VaSt und priv. Krankenversicherung

  • Hallo,
    nach einem Abruf der Krankenversicherungsbeiträge vom Finanzamt sind die Felder 'Beiträge zur KV' und 'Beiträge zur PV' ausgefüllt.
    Was noch fehlt sind 'Beiträge für Wahlleistungen...'. Diese werden wohl von den Versicherungen nicht an das Finanzamt gemeldet. Zumindest
    meine und die meiner Frau tun das nicht. Die Versicherung melden aber uns jeweils den 'Gesamtbeitrag zur priv. Krankenvers.'. Jetzt muss man
    erst den Taschenrechner anwerfen und 'Gesamtbeitrag' - 'Beiträge' rechnen und das Ergebnis unter 'Beiträge für Wahlleistungen' eintragen.
    Es wäre super wenn es an dieser Stelle ein Feld 'Gesamtbeitrag zur priv. KV' geben würde und das Programm dann daraus den Wert für das
    Feld 'Beiträge für Wahlleistungen' ausrechnen würde.

  • Zitat

    Diese werden wohl von den Versicherungen nicht an das Finanzamt gemeldet. Zumindest meine und die meiner Frau tun das nicht.


    Meine PKV macht das zwar auch so, in der schriftlichen Bescheinigung, die ich erhalte, sind aber die Beiträge für Wahlleistungen extra angegeben.

    Die Erfassung in der Steuererklärung schenke ich mir allerdings, die wirken sich bei mir steuerlich nämlich nicht aus und das ist nicht nur bei mir so.

  • Hallo,
    nach dem Abruf der Krankenversicherungsbeiträge vom Finanzamt kann man zwar auf die Erfassung ohne ZeilenNummern umschalten und dort gibt es auch das gewünschte Feld 'Gesamtbeitrag...' aber leider werden die abgerufenen Werte dort nicht übernommen, sodass man dort alles manuell neu eingeben müsste.

  • Zitat

    aber leider werden die abgerufenen Werte dort nicht übernommen, sodass man dort alles manuell neu eingeben müsste.


    Bringen denn die Beitragsanteile für Wahlleistungen steuerlich überhaupt etwas ? Meine Frau und ich kommen mit den Beiträgen

    zur Basisversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung locker über die gesetzlichen Höchstwerte für die

    Weiteren Vorsorgeaufwendungen.

  • Hallo,
    nach dem Abruf der Krankenversicherungsbeiträge vom Finanzamt kann man zwar auf die Erfassung ohne ZeilenNummern umschalten und dort gibt es auch das gewünschte Feld 'Gesamtbeitrag...' aber leider werden die abgerufenen Werte dort nicht übernommen, sodass man dort alles manuell neu eingeben müsste.

    Ja, ich hatte auch mal in einer früheren Version zwischen diesen Eingabearten hin- und hergeschaltet und bemerkt, dass da Eintragungen wechselseitig nicht übernommen wurden. Nur würde ich mir hier wirklich keine große Mühe machen, weil es wohl äußerst unwahrscheinlich ist, dass die Beitragsanteile für Wahlleistungen steuerlich irgendwie wirksam werden. Also bei der Erfassung mit Zeilennummern entweder die Zahl von der Bescheinigung des Versicherungsunternehmens nehmen, sie schnell mit dem Taschenrechner ausrechnen - oder testweise erstmal irgendeinen Betrag eingeben und das Feld dann ggf. einfach leer lassen, wenn sich am Rechenergebnis der SSE nichts ändert.

  • [USER="13667"]Sateule[/USER]

    Hallo,
    nach dem Abruf der Krankenversicherungsbeiträge vom Finanzamt kann man zwar auf die Erfassung ohne ZeilenNummern umschalten und dort gibt es auch das gewünschte Feld 'Gesamtbeitrag...' aber leider werden die abgerufenen Werte dort nicht übernommen, sodass man dort alles manuell neu eingeben müsste.

    der Gesamtbetrag geht das Finanzamt - mit Verlaub - ja auch einen feuchten K...icht an... wozu also eintragen?
    Die Versicherungsgesellschaften haben sich was dabei gedacht, nur die in die VaST-Beleg nur die steuerlich tatsächlich relevanten Beträge einzutragen.

  • Zitat

    Die Versicherungsgesellschaften haben sich was dabei gedacht, nur die in die VaST-Beleg nur die steuerlich tatsächlich relevanten Beträge einzutragen.


