Handwerkerleistungen in jährl. Abrechnung Wohneigentumsgemeinschaft

  • Modul Steuererklärung 2020, Bereich Allgemeine Kosten > Nebenkosten/Hausgeldabrechnung > Handwerkerleistungen
    Die Tabelle will eine Eintragung in Spalte Rechnungsbetrag.
    In Steuerfall hier handelt es sich um aufgeschlüsselte Handwerkerleistungen, die für Wohneigentumsgemeinschaft der Verwalter bestellt hat dann in jährlicher Abrechnung auf alle Miteigentümer verteilt und mit denen abgerechnet hat.


    Es heißt, die Handwerkerrechnungen gehen nur beim Verwalter ein - Kopien werden an Gemeinschaftsmitglieder nicht weitergereicht. Jährliche Nebenkostenabrechnung beinhaltet Tabelle mit Gesamtsumme jeder Leistung dieser Art sowie Aufschlüsselung nach Miteigentumsanteil.
    Ein Ehepaar - Mitglied der Wohneigentumsgemeinschaft - erfasst in seiner Steuererklärung seinen Anteil an Handwerkerleistungen angefallen an Gemeinschaftseigentum.
    Gesamthöhen der Handwerkerrechnungen sind dem Paar nicht bekannt. Wie ist die Eingabe diese Tabelle, Spalte Rechnungsbetrag durchzuführen?

  • In der Nebenkostenabrechnung sind normalerweise bereits die auf Sie entfallenden Beträge einzeln aufgelistet. Allerdings muss aus der Nebenkostenabrechnung deutlich werden, dass die Beträge durch den Vermieter auf das Konto des Empfängers bezahlt wurden. Wird Ihr Anteil aus der Nebenkostenabrechnung nicht deutlich, lassen Sie sich diesen durch den Vermieter bescheinigen.
    Erfassen Sie die Aufwendungen aus der Abrechnung bitte im Fenster »Nebenkosten-/oder Hausgeldabrechnung«.


    Sie können nur Ihren Anteil geltend machen.

  • Natürlich nur der anteilige Betrag. Die HV sollte allerdings die absetzungsfähigen Anteile der Lohn und Fahrtkosten explizit benennen.


    Jährliche Abrechnung des Verwalters erfüllt diese Bedingung. Miteigentümers Anteil an Lohn und Fahrtkosten sind getrennt aufgeführt.


  • In der Nebenkostenabrechnung sind normalerweise bereits die auf Sie entfallenden Beträge einzeln aufgelistet. Allerdings muss aus der Nebenkostenabrechnung deutlich werden, dass die Beträge durch den Vermieter auf das Konto des Empfängers bezahlt wurden. Wird Ihr Anteil aus der Nebenkostenabrechnung nicht deutlich, lassen Sie sich diesen durch den Vermieter bescheinigen.
    Erfassen Sie die Aufwendungen aus der Abrechnung bitte im Fenster »Nebenkosten-/oder Hausgeldabrechnung«.


    Sie können nur Ihren Anteil geltend machen.


    Einziger unklarer Punkt ist Eingabe in der Spalte Rechnungsbetrag.

  • Die Eingabehilfe beschreibt doch sehr genau, was Sie eintragen sollen.


    Geben Sie den gesamten Rechnungsbetrag für Handwerkerleistungen in Ihrem Haushalt an, welche von Ihnen gezahlt wurden.
    Da nur die Lohn- und Fahrtkosten von der Steuer abzugsfähig sind, kann das Finanzamt mit der Angabe des Rechnungsbetrages überprüfen, ob tatsächlich nur diese angesetzt werden. Ist der Rechnungsbetrag gleich den Lohn- und Fahrtkosten, kann das Finanzamt die Belege anfordern und prüfen.

  • Versprechen kann ich dieses Thema hätte es nicht gegeben hätte Eingabehilfe Antwort auf meine Frage geliefert.


