Abholung der Bescheiddaten beim Versand mit Version 26.26 - 26.32 nicht möglich

  • Na ja, ich habe es soeben mit der 26.33 erneut probiert. Nach der Beschreibung klappt zumindest die Versendung. Nach meinem ersten vorläufigen Eindruck. Wir werden sehen.


    Hier die Hinweise beim Versenden:

    Beachten Sie:
    Die Abholung der Bescheiddaten wird mit dem Versand dieser Erklärung mit dieser Version 26.33 wieder beantragt.

    Sie haben bereits unter dieser Steuernummer eine elektronische Steuererklärung versandt. Falls Sie noch einmal versenden und dieser Versand bei Ihrem Finanzamt nicht verwendet wird, ist eine elektronische Bescheidabholung nicht mehr möglich. Nutzen Sie in diesem Fall den Bescheidvergleich unter Eingabe der Werte aus dem Papier-Steuerbescheid. Möchten Sie jetzt eine neue Steuererklärung versenden?


    Der Versandnachweis sieht jetzt auch korrekt aus, den Passus habe ich beigefügt.

    Ob nach dem erneuten Versenden eine Bescheiddatenabholung (AAV nennt das hier zur Verwirrung einiger erfahrener User "Bescheidabholung"; eine überflüssige Erklärung zum Unterschied von anderen - angeblich erfahrenen - Usern brauche ich nicht, teilt das bitte ggfs. Hr. Jung, mit, nicht mir) wirklich möglich sein wird, weiß die AAV auch nicht.
    Mehr als ich wissen die auch nicht, das ist nicht neu.

    Bin gespannt, wie das Finanzamt reagiert.


    [USER="12665"]Charlie24[/USER]

    Speziell für Sie beantworte ich jetzt Ihre obige Frage und erkläre das Ihnen hier:

    "Bin gespannt wie das Finanzamt reagiert.°

    Damit meine ich, ob das FA jetzt die Abholen der Bescheiddaten ermöglichen wird. Was sollte denn sonst in diesem Zusammenhang gemeint sein?

    Gruß
    Reinhold

  • Ob nach dem erneuten Versenden eine Bescheiddatenabholung (AAV nennt das hier zur Verwirrung einiger erfahrener User "Bescheidabholung"; eine überflüssige Erklärung zum Unterschied von anderen - angeblich erfahrenen - Usern brauche ich nicht, teilt das bitte ggfs. Hr. Jung, mit, nicht mir) wirklich möglich sein wird, weiß die AAV auch nicht.
    Mehr als ich wissen die auch nicht, das ist nicht neu.

    Bin gespannt, wie das Finanzamt reagiert.

    Mal ganz pragmatisch gedacht - ich würde dort jetzt entweder anrufen oder einen Brief schreiben, dass bitte die heute per Elster eingereichte Erklärung verwendet werden möge und nicht die von vor ein paar Tagen. Mit der Begründung, dass aufgrund eines Softwarefehlers bei der letzteren versehentlich die Abholung der Bescheiddaten nicht beantragt wurde. Der Aufwand ist ja nicht so groß und schaden kann es nach meinem Verständnis eigentlich nicht.

  • Mal ganz pragmatisch kann man auch die Papierdaten eintippen, besonders wenn man wie ich heute den Bescheid bekommen hat und gar keine Chance hat nochmals zu versenden.
    Aber ganz pragmatisch ist es auch ein Feature der Software für das ich als Kunde bezahlt habe, und es funktioniert nicht. Für die mir entstandene zusätzliche Arbeit wäre eigentlich eine Entschädigung fällig.

  • Zitat von ahoellrigl

    Mal ganz pragmatisch gedacht - ich würde dort jetzt entweder anrufen oder einen Brief schreiben, dass bitte die heute per Elster eingereichte Erklärung verwendet werden möge und nicht die von vor ein paar Tagen. ... Der Aufwand ist ja nicht so groß und schaden kann es nach meinem Verständnis eigentlich nicht.

