Ablehnung Einkommensteuererklärung 2015

  • Hallo zusammen!

    Mein zuständiges Finanzamt hat meinen im Mai 2020 gestellten Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung 2015 abgelehnt. Der Ablehnungsbescheid stützt sich auf die nach § 169 Abs. 2 AO geltende Festsetzungsfrist von vier Jahren.

    Gegen diesen Bescheid habe ich fristgerecht Einspruch eingelegt. Begründung (1): Von dieser Frist habe ich erst erfahren, als ich im Mai 2020 anfing, mit der Software von Steuertipps an der Steuererklärung 2015 zu arbeiten. Vorher hatte ich keine Kenntnis davon. Begründung (2): Im vorangegangenen Jahr 2019 war ich aus gesundheitlichen und verschiedenen anderen persönlichen Gründen nicht in der Lage, die ausstehenden Steuererklärungen abzugeben. Ich kann das gegebenenfalls auch durch ärztliche Gutachten belegen.

    Nun rief mich vor ein paar Tagen die zuständige Finanzbeamtin an und forderte mich in einem durchaus freundlich und sachbezogen geführten Gespräch dazu auf, meinen Einspruch zurückzuziehen. Man könne dann gegebenenfalls bei der Berechnung von Fristversäumnis-Gebühren großzügig vorgehen, wenn ich bis Ende 2020 fristgerecht die Steuererklärungen für die Jahre 2016 bis 2019 vorlege.

    Alles, was ich im Internet erfahre, deutet darauf hin, dass diese Vierjahresfrist ein sehr hartes Kriterium ist, das den Finanzbeamten wenig Ermessensspielraum gibt. Auch ein Steuerberater, den ich kontaktiert habe, meinte, ich könne zwar Einspruch einlegen, hätte aber damit wahrscheinlich wenig Aussichten auf Erfolg.

    Für mich geht es laut Steuertipps-Software um ca. 4000-5000 €! Das ist ein für meine Verhältnisse sehr erheblicher Betrag, den der Staat mir noch schuldet. Meiner Meinung nach grob unverhältnismäßig, denn ich bin auf das Geld angewiesen und habe mich bisher darauf verlassen, dass der Staat es mir auch zahlt. Fünf Monate Fristversäumnis, dafür eine so hohe „Vermögensstrafe“.

    Was soll ich tun? Was ratet ihr mir? Einspruch zurückziehen und damit meiner Finanzbeamtin die Arbeit mit dem Ablehnungsbescheid ersparen? Oder den Einspruch aufrecht erhalten und am Ende gegebenenfalls vor Gericht gehen?

    Bin gespannt, ob jemand eine Antwort weiß. Jedenfalls freundliche Grüße allerseits!

  • Ja, an die Vierjahresfrist bei der Antragsveranlagung ist kaum heranzukommen. Aber mich macht das erwähnte Gespräch mit der Finanzbeamtin stutzig. Sie biete an, sie sollen ihren Einspruch zurückziehen, dann würde Sie bei der Berechnung von Fristversäumnis-Gebühren großzügig vorgehen. Was erzählen Sie uns denn da für eine Geschichte? Der Sinn der Frist bei der Antragsveranlagung ist auch für das Finanzamt bestimmt. Wie kann es denn jetzt für die verpassten vergangenen vier Jahre zu einer Fristversäumnis kommen, welche dann auch noch mit Gebühren belegt würde? Oder haben Sie uns nicht alles erzählt? Sind Sie vielleicht für die Jahre 2016 … 2019 sogar veranlagungspflichtig?

    Was Sie jetzt im Internet gelesen und angeblich ein Steuerberater Ihnen erzählt habe, eignet sich hier nicht zu kommentieren. Aber alleine ihre subjektive Begründungsmeinung stößt bei der Finanzverwaltung wohl auf wenig Verständnis. Erstens schuldet Ihnen der Staat in der Regel nichts. Immer nur wenn es dafür rechtliche Bestimmungen gibt. Es sind also zunächst Sie, der dem Staat seine Steuern schuldet. Näheres bestimmt die Abgabenordnung und die einschlägigen Steuergesetze. Unverhältnismäßig? Unter Umständen ja aber nicht grob! Auf das Geld angewiesen zu sein? Könnte nur für die vergangenen Jahre gegolten haben! Diese wirtschaftliche Betrachtung ist nach allem, was im Schrifttum zu finden war, stets eine abgeschlossene Sache. Selbst Sozialleistungen, wenn wir sie mal Ihren Bedürfnisansprüchen gegenüberstellen, werden nur monatlich gewährt. Rückwirkend gilt die allgemein herrschende Meinung, so dringend kann die Bedürftigkeit ja nicht gewesen sein, wenn doch das Leben auch ohne Unterstützungsleistung weitergehen konnte. Das gilt aber nicht für das Privatrecht!