    Handwerker hat seine Leistung an Gemeinschaft erbracht. Steuererklärung macht ein Miteigentümer - einer der mehreren Gemeinschaftsmitglieder.
    Well, die Jahresabrechnung des Verwaltes schlüsselt nach Leistung, dann nach Material, Lohn und Fahrtkosten auf.
    Sie weist auch Gesamthöhe jeder aufgeschlüsselten Position auf, wohl möglich so steht es auch in Rechnung, sonst hätte
    Verwalter nicht aufschlüsseln können.
    Es fehlt jedoch immmer noch Aufschlüsselung der Gesamthöhe nach Miteigentumsanteil.
    Was haben Angaben in Rechnung, die sich auf Gemeinschaft beziehen, in Steuererklärung eines Miteigentümers zu suchen?
    Die Tabelle in SE 2020 fragt jedoch bedingungslos nach Rechnungsbetrag.


    Laut Eingabehilfe soll mancher FA an Kenntnis des Rechnungsbetrags interessiert sein, um bei Bedarf Prüfung durchführen zu können, ob tatsächlich nur Lohn und Fahrtkosten geltend gemacht. Bei Rechnungen hier müsste FA für so eine Prüfung auch Aufschlüsselung auf diesen einen Miteigentumanteil durchführen. Dazu ist Kenntnis auch des Miteigentumanteils erforderlich. Meiner Kenntnis nach Steuererklärungen und Grundsteuer laufen über getrennte Abteilungen im FA (nur Grundsteuer-Abteilung könnte Schlüssel der Kostenverteilung kennen, Steuerfestsetzung).
    Wird Prüfer der Steuererklärung dieses einen Miteigentümers den Aufwand tatsächlich treiben?


    Lediglich beim Mieter eines Einfamilienhauses leuchtet mir ein, als klarer Fall für Eintragung Spalte Rechnungsbetrag.
    Vorausgesetzt es entstehen keine gemeinsame Nebenkosten mit anderen Mietern desgleichen Vermieters;
    Weder Wohnobjekt noch Vermieter sorgen für gemeinsame Kosten unter aller seiner Mieter.

  • Wenn die Betriebskostenabrechnung meinen persönlichen "Rechnungsbetrag" nicht ausweist, würde ich den selbst ausrechnen. Der Miteigentumsanteil am Grundstück steht im Grundbucheintrag und im Kaufvertrag.

  • Hallo Adi,


    für die Aufteilung der Geamtkosten auf die einzelnen WEG-Eigentümer braucht man nicht im Grundbuch und im Kaufvertrag suchen.
    In Gegenteil.
    Das ist nach der WEG Reform unter Umständen irreführend.
    Denn jetzt kann die (ein "Mann" anwesend) WEG-Eigentümerversammung für die Zukunft einen anderen Verteilerschlüssel bestimmt haben.
    Auch vorher schon konnte die WEG-Eigentümerversammung mit der erforderlichen Mehrheit bestimmte Verteilerschlüssel ändern.
    Unter Umständen erforderliche Änderungen "im Grundbuch" wurden manchmal "nicht gemacht".


    Neben "Miteigentumsanteil" kann es "nach Fläche", "nach Einheit", "Nach Personen", "nach Verbrauch", "nach Anzahl", usw. geben.




    Richtig ist (und war):
    Der Verteilerschlüssel muss immer eindeutig in der jeweiligen WEG-Abrechnung stehen.
    Ob der da richtig ist, ist eine andere Frage.

  • Hallo HurraSteuer,


    "Handwerkerrechnungen gehen nur beim Verwalter ein - Kopien werden an Gemeinschaftsmitglieder nicht weitergereicht."
    Das muss der WEG-Verwalter nicht.


    Gegen Kostenerstattung wird dir der WEG-Verwalter bei höflicher Anfrage Kopien genau bezeichneter Belege (der Handwerkerrechnungen) zusenden.


    Du kannst jederzeit nach Terminvereinbarung zu deinem WEG-Verwalter und "Einsicht" in die Handwerkerrechnungen nehmen.