    Ganz pragmatisch - das mach ich ganz bestimmt nicht. Wer weiß, an welcher Stelle in der Warteschlange ich dann wieder eingereiht werde? Ich erwarte eine nicht unerhebliche Erstattung, da tipp ich lieber den Bescheid ab, als womöglich 6 Wochen länger zu warten.
    Bei der anderen Erklärung aus dem Familienkreis - anderes Finanzamt, anderes Bundesland, Ehegatten mit getrennter Veranlagung (davon einer mit neu zu vergebender Steuernummer) - kann ich mir schon jetzt ausmalen, welchen Zeitaufwand ein solches Telefonat bedeuten würde. Nein Danke - da hoffe ich lieber, dass die mir ihre postalischen Bescheide rechtzeitig zusenden.

    Zitat von jbecker

    Aber ganz pragmatisch ist es auch ein Feature der Software für das ich als Kunde bezahlt habe, und es funktioniert nicht. Für die mir entstandene zusätzliche Arbeit wäre eigentlich eine Entschädigung fällig.

    Dem ist nichts hinzuzufügen.

  • Das für 25. März angekündigte Update ist ausgerollt worden. Damit wird die Möglichkeit des Abrufs der Bescheiddaten wieder aktivierbar.

    Ich nutze auch gerne den Abruf der Bescheiddaten. Da ich in diesem Jahr meine Steuererklärung vor dem Update abgegeben habe, fällt dies notgedrungen aus.

    Damit ist jedoch ein Vergleich über die Software immer noch möglich. Die von der Software ausgegebene „Steuerberechnung“ (Symbolleiste - Ergebnis) bringt die entsprechenden Daten, die man neben den vom FA übermittelten Bescheid legen kann.

    Staufer

  • Ganz pragmatisch - das mach ich ganz bestimmt nicht. Wer weiß, an welcher Stelle in der Warteschlange ich dann wieder eingereiht werde? Ich erwarte eine nicht unerhebliche Erstattung, da tipp ich lieber den Bescheid ab, als womöglich 6 Wochen länger zu warten.
    Bei der anderen Erklärung aus dem Familienkreis - anderes Finanzamt, anderes Bundesland, Ehegatten mit getrennter Veranlagung (davon einer mit neu zu vergebender Steuernummer) - kann ich mir schon jetzt ausmalen, welchen Zeitaufwand ein solches Telefonat bedeuten würde. Nein Danke - da hoffe ich lieber, dass die mir ihre postalischen Bescheide rechtzeitig zusenden.

    Wird ja auch niemand dazu gezwungen. In einer Situation wie beim User [USER="13215"]Reinholdx[/USER], der die zweite Version gestern und auch nur wenige Tage nach der ersten abgeschickt hat, kann man aber eigentlich bei schnellem Handeln nur gewinnen. Und persönlich habe ich eigentlich immer gute Erfahrungen gemacht, wenn ich mit einem klar definierten Anliegen beim FA angerufen habe.

    Mal konkret durchgespielt - Frage: Haben Sie die Erklärung zur Steuernummer X schon in Bearbeitung?

    Wenn Antwort "Nein": Gut. Ich hatte aus technischen Gründen zwei Versionen der Erklärung eingereicht. Können Sie mir bestätigen, dass Sie dann die letzte eingereichte Version verwenden?
    Die Antwort wird ziemlich sicher "Ja" sein, ich bedanke mich, das war es auch.

    Wenn Antwort "Ja": Dann eine weitere Frage. Ich hatte aus technischen Gründen zwei Versionen der Erklärung eingereicht, am XX.XX. und am YY.YY. Können Sie mir sagen, welche Version Ihnen vorliegt?
    Wenn Antwort "Nein, das geht leider nicht": Danke, dann warte ich jetzt einfach auf den Bescheid.
    Wenn Antwort "Ja, die vom YY.YY.": Danke, das ist die Version, die es von meiner Seite aus sein sollte.
    Wenn Antwort "Ja, die vom XX.XX.": Da hatte leider meine Steuersoftware die elektronische Übermittlung der Bescheiddaten nicht beantragt. Können Sie da vielleicht noch auf die Version vom YY.YY. wechseln? Das sind dieselben Daten, aber da wurde dann auch die elektronische Übermittlung der Bescheiddaten mit beantragt.
    Wenn Antwort "Nein, das geht leider nicht": Danke, dann warte ich jetzt einfach auf den Bescheid.
    Wenn Antwort "Ja": Danke, das hilft mir sehr.