    Ihre 4.000 bis 5.000 Euro versäumte Steuerrückerstattung entspricht erfahrungsgemäß den durchschnittlichen Erstattungssummen, welche man mit den Steuererklärungssoftwareprogrammen erhalten kann.

    Was Sie tun sollen, ist alleine Ihre Entscheidung! Raten kann Ihnen hier niemand etwas. Wenn Sie jemanden finden, der eine geeignete Einspruchsbegründung wüsste, würde eine solche sicher bei Ihnen in Kürze eintreffen.

    Und im Steuerrecht gilt das Öffentliche sowie das Recht der Schuldverhältnisse. Von Strafen sind wir hier weit entfernt.

  • Hallo, Papa_001,

    erst einmal vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort! Nein, ich „erzähle da keine Geschichte“, sondern ich habe es, so gut es geht, beschrieben. Natürlich habe ich nicht „alles“ erzählt, wir wollen ja hier keine Akte anlegen, es ist nur eine Auswahl von Informationen, die ich für relevant halte.

    Ich denke, für die Jahre zwischen 2016 und 2019 war ich nicht veranlagungspflichtig. Denn in diesem Fall hätte mich ja das Finanzamt entsprechend ermahnt, wie das auch früher regelmäßig erfolgt ist.

    Ich möchte nur sicher sein, dass ich keinen Fehler mache, wenn ich meinen Einspruch zurückziehe. Denn das werde ich wahrscheinlich machen und somit auf die Rückerstattung der Einkommensteuer für 2015 verzichten.

    Was die Gebühren bei einer Fristversäumnis angeht, so sprach die Beamtin von mindestens 25 € pro Monat. Ich weiß nun nicht, auf welche Zeiträume sich diese mögliche Gebühr bezieht. Auf die Monate nach Ablauf der Vierjahresfrist bei Antragsveranlagung kann sich dies nicht beziehen, denn nach vier Jahren ist ja ohnehin alles weg.

    Nochmals vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, so ausführlich auf meinen Beitrag zu antworten. Es tut mir leid, wenn bei Ihnen der Eindruck entstanden ist, ich wolle hier irgendwelche „Geschichten erzählen“ oder würde Dinge verschweigen.

    Freundliche Grüße

  • Geben Sie doch einmal in kurzen Stichworten wieder, wie Sie Ihren Einspruch begründet haben! Vielleicht dient das ja dann eher zwischen einer subjektiven und objektiven Sichtweise unterscheiden zu können. Und nach Möglichkeit, welche Begründung die Sachbearbeiterin des Finanzamtes erwäge, warum sie den Einspruch ablehnen wolle. Was Sie tun werde oder unterlassen wolle, wenn Sie den Einspruch nicht zurückziehen, ist ja erst einmal zweitrangig und kann auch in Ihrem Interesse sein, zu dem die Mitarbeiterin des Finanzamtes verpflichtet wäre, Sie darüber aufzuklären, damit Sie nicht auflaufen.

    Sie müssen schon verstehen, dass man ins Blaue hinein, ohne ein Mindestmaß an Fakten zu kennen, keine seriöse Empfehlung geben kann und auch nicht sollte.

  • [USER="12540"]MrEd[/USER]


    Augenblicklich spricht alles dafür, dass Sie eine Einkommenssteuererklärung bereits für 2015 versäumt haben. Sonst hätte das FA nicht so reagiert.

    Welche Einkommensarten hatten Sie denn ab 2015 im Einzelnen? Alle aufzählen!

    Staufer

  • Hallo und noch mal vielen Dank für die Antworten!

    Zu Papa_001: Meinen Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid habe ich mit gesundheitlichen Problemen begründet. Ich bin seit 2017 Rentner und seit ca. 15 Jahren in psychotherapeutischer Behandlung. Ein zentrales Symptom meiner Erkrankung ist Prokrastination. Ärzte und Therapeut werden das, wenn erforderlich, bestätigen. Die Sachbearbeiterin beim Finanzamt rief mich nach Eingang meines Einspruchs an. Sie betonte im wesentlichen, dass die 4-Jahres-Frist fix ist, und wies mich darauf hin, wie wichtig es für mich ist, im Falle der noch ausstehenden Steuererklärungen 2016-2019 die Frist einzuhalten.