  • Hallo Trekker,
    die meisten WEG-Verwalter erstellen freiwillig oder da das so vereinbart ist eine "Bescheinigung im Sinne von §35a EStG" zur Vorlage beim Finanzamt.


    Dieser Art Tabelle liegt der Verwalterabrechnung in diesem Fall bei, Jahr fürs Jahr.
    Wie früher erwähnt Rechnungsbetrag bezieht sich auf Gesamtleistung für gesamte WEG, die Steuerklärung macht jedoch einer der insgesamt 32 Miteigentümern. Für mich ist es nicht nachvollziehbar, was Rechnungsbetrag der Gemeinschaft in Steuererklärung dieses einen Miteigentümers/Steuerzahlers zu suchen hat?
    Dort in Tabelle sind Anteil an Lohn und Anteil an Materialkosten für jede Handwerkerleistung separat ausgewiesen, auch anteilig für Empfänger der Abrechnung.
    (Wider meiner früheren Schilderungen in keiner der aufgeschlüsselten Positionen ist von Fahrtkosten die Rede, möglicherweise haben alle Dienstleister so abgerechnet, evtl. Fahrtkosten in Lohn eingerechnet.) Man könnte theoretisch beide Anteile des einen Miteigentümers zusammenaddieren und Summe in Spalte Rechnugsbetrag eintragen. Das ist jedoch nicht was die Spalte will. Die Spalte ruft nach Rechnungsbetrag. Nur das was Handwerker in Rechnung ganz zum Schluss unten hingeschrieben hat, ist der Rechnungsbetrag, keineswegs Teilsummen, die der eine Miteigentümer/Steuerzahler sich selber draus rechnet. Ansonsten aus Tabelle ist nicht ersichtlich ob, falls ja welche, Leistungen mit einer und der gleichen Rechnung abgerechnet wurden > eine Leistung mehr oder weniger in Rechnung - schon ist deren Betrag anders.

  • Hier ist ja die Rede von Nebenkosten-/ bzw. Hausgeldabrechnungen und da gibt die Eingabehilfe einen etwas anderen und zurecht missverständlichen Text vor.


    Geben Sie die Summe aller Handwerkerrechnungen (inklusive Material) an, welche in der Nebenkostenabrechnung oder Hausgeldabrechnung enthalten sind.“


    Ja, man kann sich das Leben schwer machen und dabei auch noch übersehen, worauf es vielleicht doch noch ankommen könnte.


    Der weitere Hilfetext soll helfen den Grund zu erkennen.


    „Da nur die Lohn- und Fahrtkosten von der Steuer abzugsfähig sind, kann das Finanzamt mit der Angabe des Rechnungsbetrages überprüfen, ob tatsächlich nur diese angesetzt werden. Ist der Rechnungsbetrag gleich der Lohn- und Fahrtkosten, kann das Finanzamt die Belege anfordern und prüfen.“


    Nun ja, dann können diese Summen eben zu gleichen Beträgen angegeben werden. Bei der Nebenkosten-/Hausgeldabrechnung wird auch nicht nach der Umsatzsteuer gefragt. Es gibt auch Rechnungen, die nur aus Lohnanteilen bestehen, wie den Schornsteinfeger. Sich hier auf die Suche zu machen, die Handwerkerrechnungen der Hausverwalter einzufordern und dann etwa jene ungleich größeren Beträge vor die Lohnanteile zu setzen, verkennt vollständig den Sinn dieser Übung. Im Elsterausdruck ist schon gar nicht mehr zu unterscheiden, ob eigene Handwerkerleistungen oder Handwerkerleistungen aus Nebenkosten- bzw. /Hausgeldabrechnungen aufgeführt sind. Und im Formularausdruck ist nur noch von diversen Aufwendungen zu lesen. Empfehlenswert ist es immer anzugeben, um welche Aufwendung es sich handelt und woraus diese entnommen wurde. Also etwa Heizungswartung Anteil NK-Abrechnung. Und nicht etwa Müller Rechnungsbetrag.


