Ehemann gestorben. Wie geht Steuererklärung für Ehefrau für Sterbejahr des Mannes

  • Hallo zusammen,

    im Januar 2020 ist mein Schwiegervater verstorben.
    Nun sollte ich mit der SteuerSparErklärung 2021 die Einkommensteuererklärung für meine Schwiegermutter machen.
    Für 2020 müsste ich ja noch für beide zusammen eine Einkommensteuererklärung machen, oder?

    Der Ehemann ist ja die erste Person in der SteuerSparerklärung.
    Bei Ihm könnte ich den Familienstand eingeben, aber kein Sterbedatum.

    Bei Ehefrau kann ich aber keinen Familienstand eingeben, was nun?

    Ich wäre Euch sehr dankbar wenn mir hier jemand ein paar Tipps geben könnte, oder einen Link zu einer Erklärung dieses Problems,
    die ich aber leider nicht gefunden habe.

    Vielen Dank schon mal.

    Gruß
    Matthias

  • Was sagt die Eingabehilfe der SSE dazu :

    Wählen Sie »verwitwet«, wenn Sie am 31.12.2020 Witwe bzw. Witwer waren und Sie vor dem Tod Ihres Ehepartners von diesem nicht dauernd getrennt gelebt haben.

  • Zitat

    Wählen Sie »verwitwet«, wenn Sie am 31.12.2020 Witwe bzw. Witwer waren und Sie vor dem Tod Ihres Ehepartners von diesem nicht dauernd ....


    Die SSE erkennt bei dieser Eingabe zwar, dass eine Zusammenveranlagung durchzuführen ist, trotzdem ist die Auswahl objektiv falsch.

    Diese Auswahl führt nämlich dazu, dass beim verstorbenen Ehemann in Zeile 17 HV der Eintrag verwitwet seit dem angezeigt wird,

    was Unsinn ist. Der Ehemann ist gestorben, den Status verwitwet hat die Ehefrau. Objektiv richtig ist, im Sterbejahr eines Ehegatten den

    Status verheiratet auszuwählen.

  • Zitat

    Hallo Charlie24, wie wäre dann der Hauptvordruck auszufüllen. ? A und B tauschen geht wohl auch nicht.


    Das Sterbejahr wird bei Zusammenveranlagung so erklärt, als hätten beide Ehegatten noch das ganze Jahr gelebt. An der Reihenfolge

    der Personen darf nichts geändert werden. Unabhängig davon, wer gestorben ist, bleibt der Ehemann an erster Stelle. Wenn man will,

    kann man das Sterbedatum hinter dem Namen oder dem Vornamen des Verstorbenen anfügen, man muss das aber nicht. Man könnte

    den Sterbefall auch unter Sonstige Kosten und Angaben > Eigene ergänzende Angaben erklären, auch das muss nicht sein. Es

    ergeben sich ja auch keinerlei steuerlichen Auswirkungen. Es bleibt bei dem Eintrag Verheiratet mit Datumsangabe.

    Die Finanzämter erfahren im Übrigen von Sterbefällen, wenn auch manchmal nicht sofort. Es kann durchaus sein, dass ein Erbnachweis

    und bei einer Erbengemeinschaft eine Vollmacht aller Erben verlangt wird.

  • Zitat

    Also "verwitwet seit....." wäre dann erst im Folgejahr einzutragen.


    So ist das ! Da gibt ja auch nur der noch lebende Ehegatte eine Steuererklärung für sich ab, der Verstorbene kommt darin nicht mehr vor.

    An dem Datumseintrag bei verwitwet seit erkennt die SSE, dass im Folgejahr noch die Spllttingtabelle (sog. "Gnadensplitting") anzuwenden ist.

    In späteren Jahren könnte man sich den Eintrag zum Familienstand dann ganz schenken, man kann ihn aber auch auf verwitwet stehen lassen.

  • Hallo zusammen,

    natürlich ist die Angabe verwitwet zu erfassen. Die Info von Charlie24 ist falsch!

    Zitat

    Die SSE erkennt bei dieser Eingabe zwar, dass eine Zusammenveranlagung durchzuführen ist, trotzdem ist die Auswahl objektiv falsch.
    Diese Auswahl führt nämlich dazu, dass beim verstorbenen Ehemann in Zeile 17 HV der Eintrag verwitwet seit dem angezeigt wird,
    was Unsinn ist. Der Ehemann ist gestorben, den Status verwitwet hat die Ehefrau. Objektiv richtig ist, im Sterbejahr eines Ehegatten den
    Status verheiratet auszuwählen.

