Studentenwohnung auswärts - Soll Student zahlen oder Eltern, Schenkungssteuer

  • Fiktives Beispiel:


    Die Eltern haben ein geringes Einkommen und zahlen keine Einkommenssteuer.
    Dann ist es wohl besser, das Kind zahlt die Wohnung, um eventuell später die Kosten steuerlich geltend machen zu können.


    Wie sieht es mit der Schenkungs-Steuer aus?


    Werden Beträge, die unmittelbar Kosten des Studiums betreffen, wie z.B. Wohnungskosten, Bücher, Lebenshaltungskosten auf den Freibetrag angerechnet?


    z.B. Die Eltern überweisen dem Kind in einem Studienjahr 12.000 Euro. Gilt das als Schenkung im Sinne der Schenkungs-Steuer?

  • Unterhaltsleistungen sind für gewöhnlich keine Schenkungen. Anders ist es, wenn z. B. die Eltern einen Bonussparvertrag für Kinder besparen.


    Im Übrigen darf jeder Elternteil jedem Kind in 10 Jahren 400.000,00 € schenkungsteuerfrei zu kommen lassen, das Beispiel ist deshalb sehr fiktiv,

  • Könnten die Eltern dann dem volljährigen Kind z. B. 1000 € jeden Monat überweisen,
    mit dem Verwendungszweck:
    Unterhalt während des Studiums v. Vater u. Mutter, insbesondere für die Studentenwohnung.


    Das Kind erhält kein BAföG.

  • Sie stellen schon Eingangs ungenügende Fragestellungen und schließen daraus, selbst wenn es denn so sein könnte auch noch die falschen Schlüsse!
    Zunächst machen Sie keine Altersangabe des studierenden Kindes und ob schon eine Ausbildung abgeschlossen sei. So nebenbei erwähnen Sie, dass das Kind kein BAFöG erhalte (aber nicht warum.) und gleichzeitig hätten die Eltern ein geringes Einkommen, dass sie keine Steuern zahlen würden. Da passt vieles nicht zusammen, sodass sich von daher schon keine richtigen Antworten geben lassen. Das zeigt auch, dass Sie die Steuersparerklärung oder egal welches Steuererklärungsprogramm nicht einmal andeutungsweise versuchen zu verwenden. All diese Fragen produziert die Steuersparerklärung von selbst, wenn die zutreffenden Eingaben an entsprechender Stelle versucht werden. Stichworte: Kinder; Antragsgründe; Außergewöhnliche Belastungen, Unterhalt für bedürftige Personen (eigenes Kind). Weitere Stichworte wären Fortbildungskosten als Werbungskosten (wenn das Kind seine Wohnung selber zahlen kann, hat es vielleicht ein Erwerbseinkommen, da vielleicht schon im erwerbsfähigen Alter). Und da sind wir noch lange nicht bei einer Schenkungssteuer, denn sich darüber auszulassen bedarf gerade bei Ihnen einer sorgfältigen Beratung, die hier nicht erfolgen kann. Sie haben zwar nicht konkret nach Unterhaltsleistungen gefragt, als Sie wissen wollten, ob denn mit 12.000 Euro bezogenen Lebenshaltungskosten eine Schenkungssteuer anfiele aber so könnte der Eindruck entstehen die bezogenen „Lebenshaltungskosten“ seien Unterhalt anstelle von freiwilligen Gaben der Eltern an ihr Kind. Denn es ist schon schwer vorstellbar, wie unbegrenzt Steuerpflichtige jemanden mit 12.000 Euro unterhalten können, die selber kein ausreichendes Einkommen beziehen, um daraus Steuern zahlen zu können, ohne die eigenen Vermögenswerte anzugreifen.
    Ihr vorgebrachtes fiktives Beispiel eignet sich weder für eine Steuerfallrechtliche Betrachtung noch dazu, dass irgendwer daraus etwas lernen könnte. Ganz große Sorge habe ich, wenn jemand durch ihr Halbwissen auch noch zu Entscheidungen angeregt wird.

  • Danke für die ausführliche Antwort, Papa_001


    In diesem fiktiven Beispiel ist das Kind 22 Jahre alt. Es hat keine allgemeine berufliche Ausbildung.


    Kind und Eltern zahlen keine Einkommenssteuer, da das Einkommen gering ist. Sie haben aber Erspartes, von dem sie leben.


    BAFÖG kommt wohl nicht in Frage, da der Vermögensfreibetrag von 8.200 Euro für Studierende weit überschritten ist.


    Es wäre kein Unterhalt für bedürftige Personen (eigenes Kind), sondern eine Übernahme der Lebenshaltungskosten während des Studiums durch die Eltern.


    Zitat: "Denn es ist schon schwer vorstellbar, wie unbegrenzt Steuerpflichtige jemanden mit 12.000 Euro unterhalten können, die selber kein ausreichendes Einkommen beziehen, um daraus Steuern zahlen zu können, ohne die eigenen Vermögenswerte anzugreifen."


    In diesem fiktiven Beispiel ist es so gedacht. Die Eltern würden aus eigenen Vermögenswerten ein Kind unterstützen, das den Lebensunterhalt auch selbst bestreiten könnte.