    Etwas eingehender darf man sich ruhig mit den Bescheinigungen der Hausverwalter befassen. Sie geben nicht unbedingt den vollständig anzusetzenden Betrag aus der zur Steuerermäßigung führen würde. Vergleiche zeigen immer wieder Differenzen bei den sozialversicherungs- oder haushaltsnahen Dienstleistungen. Wartungskosten werden oft gar nicht vollständig ausgewiesen. So etwa bei den Heizungs- und Warmwasserkosten. Zunächst wird eine Summe gebildet aus der Energielieferung (Gas, Öl), dem Allgemeinstrom und den Wartungskosten- Manchmal noch den Kaminfeger. Die letzteren Beträge, betreffend der Wartung sollten ja auch absetzbar sein. Doch diese Summe wird zusammengefasst und nach einem Schlüssel in Wassererwärmungs- und Heizungskosten aufgeteilt und von dort aus wiederum in Fixanteile wie Quadratmeter oder Personen und nach Verbrauchszählern verteilt. Diese darin enthaltenen Wartungskosten sieht der Mieter oder Eigentümer nicht mehr. Hier hilft es nur selber nachzurechnen und sich die Anteile wieder herauszurechnen.


    Manchmal ist es angebracht, genauer zu ermitteln, von wem eine Leistung, wie Winterdienst oder Straßenreinigung erbracht wurde. Der Hausmeister kann mit seinem hohen Betrag noch den Sozialversicherungspflichtigen Leistungen zugeordnet werden. Aber ob der Winterdienst ebenso dort hingehört? Er könnte noch zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gezählt werden, da ja diese Arbeiten ebenso von dem Steuerzahler oder eines seiner Haushaltsangehörigen ausgeführt werden könnte. Doch wenn die Gartenpflege von einer beauftragten Gartenbaufirma ausgeführt wird, sind diese den Handwerkerleistungen zuzuführen und könnten bei eigenen Aufwendungen zu Handwerkerleistungen schnell den Höchstbetrag von 6.000 bzw. 1.200 Euro übersteigen.


    Mit Sicherheit wird es eine optimale Betrachtung auch nicht geben können. In diesem Bereich bei Hausgeld- bzw. /Nebenkostenabrechnungen finden sich eher Leistungen, die überwiegend aus Lohnanteilen zusammengesetzt sind. Etwas anderes sind die größeren Erhaltungsaufwendungen für die Wohnungseigentümer. Diese werden auch nicht als Nebenkostenabrechnungen ausgewiesen und sind für den Mieter auch nicht relevant. Hier erhält der Eigentümer ausgewiesen durch die Hausverwaltung oft noch eine eigene Einzelrechnung, wenn etwa Fenster oder Türen ausgetauscht werden sollen und die Hausverwaltung die Angebote einholt, damit nicht jeder Eigentümer eine individuelle und damit höhere Auftragsleistung kontrahieren muss.


    Interessant dürfte noch der Austausch der Heizungsanlage oder die Anbringung einer gedämmten Hausfassade sein. Dort wo eine gute Kommunikation bei den Eigentümerversammlungen herrscht, ist immer mehr Potential nach oben Steuern und Geld zu sparen.


  • „Da nur die Lohn- und Fahrtkosten von der Steuer abzugsfähig sind, kann das Finanzamt mit der Angabe des Rechnungsbetrages überprüfen, ob tatsächlich nur diese angesetzt werden. Ist der Rechnungsbetrag gleich der Lohn- und Fahrtkosten, kann das Finanzamt die Belege anfordern und prüfen.“


    Soweit verständlich, allerdings nur für den Fall es gibt keinen weiteren Steuerzahler der diese Kosten mitträgt. In dem Fall hier trifft das nicht zu, in dem Fall hier wirft es stattdessen Fragen auf.