    Ob sie sich etwas dabei gedacht haben, weiß ich nicht. Die Rechtslage ist so, dass die Beitragsanteile für Wahlleistungen nicht übermittelt werden

    müssen und da die Basisbeiträge seit 2019 auch dann übermittelt werden müssen, wenn der Versicherungsnehmer der Übermittlung nicht

    zugestimmt hat, verzichtet man auf die Übermittlung der Beitragsanteile für Wahlleistungen auch in den Fällen, in denen diese Zustimmung

    vorliegt. Dass sich diese Zusatzbeiträge nie steuerlich auswirken, stimmt ja auch nicht. Bei beihilfeberechtigten Beamtenanwärtern haben

    die sehr wohl steuerliche Auswirkungen und selbst ich habe in den Jahren 2015 bis 2017 wegen der damals geltenden Günstigerprüfung nach

    § 10 Abs. 4a EStG steuerlich profitiert. Meine PKV weist diese Beiträge auf der schriftlichen Mitteilung allerdings schon immer einzeln aus, ich

    könnte die einfach abschreiben, was ich aber seit 2018 nicht mehr machen muss.

  • Dass sich diese Zusatzbeiträge nie steuerlich auswirken, stimmt ja auch nicht. Bei beihilfeberechtigten Beamtenanwärtern haben

    die sehr wohl steuerliche Auswirkungen und selbst ich habe in den Jahren 2015 bis 2017 wegen der damals geltenden Günstigerprüfung nach

    § 10 Abs. 4a EStG steuerlich profitiert.

    Diese Prüfung wurde bis 2019 durchgeführt und hat bei mir in letzten Jahr ihrer Anwendung immerhin noch eine Steuerersparnis von 236,10 Euro bewirkt.

    Meine PKV weist diese Beiträge auf der schriftlichen Mitteilung allerdings schon immer einzeln aus, ich

    könnte die einfach abschreiben, was ich aber seit 2018 nicht mehr machen muss.

    Das macht meine auch und ich habe die Wahlleistungen bis 2019 immer fleißig übertragen.

  • Zitat

    Diese Prüfung wurde bis 2019 durchgeführt und hat bei mir in letzten Jahr ihrer Anwendung immerhin noch eine Steuerersparnis von 236,10 Euro bewirkt.


    Gut für dich ! Wir sind leider bereits 2018 herausgefallen. Seitdem muss ich in dem Bereich nichts mehr von Hand eintippen,

  • Gut für dich ! Wir sind leider bereits 2018 herausgefallen. Seitdem muss ich in dem Bereich nichts mehr von Hand eintippen,

    Gut für mich ist, dass ich für die Basis-KV geringe Beiträge zahlen muss. Wäre meine Frau nicht in 2019 verstorben, könnte ich auch noch in 2020 die Basis-Beiträge für KV und PV bis zum Höchstbetrag von 3.800 € mit Wahlleistungen aufstocken. Aber so muss ich mich leider mit der mickrigen Pauschale von 1.900 € begnügen, obwohl ein Kind mitversichert ist.

  • Zitat

    Gut für mich ist, dass ich für die Basis-KV geringe Beiträge zahlen muss.


    Das ist aber nicht bei allen Versicherten in der PKV so und die Versicherung wechseln kann man im Alter leider auch nicht mehr.

    Wir zahlen bei den Basisbeiträgen für die KV und den Beiträgen für die PV in Summe so an die 5.000,00 €, liegen also deutlich über dem Höchstbetrag

    von 3.800,00 €, der wegen eines Anspruchs auf Beihilfe auch für uns gilt.

  • Wir zahlen bei den Basisbeiträgen für die KV und den Beiträgen für die PV in Summe so an die 5.000,00 €, liegen also deutlich über dem Höchstbetrag

    von 3.800,00 €, der wegen eines Anspruchs auf Beihilfe auch für uns gilt.

    Bei diesen hohen Beiträgen gönne ich Dir die höhere Steuerfreistellung und verzichte selbst darauf. Immerhin konnte ich vom Beginn meiner Pensionierung bis 2011 ganz erheblich vom ungekürzten Vorwegabzug und ab 2011 immer noch von der auslaufenden Günstigerprüfung (Vergleich der Regelungen 2004 mit denen von 2010) profitieren. Leider hat man diese Günstigerprüfung durch das Verringern des Vorwegabzugs sukzessive verschlechtert.

  • Zitat

    Leider hat man diese Günstigerprüfung durch das Verringern der Vorsorgepauschale sukzessive verschlechtert.


    Du meinst sicher: Verringern des Vorwegabzugs. Nichts währt ewig. Man darf ja schon froh sein, wenn es überhaupt Übergangsregelungen gibt.

    Da ich bis zum Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2014 rentenversicherungspflichtig war, haben wir von § 10 Abs. 4a EStG nur 3 Jahre profitiert.

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