Arbeitszeit für die Erneuerung von Dachfenstern als Handwerkerleistung absetzbar?

  • Hallo zusammen,

    ich möchte einige Dachfenstern erneuern. Allerdings werden aus Kostengründen nicht im Rahmen der Gebäudesanierung (hier wäre ja das Material und die Arbeitszeit absetzbar) förderfähige neue Dachfenster eingesetzt. Jetzt möchte ich wissen, ob ich die Arbeitszeit für den Ersatz der Dachfenster als Handwerkerleistung absetzen kann. Wäre schön, wenn mir Jemand helfen könnte.

    Im Steuerprogramm ist übrigens bei "Handwerkerleistungen" ein Punkt "Ersatz von Fenstern" aufgeführt ...

    Vielen Dank im Voraus.

  • Zitat

    ob ich die Arbeitszeit für den Ersatz der Dachfenster als Handwerkerleistung absetzen kann.


    Warum soll das bei einer eigengenutzten Immobilie nicht möglich sein? Wenn du keine andere Förderung beanspruchst, bleibt es bei der

    Steuerermäßigung nach § 35a EStG.

  • Weil die Überschrift so schön passt: In einem Zweifamilienhaus werden die zur DG-Wohnung gehörenden Dachfenster erneuert. Da das DG vermietet ist, können dessen Erhaltungsaufwendungen voll abgeschrieben werden. Nun bin ich etwas am zweifeln, weil z. B. bei WEG-Eigentum die Fenster zum Gemeinschaftseigentum gezählt und der Erhaltungsaufwand deshalb auf alle Wohnungseigentümer aufgeteilt wird.

    Meine Frage zum Zweifamilienhaus (kein WEG-Eigentum):
    1. Können die Erhaltungsaufwendungen voll der vermieteten DG-Wohnung zugeordnet werden?
    oder
    2. Werden sie nur anteilig abgeschrieben, wobei dann der anteilige Lohn- und Fahrkostenanteil der Hauptwohnung dort angesetzt werden kann?

  • Zitat

    Meine Frage zum Zweifamilienhaus (kein WEG-Eigentum):
    1. Können die Erhaltungsaufwendungen voll der vermieteten DG-Wohnung zugeordnet werden?


    Wenn nur Dachfenster erneuert wurden, die nur die vermietete Wohnung belichten, sollte das kein Problem sein.

    Der Erhaltungsaufwand muss eben dann direkt zugeordnet werden. Es gibt bei einem Zweifamilienhaus kein Gemeinschaftseigentum i. S. des WEG

  • Danke für Deine Antwort:)

    Wenn nur Dachfenster erneuert wurden, die nur die vermietete Wohnung belichten,

    Das trifft voll und ganz zu.

    Es gibt bei einem Zweifamilienhaus kein Gemeinschaftseigentum i. S. des WEG

    Da war ich wegen der WEG-Regelung etwas unsicher. Versicherungen machen da auch Unterschiede. So gelten Glasversicherungen jeweils nur für eine Wohnung und wer das Gemeinschaftsglas (Türe oder Fenster im Treppenhaus) versichert haben will, muss eine pauschale Glasversicherung für das ganze Haus abschließen, bei der dann aber kein Haushaltsglas (Spiegelschrank) versichert ist.

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