    Nun ja, dann können diese Summen eben zu gleichen Beträgen angegeben werden. Bei der Nebenkosten-/Hausgeldabrechnung wird auch nicht nach der Umsatzsteuer gefragt. Es gibt auch Rechnungen, die nur aus Lohnanteilen bestehen, wie den Schornsteinfeger.


    Darf jede dieser Summen den Namen Rechnungsbetrag tragen? Meiner Meinung nach nicht, nur eine Zahl darf es, die in der Rechnung ganz am Ende der Rechnung, bzw. deren Kopie.
    Die Spalte will dagegen Rechnungsbetrag empfangen.
    Der Verwalterabrechnung liegt - diesbezüglich - nur ein Blatt mit Kopfzeile "Haushaltsnahe Dienstleistungen §35a EStG" bei - mit haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen aufgelistet und aufgeschlüsselt in einer Tabelle. Eine Reihe an Details der Rechnungen sickern in der Tabelle nicht durch. Will man welche Zahlen aus nicht durchgereichten Einzelheiten ermitteln, ist Gang in Räumlichkeiten des Verwalters unumgänglich. Das wird der Miteigentümer/Steuerzahler hier nicht tun. Wie erwähnt, Fahrtkosten treten in Tabelle bei keiner Leistungsposition auf - entweder schon auf Rechnung separat nicht vorhanden, oder Verwalter hat in Jahresabrechnung nicht durchgereicht. Das macht dem SSE-Nutzer diese Angelegenheit nicht einfacher.



    Im Elsterausdruck ist schon gar nicht mehr zu unterscheiden, ob eigene Handwerkerleistungen oder Handwerkerleistungen aus Nebenkosten- bzw. /Hausgeldabrechnungen aufgeführt sind. Und im Formularausdruck ist nur noch von diversen Aufwendungen zu lesen


    Ich brauche noch dran zu arbeiten, im obigen Text Hilfe in meiner Fragenstellung zu erblicken. Steuerzahler hat sich entschieden für Software der Akademischen das Geld in die Hand zu nehmen und auf deren Ebene an seiner Steuererklärung zu arbeiten. Wechsel auf Elster-Ebene würde mit guter Chance eine andere Tüte an Fragen aufreißen.



    Empfehlenswert ist es immer anzugeben, um welche Aufwendung es sich handelt und woraus diese entnommen wurde. Also etwa Heizungswartung Anteil NK-Abrechnung. Und nicht etwa Müller Rechnungsbetrag.


    Hierzu macht dieses Forumthema keine Frage auf. Der Punkt ist klar und war vorm Aufmachen des Thema erledigt.



    Etwas eingehender darf man sich ruhig mit den Bescheinigungen der Hausverwalter befassen. Sie geben nicht unbedingt den vollständig anzusetzenden Betrag aus der zur Steuerermäßigung führen würde. Vergleiche zeigen immer wieder Differenzen bei den sozialversicherungs- oder haushaltsnahen Dienstleistungen. Wartungskosten werden oft gar nicht vollständig ausgewiesen. So etwa bei den Heizungs- und Warmwasserkosten...


    Sofern es keine direkte Verbindung mit Handerwerkerkosten und Fragestellung dieses Forumthema hat, bitte alle andere Positionen einer Verwalterabrechnung in diesem Forumthema auslassen.




    Manchmal ist es angebracht, genauer zu ermitteln, von wem eine Leistung, wie Winterdienst oder Straßenreinigung erbracht wurde. Der Hausmeister kann mit seinem hohen Betrag noch den Sozialversicherungspflichtigen Leistungen zugeordnet werden. Aber ob der Winterdienst ebenso dort hingehört? Er könnte noch zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gezählt werden, da ja diese Arbeiten ebenso von dem Steuerzahler oder eines seiner Haushaltsangehörigen ausgeführt werden könnte. Doch wenn die Gartenpflege von einer beauftragten Gartenbaufirma ausgeführt wird, sind diese den Handwerkerleistungen zuzuführen und könnten bei eigenen Aufwendungen zu Handwerkerleistungen schnell den Höchstbetrag von 6.000 bzw. 1.200 Euro übersteigen.