    Zu Staufer: Der Ablehnungsbescheid ist ziemlich ausführlich. Ich zitiere mal den Anfang: „Ihrem o. g. Antrag auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2015 kann nicht entsprochen werden. Der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nummer 8 EStG kann nur innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt werden. Diese beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 AO) und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt wird. (§ 170 Abs. 1 AO). Der erstmalige Antrag auf Durchführung einer Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 2015 kann somit noch bis zum 31.12.2019 gestellt werden. Der Eingang ihres Antrags beim Finanzamt war der 6.5.2020.“ – Ich hatte 2015 Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Natürlich habe ich die fristgerechte Einkommensteuererklärung für 2015 um ca. fünf Monate versäumt.

    Ich erwarte hier selbstverständlich keine differenzierte, fachgerechte oder gar verbindliche Beurteilung des Falls. Wir sind hier in der Forumsgruppe „Steuerrecht-Datenbank“. Mein Gedanke war, dass jemand sich in der aktuellen Rechtsprechung auskennt und mir einen entsprechenden Hinweis geben kann.

  • Noch mal ich: Ich hatte bis zu dem Zeitpunkt, an dem ich begonnen habe, meine Steuererklärung für 2015 mit der Steuertipps-Software zu bearbeiten, keinerlei Kenntnis von dieser Vier-Jahres-Frist bei Antragsveranlagung. Die abgelehnte Steuererklärung für 2015 bedeutet für mich einen erheblichen Vermögensverlust. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich der erste und der einzige Deutsche bin, bei dem diese – ich nenne es mal – Falle zuschnappt. Es geht hier nicht um ein paar Cent. Mein Finanzamt hätte mich rechtzeitig in geeigneter Form darauf hinweisen müssen, was hier auf dem Spiel steht.

  • Warum Falle zugeschnappt ? Das Finanzamt stellt doch keine Fallen. Das FA kann auch nicht wissen, dass Sie noch planen eine Steuererklärung abzugeben.

    Auch bei längerer Krankheit kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Frage(BFH-Urteil. 19.8.1999 III R BStBl 2000 II S 330

  • Erst einmal recht herzlichen Dank für Ihre näheren Angaben. Es wäre aber nicht notwendig gewesen, auf die gesundheitlichen Merkmale im Einzelnen einzugehen. Es hätte der Hinweis darauf ausgereicht. Staufer hatte im Einzelnen nach ihren weiteren Einkünften gefragt, darauf hätte ich auch kommen müssen, insbesondere da das Finanzamt jetzt Versäumniszuschläge androhe. Danke [USER="4221"]Staufer[/USER] für den Hinweis. Jetzt zeichnet sich auch ab, dass Sie ja als Rentner nun zu den veranlagungspflichtigen Rentenbezieher gehören. Damit haben Sie schon einmal keine geringfügige Rente, die deswegen nicht besteuert werden müsste. Aber Sie müssen ihre Steuererklärungen jetzt einreichen. In wieweit ihre Sachbearbeiterin des Finanzamtes noch einen Ermessensspielraum hat, ihnen die Säumniszuschläge zu erlassen, vermag ich hier nicht zu beurteilen, aber Sie bietet es Ihnen an und dieser Empfehlung würde ich nach diesen vorliegenden Fakten nachgehen. Verstehen Sie das nicht als rechtliche Beratung. Dazu müsste man immer den genauen Einzelfall betrachten. Aber ihr Gedanke wurde ja auch von [USER="2429"]Adi[/USER] aufgegriffen und mit einem Hinweis aus der noch immer gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kommentiert.

    Zu Ihrer Vorstellung: nicht nur Sie und andere Deutsche, sondern Bürger aus aller Welt, die in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte beziehen, trifft diese Bestimmung. Abgabepflichten wie eine Steuerpflicht, können durch den Bürger nicht einseitig gestaltet werden. Sie haben also mit dem Staat, wo Sie Steuern entrichten müssen, kein vertragsrechtliches Beziehungsverhältnis. Es hat keine Auswirkung, welchen Kenntnisstand Sie über ihre Abgabepflichten haben, noch welche Umstände Sie daran hindern könnte, ihren Pflichten nachzukommen, sofern der Gesetzgeber oder die Rechtsprechung hierzu keine Bestimmung erlaubt. Unter Umständen müssten Sie sich vertreten lassen. Und wenn Sie sich einen Fachberater nicht leisten können, könnte vielleicht eine Beratungshilfe in Anspruch genommen werden, auch beim Steuerrecht.

