobilie die Erneuerung der Heizungsanlage und schreibt die Kosten über 5 Jahre ab. Gleich im März des darauffolgenden Jahres übernimmt der Ehemann und Vater gegen Zahlung einer Summe in Höhe des gesetzlichen Anspruchs alle Immobilien der Erbengemeinschaft.
Kann er die 4/5 der noch nicht abgeschriebenen Erhaltungsaufwendungen fortsetzen oder nicht?