    Wohneigentümergemeinschaft hier hat im Veranlagungszeitraum niemanden sozialversicherungpflichtig beschäftigt, ansonsten geht Miteigentümer/Steuerzahler davon aus, dass in dieser Hinsicht (auch in vielen anderen) die Jahresabrechung vom Verwalter richtig erstellt worden ist. Das einzige an Jahresabrechnung, was aktuell irritiert ist Ausbleiben der Fahrtkosten in Kostenaufschlüsselung




    Mit Sicherheit wird es eine optimale Betrachtung auch nicht geben können. In diesem Bereich bei Hausgeld- bzw. /Nebenkostenabrechnungen finden sich eher Leistungen, die überwiegend aus Lohnanteilen zusammengesetzt sind. Etwas anderes sind die größeren Erhaltungsaufwendungen für die Wohnungseigentümer. Diese werden auch nicht als Nebenkostenabrechnungen ausgewiesen und sind für den Mieter auch nicht relevant. Hier erhält der Eigentümer ausgewiesen durch die Hausverwaltung oft noch eine eigene Einzelrechnung, wenn etwa Fenster oder Türen ausgetauscht werden sollen und die Hausverwaltung die Angebote einholt, damit nicht jeder Eigentümer eine individuelle und damit höhere Auftragsleistung kontrahieren muss.
    Interessant dürfte noch der Austausch der Heizungsanlage oder die Anbringung einer gedämmten Hausfassade sein. Dort wo eine gute Kommunikation bei den Eigentümerversammlungen herrscht, ist immer mehr Potential nach oben Steuern und Geld zu sparen.


    Interessant dürfte noch der Austausch der Heizungsanlage oder die Anbringung einer gedämmten Hausfassade sein. Dort wo eine gute Kommunikation bei den Eigentümerversammlungen herrscht, ist immer mehr Potential nach oben Steuern und Geld zu sparen.


    Fragestellung dieses Forumthema zielt lediglich auf Nutzung der SSE ab und zwar nur hinsichtlich der Spalte "Rechnungsbetrag" der Tabelle "Handwerkerleistungen", da nur diese Tabelle so eine Spalte zeigt. Dem Themakomplex Nebenkosten einer Wohneigentumgemeinschaft hat Miteigentümer/Steuerzahler hier sich im separatem Rahmen mal gewidmet.

  • Schön, dass Sie sich für meine Ausführungen interessieren. Aber ich habe den Eindruck, dass Sie sich in Einzelheiten verstricken und so nicht zu einem Ergebnis kommen können. Sie haben offensichtlich den Sinn dieser Steuerermäßigung nicht verstanden. Sie halten sich an der Verwissenschaftlichung des Begriffes „Rechnung“ auf, der in einigen Disziplinen zwar auch eine Legaldefinition trägt aber hier in der Anwendung so nicht gesehen und auch zu verstehen ist. Sie müssen in Ihrer Steuererklärung die Aufwendungen getrennt nach Sozialversicherungspflichtigen, haushaltsnahen und Handwerkerleistungen angeben, da es dafür unterschiedliche Fördersummen gibt. Wenn Sie alle Summen unter einem Rechnungsbetrag aufführen gibt es dafür keine Unterscheidung mehr. Sie müssen sich ja irgendwie helfen. Einen Königsweg kann es nicht geben. Sie könnten auch die Summen aller Handwerkerrechnungen angeben, welche in der Hausgeldabrechnung enthalten sein sollen. Aber Sie führen ja selber an, dass die Höhe der Gesamtrechnungen dem Paar nicht bekannt sein sollen. Mal abgesehen davon, dass auch diese Summen in der Hausgeldabrechnung enthalten sein sollten, wie soll Ihnen denn dann die SSE hier noch helfen?


