Steuerpflichtige Eltern geben in Ihrer Einkommensteuererklaerung fuer 2020
Unterhaltszahlungen an ihr auswaertig studierendes volljaehriges Kind an.
Das unterstuetzte Kind hat im Jahr 2020
eine BAfoeG-Nachzahlung fuer zurueckliegende Jahre erhalten.
Frage:
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Ist diese BAfoeG-Nachzahlung an das volljaehrige Kind fuer zurueckliegende Jahre
in der Einkommensteuererklaerung der Eltern fuer das Jahr 2020 anzugeben?
In den Steuertipps bei „Unterhalt an beduerftige Personen“,
„Was Ausbildungshilfen sind“ steht
Dabei ist nicht entscheidend, wann die Gelder ausgezahlt werden,
sondern fuer welchen Zeitraum sie bestimmt sind
(§ 33a Abs. 3 Satz 3 EStG; H 33a.4 (Besonderheiten bei Zuschuessen) EStH).
Verstehe ich das richtig?
Die BAfoeG-Nachzahlungen werden jeweils dem Steuerjahr hinzugerechnet
fuer das sie bestimmt sind.