    Das halte ich eigentlich für einen überschaubaren Aufwand.


    Ansonsten hat [USER="4221"]Staufer[/USER] gerade eben ja auch darauf hingewiesen, dass man für einen Abgleich von Bescheid und eigener Berechnung gar nicht alle Bescheiddaten abtippen muss, sondern auch die von der SSE im selben Format wie die Bescheide erzeugte Steuerberechnung verwenden kann. Was man m.W. sowieso machen muss, wenn ein Bescheid geändert wurde, denn die Daten eines geänderten Bescheids kann man mit der SSE nicht noch einmal abrufen. Jedenfalls ist es mir noch nicht gelungen.

  • Hallo,
    Ist dieser Fehler mit dem heutigen Update auf Version 26.33 behoben. Die Fehlermeldung beim Versand erscheint jedenfalls immer noch.
    Viele Grüße Andreas

  • Ansonsten hat [USER="4221"]Staufer[/USER] gerade eben ja auch darauf hingewiesen, dass man für einen Abgleich von Bescheid und eigener Berechnung gar nicht alle Bescheiddaten abtippen muss, sondern auch die von der SSE im selben Format wie die Bescheide erzeugte Steuerberechnung verwenden kann. .

    Na ja, das ist die eine Sache, der Abgleich mit eigener Berechnung. Die andere ist, das ist der Vergleich mit dem Vorjahr. Also von 2021 mit 2020 (im nächsten Jahr wird das erst relevant). Den Vorjahresvergleich nutze ich auch, wird ja auch von der AAV vor dem Versand der Erklärung regelmäßig empfohlen.
    Ist auch mir klar, das kann man auch irgendwie händisch oder durch Abtippen erledigen.
    Diese Notlösung entspricht aber nicht meinen Vorstellungen.

    Gruß
    Reinhold

  • Nur mal so am Rande: Man kann auch seine gesamte Steuererklärung durch Eintragen von Daten in ein amtliches Papierformular machen, aber Zweck einer Software wie der SSE ist es ja eben das man keine manuellen bzw. Papierarbeiten machen muss.
    Die Frage ist eben nicht ob es Alternativen gibt (ja, gibt es immer) sondern ob die Software den Zweck erfüllt für die man sie gekauft hat.

  • Wäre dann evtl. jetzt Anlass und für das nächste Jahr der richtige Zeitpunkt, zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Zusätzlicher Aufwand entstände ja dann nur noch durch Eingabe der Stammdaten in ein anderes System.

    Gruß
    Reinhold

  • Ja, der Fehler ist passiert. Und natürlich ist es ärgerlich, wenn dem Programm eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Aber hier über Schadenersatz zu sinnieren, schießt weit über das Ziel hinaus. Erstens, weil standardmäßig die Lizenzbedingungen von Software solche Haftung sowieso ausschließen (habe das bei der SSE zwar nicht überprüft, gehe aber davon aus). Zweitens, weil Sie vermutlich kein Gericht davon überzeugen könnten dass ein Abgleich zweier Papiere nebeneinander auf dem Schreibtisch im Vergleich zum Abgleich zweier Tabellenspalten nebeneinander auf dem Bildschirm einen signifikanten wirtschaftlichen Schaden darstellen würde. Drittens, weil wir hier über ein Produkt reden, das in der Basisvariante 24,95 € kostet und bei dem der elektronische Abgleich der Bescheiddaten nur einen Bruchteil der Funktionalität ausmacht.