    Warum haben Sie nicht einmal die Hinweise ihres Finanzamtes zu den Rechtsquellen nachgelesen? Das erspart doch auch viel Mühe.
    Zur Bestimmung dieses Forums. Hier tauschen sich Forenteilnehmer aus, die Bezieher der Steuerrechtsdatenbank sind und sich über einzelne Merkmale und Bedienhinweise dieser Anwendung austauschen. Aber hier werden andere Forenteilnehmer nicht sogleich fortgejagt, wenn sich interessante Diskussionen ergeben.

  • Ich gehe davon aus, das MrEd nicht nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hatte, obwohl er meine Frage unter # 5 nicht beantwortet hat.

    Wie sollte er sonst Steuerrückzahlungen von mehreren Tausend Euro erwarten, stattdessen eine gehörige Nachzahlung machen müssen.

    Denn bei nichtselbständiger Arbeit ist alles bereits mit der laufend abgezogenen Lohnsteuer erledigt und er ist nicht verpflichtet, eine Erklärung abzugeben.

    Also noch einmal die Frage: WELCHE EINKÜNFTE außer aus selbstständiger Arbeit hatten Sie? Renteneinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder was sonst?

    Nämlich dann sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Und die fehlt offenbar dem FA seit 2015 - deshalb die Säumniszinsen.

    Staufer

  • Offenbar sind es wohl nur Fristversäumnisse in Höhe von 25,- Euro. Und weitere Einkommen, wie Vermietung und Verpachtung oder was sonst, außer seinen Renteneinkünften, dürften nach den auf seiner Weise gemachten Angaben, wohl nicht vorliegen. Aber jemanden weiter, wie in einem Verhör in die Zange zu nehmen, bringt auch nichts.

  • In # 3 sprach MrEd von Säumniszuschlägen in Höhe von 25 Euro pro Monat.

    Wenn MrEd nach unseren ellenlangen Ausführungen nicht auf den Punkt kommt und die entscheidenden Fragen nicht beantwortet, sollten wir es tatsächlich lassen.

    Staufer

  • Dem Steuerkompass entnommen:

    Für Besteuerungszeiträume oder -zeitpunkte ab 1.1.2018 gilt: Ein Verspätungszuschlag wird automatisch festgesetzt, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr (z.B. die Einkommen-, Gewerbe- oder Umsatzsteuererklärung) oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt (z.B. die Erbschaftsteuererklärung) bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder des Besteuerungszeitpunkts abgegeben wurde (§ 152 Abs. 2 AO)
    .Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträge (z.B. Lohnsteuer) verminderten festgesetzten Steuer, abgerundet auf volle Euro. Es sind aber mindestens 25,– € für jeden angefangenen Monat der Verspätung zu zahlen (§ 152 Abs. 5 AO), auch bei Nichtabgabe einer Steuerklärung (§ 152 Abs. 9 AO). Maximal darf der Zuschlag 25.000,– € betragen. Bei verspäteten Feststellungserklärungen, Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags, Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen wird der Zuschlag anders berechnet (§ 152 Abs. 7, 8 AO).

    Also ich lese da jetzt, dass erst ab Steuerjahr 2018 mindestens 25 € angesetzt werden.
    Also da passt gar nichts zusammen.

  • Hallo Adi, vielen Dank für deine und auch die Antworten der anderen. „Falle zugeschnappt“: Ja, das ist sehr subjektiv empfunden.

    Ich habe immer meine Steuern bezahlt und mir zum Beispiel Mühe gegeben, irgendwelche Kochbücher oder Fotobildbände bei meiner Steuererklärung herauszurechnen, weil diese nicht als „berufliche Literatur“ (Lehrer) gelten können. Nein, ich hatte 2015 keine Einkünfte außer denen aus nicht selbstständiger Arbeit. Ich gerate hier aber mehr und mehr in die Situation, mich verteidigen oder rechtfertigen zu müssen. Schade!

    Nach wie vor finde ich es nicht richtig, wenn man bloß deshalb, weil man fünf Monate zu spät kommt, einen solchen Vermögensverlust hinnehmen muss.

    Freundliche Grüße

  • Angenommen es besteht eine Steuerschuld. Das FA erlangt erst nach Ablauf von 4 Jahren Kenntnis. Dann gehen dem Fiskus Gelder verloren. Allerdings wird sich der betroffene Bürger wohl dann nicht beschweren. Verjährungsfristen machen schon Sinn, für beide Seiten.

    Warum ist es überhaupt so knapp geworden ? Haben Sie jetzt erst erfahren, dass Sie Geld zurück bekommen" . Die Belege von 2016 waren doch bestimmt Mitte 2017 vorgelegen. Was war in 2017, 2018 und 2019 ?. Sie arbeiten mit der SteuerSparerklärung, da hätten Sie doch wichtige Hilfen im Steuerkompass gefunden.