    Ich hatte die Bedienungshilfe in einfacher Textform zitiert, ich hoffe Sie konnten das erkennen. Wenn der Rechnungsbetrag gleich der Lohnkosten- und Fahrtkosten sei, sich das Finanzamt die Belege anfordern und prüfen könne. Darin sehen Sie eine Einschränkung bezüglich der Hausgeld- bzw. Nebenkostenabrechnungen. Aber genau an dieser Stelle wird der Hinweis in der SSE gegeben. Das Finanzamt kann doch aus Ihrer Nebenkostenabrechnung erkennen, ob Sie alle für sich relevanten Angaben zu Ihrer Steuerermäßigung erklärt haben. Das Finanzamt hat an dieser Stelle ganz andere Befürchtungen. Manche Steuerzahler erklären einfach ihren Nachzahlungsbetrag???


    Wer soll jetzt mit Ihnen Ihre Meinung diskutieren, was als Rechnungsbetrag zu gelten habe? Sie erkennen hier nicht die Sichtweise der Finanzverwaltung die die elektronische Steuererklärung auszuwerten hat. Im Allgemeinen macht die Finanzbehörde ihre Rechtsauffassung über seine BMF-Schreiben bekannt. An dieses Schreiben kommen Sie auch über die SSE. Darin wird auch die Bescheinigung des Hausverwalters aufgezeigt, die Sie als Rechnungsbetrag angeben können. Sie sollten aber in der Steuererklärung den Hinweis geben, dass Sie die Summen aus der Bescheinigung nach § 35 a entnommen haben. Also etwa „Verwalterabrechnung nach § 35 a“ Wenn Sie eine Rechnung mit ihren Beträgen diskutieren wollen, dann sollten Sie zunächst damit beginnen, wer Aussteller und Empfänger ist. Weiter kann eine Rechnung eine Gesamtrechnung sein, die sich aus mehreren Einzelrechnungen zusammensetzt und diese wieder aus Gesamtrechnungen bestehen. Und eine Gesamtrechnung an anderer Stelle wieder in eine Gesamtrechnung saldieren kann. Am Ende führt aber eine solche Diskussion an der geforderten Zielsetzung vorbei. Denn die Finanzverwaltung interessiert sich in erster Linie „namentlich“ für Ihre Aufwendungen. Und diese Aufwendungen stellen Sie ja in Ihrer Erklärung zusammen. Das heißt, Sie machen gewissermaßen selbst eine Rechnung auf. Und daher darf auch jede Summe, die Sie von anderswo entnommen haben, den „Namen Rechnungsbetrag“ tragen!


    Für mich ist es in Ordnung, wenn Sie meinen Hinweis zu den ausgeführten Bescheinigungen nach § 35 a einschränken, da Sie der Poster sind. Ich wollte lediglich eine Anregung hinsichtlich der zu machenden Aufwendungen geben. Und dass man über die Zusammenstellung von Nebenkostenabrechnungen auf breiter Ebene diskutieren kann, ist auch jedem klar. Denn jede Rechnungsaufstellung ist letztendlich eine empfangsbedürftige Willenserklärung aus einem Vertragsverhältnis, die der Empfänger für sich besser deuten kann, wenn er die darin gemachten Angaben zu Aufstellungen wiederum für einen anderen Empfänger erklären muss, wie z. B. in der Steuererklärung. So begannen Sie z. B. die Fahrtkosten in der Kostenaufschlüsselung Ihrer Verwalterrechnung zu deuten. Sie gehören zu den Lohnkosten, ebenso wie die Verbrauchsmaterialien, wie an mehreren Stellen hingewiesen wird, und brauchen daher nicht aufgeschlüsselt werden. Sie könnten aber die Befürchtung haben, dass Ihnen diese Aufwendungen vorenthalten sein könnten. Und da wären Sie nicht der Einzige, der diese Aufwendungen vergisst oder nicht bemerkt. So habe ich mir schon Mühe gegeben, Ihr Forenthema nicht in andere Themen auszudehnen.

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