    Ich bin ja ebenfalls der Ansicht, dass bei der SSE 2021 sehr viel schiefgelaufen ist. Kritik ist berechtigt, und auch ich habe hier damit nicht gespart. Aber auch bei Kritik sollte man die Verhältnismäßigkeit nicht aus den Augen verlieren. Und unabhängig davon ergibt es doch Sinn, sich über Tipps und Workarounds auszutauschen, um die Folgen eines Fehlers zumindest teilweise kompensieren zu können.

  • Bescheiddatenabholung und Antrag auf Bereitstellung

    Mit der Version 26.33 wurde ein Fehler bei der Bescheiddatenabholung korrigiert. Diese Info wurde entfernt, nachdem sich herausgestellt hat, dass dieser Sachverhalt zu Verwirrung im Zusammenhang mit dem Fehler des fehlenden Antrags zur Bescheidabholung geführt hat. Zudem ist durch den fehlenden Antrag auch die korrigierte Abholfunktion hinfällig geworden.
    Diverse Andeutungen lasse ich mal unkommentiert stehen.

    Mit freundlichen Grüßen aus Mannheim
    Martin Jung

  • Na ja, das ist die eine Sache, der Abgleich mit eigener Berechnung. Die andere ist, das ist der Vergleich mit dem Vorjahr. Also von 2021 mit 2020 (im nächsten Jahr wird das erst relevant). Den Vorjahresvergleich nutze ich auch, wird ja auch von der AAV vor dem Versand der Erklärung regelmäßig empfohlen.
    Ist auch mir klar, das kann man auch irgendwie händisch oder durch Abtippen erledigen.
    Diese Notlösung entspricht aber nicht meinen Vorstellungen.

    Das verstehe ich jetzt nicht ganz. Oder womöglich nur nicht richtig? Sie wollen die Bescheiddaten von zwei aufeinanderfolgenden Jahren miteinander vergleichen? Warum? Und wie würden Sie das machen, wenn das FA einen Bescheid ändert, z.B. wegen eines Einspruchs? Diese geänderten Daten bekommen Sie doch gar nicht elektronisch übermittelt (zumindest ist es mir noch nie gelungen), auch dann nicht, wenn Sie die Daten des ersten Bescheids so erhalten haben.

  • Das verstehe ich jetzt nicht ganz. Oder womöglich nur nicht richtig? Sie wollen die Bescheiddaten von zwei aufeinanderfolgenden Jahren miteinander vergleichen? Warum? Und wie würden Sie das machen, wenn das FA einen Bescheid ändert, z.B. wegen eines Einspruchs? Diese geänderten Daten bekommen Sie doch gar nicht elektronisch übermittelt (zumindest ist es mir noch nie gelungen), auch dann nicht, wenn Sie die Daten des ersten Bescheids so erhalten haben.

    Ja, ich will den Vorjahresvergleich. Die Empfehlung zu dessen Nutzung und die Begründung können Sie den Hinweisen in der SSE entnehmen, z.B. beim Aufruf des Steuerprüfers. Alles Standardvorgehensweise im Ablauf der SSE.

    Und warum sollte mein Bescheid geändert werden?
    Ist bei meiner Erklärung eher selten.
    Falls doch, ist das normalerweise nur ein geringfügiger Betrag, dessen Auswirkung auf den Vergleich mit dem ungeänderten Bescheid für mich schnell zu durchblicken ist.

  • Mit der Version 26.33 wurde ein Fehler bei der Bescheiddatenabholung korrigiert. Diese Info wurde entfernt, nachdem sich herausgestellt hat, dass dieser Sachverhalt zu Verwirrung im Zusammenhang mit dem Fehler des fehlenden Antrags zur Bescheidabholung geführt hat. Zudem ist durch den fehlenden Antrag auch die korrigierte Abholfunktion hinfällig geworden.
    Diverse Andeutungen lasse ich mal unkommentiert stehen.

    Ich wollte da keine Verschleierungstaktik unterstellen. Es wäre aus meiner Sicht nur transparenter, wenn man Änderungen an zurückliegenden Abschnitten des fortgeschriebenen Update-Info auch als solche kenntlich machen würde (durchgestrichener Text, wenn die Forensoftware das zulässt, oder sonst eine Erläuterung als Text).