    Können Sie oder jemand anderer mit dieser Präzisierung des fiktiven Beispiels schon die Frage nach der Auswirkung auf die Schenkungssteuer beantworten?


  • Es wäre kein Unterhalt [FONT=Calibri]für bedürftige Personen (eigenes Kind), sondern eine Übernahme der Lebenshaltungskosten während des Studiums durch die Eltern.


    Auch das eigene Kind kann eine bedürftige Person sein.


    Was die Schenkungssteuer betrifft, hat doch schon Charlei24 erläutert.

  • Ich empfehle Ihnen sich ein Steuererklärungsprogramm anzuschaffen, hier die „Steuersparerklärung“ der akademischen Arbeitsgemeinschaft, denn auf deren Server finden diese Diskussionen im Augenblick ja schließlich statt. Und hier bewegen wir uns eher in konkreten als in fiktiven Fällen. Natürlich soll die Privatsphäre gewahrt bleiben und keine Angaben gemacht werden, wo sich Rückschlüsse zu einzelnen Personen machen lassen können. Denn fiktive Beispiele leiden nicht selten an fehlendem Realitätssinn, wie sich ja in ihrem Beispiel bereits gezeigt hat und vielleicht noch weiter zeigt.


    Wenn ein Kind noch keine 25 Jahre alt ist und eine erste Ausbildung (Studium, Lehre) noch nicht abgeschlossen hat, ist es per Definition ein unterhaltsbedürftiges Kind, obwohl es sich bereits im erwerbsfähigen Alter befindet. Vielmehr ist es aber bis zu diesem Alter ein unterhaltsberechtigtes Kind, für das seine Eltern oder das Kind selbst aus dem Förderkreis des Familienlasten bzw. -leistungsausgleich schöpfen kann. Kindergeld oder Kinderfreibetrag (wird das noch bezogen?); Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsaufwand; Entlastungsbetrag für Alleinerziehende; Kinderbetreuung als Sonderausgaben und Elterngeld.
    Jetzt hakt Ihr Beispiel schon wieder an einem Punkt. Auch wenn die Eltern ein geringes Einkommen beziehen und dafür aber vom Ersparten leben, haben sie vielleicht Erträge aus Kapitalvermögen. Und wenn auch diese Erträge so gering sind, dass sie unter dem Sparerfreibetrag liegen, bewegen wir uns sicher nur im Rechtskreis der Familienförderung, bzw. der o. a. Förderungen. Die Eltern erhalten dann immer noch das Kindergeld.


    Wie kommen Sie auf die Idee, dass der Vermögensfreibetrag von 8.200 Euro überschritten sein könnte? Etwa ihre 12.000 Euro Übernahme der Lebenshaltungskosten der Eltern für ihr Kind? Sie verstehen hier schon gar nicht mehr worum es geht. Ein Kindergeldberechtigtes Kind ist in den Haushalt der Eltern integriert auch wenn es wo ganz anders wohnt, etwa zum Studieren. Man nennt das auswärtige Unterbringung. Dafür erhalten die Eltern einen steuerlichen Ausbildungsfreibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung. Derzeit noch 924,00 Euro. Mehr können Eltern nicht geltend machen. Das Kind hat ja seine Unterkunft im Haushalt der Eltern und soll nur den Mehrbedarf der auswärtigen Unterbringung abdecken. Darüber hinaus gelten die Kinderfreibeträge. Aber eine Studentenwohnung und der Unterhalt eines Studenten kosten immer mehr und nicht selten mehr als 12.000 Euro. Das sind alles Aufwendungen mit denen der allgemeine Lebensunterhalt bestritten wird, womit man sich nicht bereichern kann. Denn das wäre ja erst einmal eine Voraussetzung für eine Schenkung, für die dann eine aus der Erbschaftssteuer abgeleitete Schenkungs, bzw. Erbschaftsbesteuerung erfolgen könnte.


    Arbeiten Sie erst einmal ihre haushaltstechnischen unterhaltsrelevanten Fragen ab. Das können Sie wie gesagt, mit der Steuersparerklärung noch sehr gut bewerkstelligen. Dem Anschein nach dürfte auch BAFöG bezogen werden können. Man kann sich aber auch freiwillig dazu entschließen, es nicht zu wollen. Dann sollte das aber auch so erklärt werden und nicht mit einer unzutreffenden Erläuterung begründet werden.


    Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass fiktive Steueranwendungsfälle hier im Forum sehr schnell zu Irritationen führen können, insbesondere dann, wenn sich diese nur schwer in die Realität abbilden lassen und eigentlich sich niemand gerne die Mühe machen will, für irgendwie geartete Stammtischgespräche oder infantile Studentenprahlereien Beihilfe zu leisten. Wenn Sie mit Fachwissen beeindrucken wollen, besorgen Sie sich die gebräuchlichen Fallhandbücher aus dem Steuer- und oder Sozialrechtswesen. Schauen Sie auch einmal in die Gesetzbücher, die auch online einzusehen sind, dann hätten Sie gleich einen wichtigen Lehrsatz gelernt: „Ein Blick ins Gesetz erspart viel Geschwätz!“ https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html Denn bis es zu einer Besteuerung nach diesem Gesetz kommt, müssten erst einmal die normierten Freibeträge und andere Hemmnisse überwunden sein.

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