    Charlie24: Warum zitieren Sie die Hilfe und machen dann doch etwas anderes? Schauen Sie bitte in den Hauptvordruck. Es gibt nur eine Zeile für den Familienstand und der gilt für beide Ehegatten. Also verheiratet sind auch immer zwei Personen. Diese Zeile ist zudem durch einen durchgehenden Strich oben und unten von den Angaben des Ehemannes und der Ehefrau abgegrenzt.
    Und wer sagt, dass diese Angabe in Zeile 17 nicht als Überschrift und erste Angabe zur Ehefrau gehört?

    Bei schriftlicher Abgabe oder bei einem Anschreiben wird der Verstorbene nicht unterschreiben oder auch nicht als Absender vermerkt werden.

    Amtliche Anleitung:

    Mit freundlichen Grüßen aus Mannheim
    Martin Jung

  • Zitat

    Also verheiratet sind auch immer zwei Personen.


    Verwitwet kann aber nur eine Person sein.

    Und da die Steuerpflichtigen bis zu dem Tag, in dem einer von beiden gestorben ist, verheiratet waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben,

    ist es nicht falsch, im Sterbejahr eines Ehegatten noch den Status verheiratet zu erfassen. Genau darauf stellt nämlich § 26 Abs. 1 EStG ab, wo es heißt:

    (1) Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn
    1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
    2. sie nicht dauernd getrennt leben und
    3. bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe
    des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.

    Das ist jedenfalls logischer, als im Sterbejahr verwitwt anzugeben. Diesen Status (Familienstand) kann nämlich nur der noch lebende Ehegatte

    haben und nicht beide gleichzeitig. Auch wenn beide Ehegatten im gleichen Jahr verstorben sind, was ich in der Praxis auch schon hatte,

    ist der Status verheiratet zutreffend. Da wäre nämlich die Angabe verwitwet bei beiden Ehegatten falsch.

  • Sofern Ihr Ehegatte / Lebenspartner verstorben ist, tragen Sie bitte das Sterbedatum im Feld „Verwitwet seit dem“ ein.

    Wer ist Ihr ? Immer der Überlebende ist "Ihr, und füllt die Erklärung aus, also bezieht sich das "Verwitwet seit dem...." immer auf den Überlebenden, egal ob Ehemann oder Ehefrau.

    Herr Jung hat recht.

  • Also im Programm SteuerSparerklärung ist der Familienstand nur beim Ehemann einzugeben. Dieser ist ja aber nicht verwitwet sondern verstorben.
    Bei der Ehefrau kann gar kein Familienstand eingegeben werden.

  • Ich bleibe bei meiner Auffassung, dass es objektiv logischer ist, im Sterbejahr bei verheiratet zu bleiben, selbst wenn die Zusammenveranlagung auch

    beim Eintrag verwitwet funktioniert (Siehe Beitrag #3). Einen Familienstand einzutragen, der nur für einen Beteiligten richtig ist, widerstrebt mir zutiefst,

    auch wenn die amtliche Anleitung das so empfiehlt.