  • MrEd

    Wenn Sie keine Freibeträge in Anspruch genommen haben, sind Sie als ausschließlich Nichtselbständiger mit einem Lohnabzug über das ganze Jahr nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sodass auch keine Verspätungszuschläge anfallen können.

    Staufer

  • Hallo Adi, vielen Dank für deine und auch die Antworten der anderen. „Falle zugeschnappt“: Ja, das ist sehr subjektiv empfunden.

    Ich habe immer meine Steuern bezahlt und mir zum Beispiel Mühe gegeben, irgendwelche Kochbücher oder Fotobildbände bei meiner Steuererklärung herauszurechnen, weil diese nicht als „berufliche Literatur“ (Lehrer) gelten können. Nein, ich hatte 2015 keine Einkünfte außer denen aus nicht selbstständiger Arbeit. Ich gerate hier aber mehr und mehr in die Situation, mich verteidigen oder rechtfertigen zu müssen. Schade!

    Nach wie vor finde ich es nicht richtig, wenn man bloß deshalb, weil man fünf Monate zu spät kommt, einen solchen Vermögensverlust hinnehmen muss.

    Freundliche Grüße

    In wie weit ein Kochbuch oder ein Fotobildband nicht zu den Werbungskosten hinzugerechnet werden können, entscheidet sich nach dem Maß der beruflichen Anforderung. Da es hierüber nicht selten zu Auseinandersetzungen und Meinungsstreitigkeiten kommt, entscheiden ebenso oft höchstrichterliche Kammern bzw. Senate und dann stehen Sie ein für alle Mal fest. Und wenn das dann immer noch nicht genügt, entscheidet vielleicht wieder der Gesetzgeber und damit endgültig „fix“. So ist das auch bei der vierjährigen Frist bei der Antragsveranlagung. Das ist so eine alte Geschichte und wahrscheinlich schon älter als ein Großteil der Forenteilnehmer hier. Eigentlich sollten Sie die Steuererklärung im März des darauffolgenden Jahres einreichen. Jetzt lässt man Ihnen vier Jahre Zeit für eine Antragsveranlagung, wo soll denn die Grenze gesetzt werden? Gerade mit so einer langen Zeit, die sogar länger als eine zwei oder dreijährige Gewährleistung für einen Verbrauchsgüterkauf darstellt, soll allen Umständen abgeholfen werden. Sie kommen also nicht fünf Monate zu spät sondern vier Jahre. Genau genommen 14 Monate weniger.

    Und nein, Sie müssen sich hier auch nicht verteidigen. Sie reden sich in diese Situation nur selber hinein. Denn Sie sind ja der Angreifer, da Sie der Antragsteller sind. Ein möglicher Richter würde Sie auf seiner linken Seite gegenüber von sich sehen. Und das Finanzamt säße auf seiner rechten Seite gegenüber und hätte sich gegen Ihren Antrag zu verteidigen. Das erst mal zur Klarstellung, wenn Sie schon in das Vokabular des Strafrechts wechseln wollen. Niemand greift Sie hier an!

    Bisher haben Sie ja offenbar nur die Chance auf eine Steuerrückerstattung für das Jahr 2015 versäumt. Jetzt haben Sie noch gerade zwei Monate für das Jahr 2016. Dann sind es für dieses Jahr auch schon wieder vier Jahre. Wenn Sie, wie Sie selber schon schreiben, durch Krankheit bedingt gehemmt sind, ihre Steuererklärungen rechtzeitig einzureichen, würde ich Ihnen empfehlen, sich hier rechtzeitig geeignete Unterstützung zu suchen. Worauf sollten Sie denn jetzt Ihre Energie aufwenden? Haben Sie denn schon einmal ein weiteres Steuerjahr mit der Steuersparerklärung ausgerechnet?

    Und für das Jahr 2015 erhofften Sie sich eine Steuerrückerstattung von 4.000 bzw. 5.000 Euro? Das wäre dann aber auch für ein einzelnes Steuerjahr relativ viel Steuervorauszahlung über die Lohnsteuer, die nur unter gewissen Umständen durch Werbungskosten oder Sonderausgaben so hoch ausfallen können. Konzentrieren Sie sich lieber auf die nächste Steuererklärung als sich mit einem aussichtslosen Fall abzulenken.

  • Hab ein ähnliches Problem. Die hilfe hier hilft mir hoffentlich

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    Staufer

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