V & V : Abweichender Zahler und Zahlung zum Jahreswechsel

  • Kompliziertes Beispiel zum o. g. Thema:
    Um die steuerpflichtige Einmalversteuerung des Wohnförderkontos abzumildern plant ein Steuerpflichtiger gemeinsam mit den übrigen Eigentümern die Erneuerung der dezentralen Heizungen von sechs ETW. Infolge fragwürdiger Einwände des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters verzögert sich die Fertigstellung um einige Monate. Die Fertigstellung erfolgt buchstäblich zur Jahresfrist und ganz unerwartet kommt auch noch die Rechnung zur Jahresfrist. Leider hat der Betroffene in seiner Funktion als Hausverwalter nicht genügend Geld auf dem Konto der Eigentümergemeinschaft. Inzwischen ist auch noch seine Ehefrau verstorben und die Wohnungsanteile seiner Frau gehen aufgrund der gesetzlicher Erbfolge an Ihn und seine Kinder über. Da eines der Kinder ausreichend solvent ist, überweist es vollen Rechnungsbetrag für die Eigentümergemeinschaft an den Handwerker. Die einzelnen Eigentümer und Anteilseigner der Erbengemeinschaft überweisen ihren Anteil jeweils im neuen Jahr auf das Konto des solventen Kindes.

    Hierzu habe ich folgende Fragen:

    1. In welchem Jahr kann der Erhaltungsaufwand abgeschrieben werden,

    a) von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft?
    b) von den übrigen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft?

    2. Wird der Erhaltungsaufwand, der nach dem Tode der Ehefrau von der Erbengemeinschaft bezahlt wurde, zur Abschreibung auf das ganze Jahr und somit auf zwei unterschiedliche Eigentümergemeinschaften aufgeteilt?

    • a) und b) im alten Jahr. Die Begleichung eines Kindes für alle anderen, gleicht einem abgekürzten Zahlungsweg. Die Begleichung des Anteils erst im neuen Jahr sind private Schuldverhältnisse. Ebenso hätten sich die anderen Erben ja auch einen Privatkredit nehmen können.
    • Möchte ich mich nicht im Einzelnen äußern, denn diese Frage tangiert nicht nur das Buch 5 des BGB „Erbrecht“, sondern auch das Bewertungsrecht, da sich mit der Erhaltungsaufwendung, der Gebäudewert verändert der in die Erbmasse fällt. Zu Untersuchen sei, wann die Erbengemeinschaft in das Erbe eingetreten sind und ab wann die Erhaltungsaufwendungen begonnen wurden. Da empfiehlt es sich vorher Rechtsauskunft zu holen.
  • Zitat

    Zu Untersuchen sei, wann die Erbengemeinschaft in das Erbe eingetreten sind und ab wann die Erhaltungsaufwendungen begonnen wurden


    Bewertungsstichtag ist der Sterbetag des/der Erblasser/s/in, da ist nichts zu untersuchen!

  • Wenn Ihre Behauptung „Bewertungsstichtag ist der Sterbetag …“ richtig ist, entspricht das einem Untersuchungsergebnis, weil einer ja in den Fundstellen nach Rechtsquellen sucht. Alles andere wäre ja erfunden und sonst nur ausgedacht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto für unser Forum? Die Zugangsdaten zu einem Steuertippskonto können hier nicht verwendet werden.
Registrieren Sie sich kostenlos, um Beiträge erstellen zu können!