  • Eine Steuererklärung sei, wie auch von Charlie24 gesehen, immer eine objektive Betrachtung. Denn sie könnte ja auch von anderen, dritten erstellt worden sein. So gesehen, wird man sich zunächst die Ergebnisse anschauen müssen, die beim Empfänger, dem Finanzamt ankommen. Ausgehend davon, dass die Finanzbehörde den Steuersachverhalt ermittelt und nicht der Steuerpflichtige selbst, fällt ihm die Aufgabe nach der strengen Vernehmungstheorie in Form der zu erklärenden Formularen immer einer Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren (§§ 90 ff AO) zu. Gleich wem subjektiv die Rolle zufällt, sich an der Steuererklärung zu schaffen, sind A der Steuerpflichtige (Ehegatte) und B seine Ehegattin bzw. sein Partner im Formular an vorbestimmter Stelle anzugeben. So die Theorie. Daraus abgeleitet, könnte bei strenger Betrachtung auch immer nur der Ehegatte bzw. der Lebenspartner A einen Familienstand begründen. Ein Blick auf das Formular zeigt uns auch wieso. Jedoch noch strenger betrachtet, fällt die Angabe zum Familienstand nicht zwangsläufig nur dem Steuerpflichtigen; Ehegatten; Lebenspartner A zu. Denn erst wenn eine Zusammenveranlagung beantragt werden soll, fallen die beteiligten Personen im Hauptvordruck der näheren Bestimmung zu. Dann ist nicht mehr die Ehegattin oder die mit ihrer alphanumerischen Reihenfolge nachrangige Person die Steuerpflichtige allein. In der hier geltenden Zeile 17 (Steuerjahr 2020), kann sich nunmehr der Familienstand auf beide angegebene Personen verteilen. Das ist auch daran zu erkennen, dass die Zeile 17 zwischen diesen beiden Personen ein eigenes Feld einnimmt. Obwohl Verheiratete bzw. Verpartnerte den maßgebenden Familienstand noch gemeinsam einnehmen, stellt sich spätestens bei der Frage „Verwitwet seit dem …“, wem diese Eigenschaft zufällt. Die Steuererklärung fragt zwar im Dialog nach der verstorbenen Person, wo sich aber diese Angabe später im Formular zeigt oder wie das sonst zu erkennen wäre, war bisher nicht zu erfahren. Am Ergebnis, dass der Splittingtarif, dem ja die eigentliche Absicht der Veranlagung gilt, ändert sich nichts. Dieser wird auch noch gewährt, wenn die Beteiligten nur ein Teil des Steuerjahres den Familienstand gemeinsam einnehmen. Unabhängig, ob verstorben, geschieden oder getrennt. Problematisch wird das ganze jedoch, wenn im Folgejahr das Gnadensplitting für die Ehegattin bzw. dem Lebenspartner B angewendet werden soll. Dann kann es keine Ehegattin bzw. Lebenspartnerin B in der Steuererklärung mehr geben. Die hinterbliebene Ehegattin muss sich in das erste Feld als steuerpflichtige Person im Formular stellen. Das hat aber in vielen Fällen zu Missverständnissen auch beim Finanzamt und dort ebenso zu Fehlern im Besteuerungsverfahren geführt. Vielfach werden für den Verstorbenen noch Bestandteile zu Löhnen, Betriebsrenten oder Abfindungen vom Arbeitgeber gezahlt. Sind diese dann für die geänderte Person anzugeben, blickt auch das Finanzamt nicht immer durch. Derartige Einkünfte können zwar vom Finanzamt noch dem Gnadensplitting zugewiesen werden. Spätestens wenn ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre noch mit untergebracht werden soll, steigen bereits schon die Algorithmen der Besteuerungsrechner aus. Wenn man Glück hat, werden die Steuerfälle ausgesteuert und eine erfahrene Sachbearbeiterin erkennt das Malheur, wenn nicht, bleiben derartige Fälle oft unerkannt zum Nachteil der Witwe, die nicht immer den Fehler gleich erkennt und auch für sich selbst oder den Mithelfenden, eine fehlerfreie Steuererklärung abzugeben in der Lage sind.

    Nun soll ja die Programmhilfe den Benutzer „subjektiv“ unterstützen. Also da abholen, wo er sich mit seinem Steuerfall sieht. Was in den meisten Fällen auch gelingt. Sodass immer noch einmal Dialoge eingestreut werden, die man auch bleiben lassen könnte. Aber nicht immer gelingt die Nutzeransprache, je nach Vorbildung, Erfahrung und Wissensstand. Ich hätte zunächst auch die Betrachtung von Charlie24 eingenommen, wenn ich mir das Hauptformular nicht noch einmal genauer angeschaut hätte. Das empfehle ich auch so, immer wieder einmal zu tun. Am besten hilft es, die Blickrichtungen zu wechseln und sich etwa als Steuerpflichtiger in die Rolle eines Helfenden zu versetzen. Man darf aber die Treue zur Vernehmungstheorie in den Formularen nicht überstrapaziert sehen, denn es wechselt immer wieder das Erscheinungsbild im Formular zwischen Antragsteller und Erklärenden, dann müsste es sogar noch mehr Felder geben, die es zu unterschreiben bzw. zu signieren gäbe.

  • Wer in der Vergangenheit z. B. mit ElsterFormular gearbeitet hat oder auch mit der Webanwendung Mein ELSTER, bekommt das

    amtliche Papierformular dort überhaupt nicht zu Gesicht. Optisch sind die Angaben zum Familienstand bei diesen Anwendungen

    dem Steuerpflichtigen bzw. Ehemann zugeordnet, da gibt es keine weitere Unterteilung. Auch in der ELSTER-Vorschau ist das so.

    Und wenn der Steuerpflichtige Ehemann selbst verstorben ist, mag ich keine Erklärung übermitteln, die optisch so aussieht, als sei er

    verwitwet. Wenn beide Ehegatten im gleichen Jahr versterben, was ich auch schon hatte, gibt man ja auch verheiratet an. Die Mitteilung

    eines Sterbedatums sehen weder die amtlichen Papierformulare noch der ELSTER-Datensatz offiziell vor.

    Vorschau.JPG

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