  • Die andere ist, das ist der Vergleich mit dem Vorjahr.

    Was meinen Sie damit? Dazu müssen Sie nirgendwo etwas eintippen. Der Vorjahresvergleich wird dann von der SW angeboten, wenn Sie einen Steuerfall aus dem Vorjahr übernommen haben. Er ist unter „Ergebnis“ zu finden.

    Staufer

  • Ja, ich will den Vorjahresvergleich. Die Empfehlung zu dessen Nutzung und die Begründung können Sie den Hinweisen in der SSE entnehmen, z.B. beim Aufruf des Steuerprüfers. Alles Standardvorgehensweise im Ablauf der SSE.

    Und warum sollte mein Bescheid geändert werden?
    Ist bei meiner Erklärung eher selten.
    Falls doch, ist das normalerweise nur ein geringfügiger Betrag, dessen Auswirkung auf den Vergleich mit dem ungeänderten Bescheid für mich schnell zu durchblicken ist.

    Für den Vorjahresvergleich nimmt die SSE doch aber die eigenen Eintragungen in das Programm. Nicht die übermittelten Bescheiddaten. Habe das eben noch mal mit meinen eigenen Daten für 2019 und der vorbereiteten Erklärung für 2020 überprüft. Das FA hatte bei mir 2019 einen Teil der Werbungskosten bei Vermietung & Verpachtung erst nicht anerkannt, nach einem Einspruch dann aber doch. Elektronisch abrufen konnte und kann ich aber nur die Daten des Erstbescheids mit den gekürzten Werbungskosten. Ich hatte die Daten für die Erklärung 2020 per Datenübernahme aus der Erklärung 2019 übernommen. Beim Vorjahresvergleich in der aktuellen SSE zeigt mir das Programm nun den von mir in der Erklärung angegebenen Betrag mit den vollen Werbungskosten an. Nicht den gekürzten Betrag aus dem übermittelten Erstbescheid. Also beziehen sich die Daten für den Vorjahresvergleich hier eindeutig nicht auf die übermittelten Bescheiddaten.


  • Also beziehen sich die Daten für den Vorjahresvergleich hier eindeutig nicht auf die übermittelten Bescheiddaten.

    Das ist völlig richtig. Die abrufbaren sogenannten Bescheiddaten stimmen in einzelnen Positionen oftmals sogar noch nicht mal mit den Zuordnungen zu bestimmten Positionen überein, wenngleich das Ergebnis insgesamt wieder gleich sein mag. Ich hatte auch schon Abweichungen zwischen Bescheidabruf und formalem Bescheid. Der Bescheidabruf ist mehr oder weniger eine spielerische Zugabe und hat keinerlei amtlichen Charakter.

    Wenn das FA in einzelnen Jahren in seinem Bescheid von meinen Angaben abweichen soll, ändere ich nachträglich meinen Fall entsprechend und speichere ihn neu ab.
    Diesen Fall nutze ich dann statt dem eingereichten für die Übernahme ins nächste Jahr. Insofern bezieht sich dann der neue Jahresvergleich auf die endgültigen Vorjahresdaten.

    Staufer

  • Was meinen Sie damit? Dazu müssen Sie nirgendwo etwas eintippen. Der Vorjahresvergleich wird dann von der SW angeboten, wenn Sie einen Steuerfall aus dem Vorjahr übernommen haben. Er ist unter „Ergebnis“ zu finden.

    Dann ist das weiterhin in Ordnung, ja. Da mein Bescheid (fast) immer mit meiner Erklärung übereinstimmte, hatte ich das jetzt nicht mehr so richtig Erinnerung.
    Sinnvoller (insbesondere für den Fall einer Abweichung von Bescheid zu Erklärung) wäre es doch, wenn die SSE die übermittelten Bescheiddaten zum Vergleich heranziehen würde, falls die vorliegen. Warum wird das nicht gemacht? Die Bescheiddaten sind ja - normalerweise - da.

    Gruß
    Reinhold

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