Umsatzsteuererklärung: Eingabe von Reisekostenrechnungen?

  • Hallo,

    ich bin Selbständiger (seit 2019 mit USt) und bekomme von meinen Kunden für meine Reisen die jeweils übliche Verpflegungsmehraufwandpauschale bezahlt.
    Auf meinen Rechnungen dazu schreibe ich keine extra USt (=0% USt).

    Wo gibt man die Beträge aus diesen Rechnungen in die Umsatzsteuererklärung ein?
    Ich finde nur Möglichkeiten für Einahmen mit 19% oder 7% USt.

    Oder gehört das wegen der nicht vorhandenen USt gar nicht in die USt Erklärung?

    Gruß,
    Karsten

  • Gewinnermittlung in der SSE

    Da Sie umsatzsteuerpflichtig sind: Verpflegungsaufwand folgt als sogenannte Nebenleistung dem Umsatzsteuersatz der Hauptleistung. Sie erfassen diese Einnahmen in der SSE / Gewinnermittlung mit Ihrem Umsatzsteuersatz. In der Regel 19 Prozent.

    0 Prozent Umsatzsteuer für Einnahmen sind in der SSE schon allein deshalb nicht eingestellt, weil Sie umsatzsteuerpflichtig sind. Gleich wie Sie die Nebenleistung benennen, Sie müssen Umsatzsteuer darauf abführen.

    Denken Sie daran, dass Sie Ihre Rechnungen richtig ausstellen, d.h. mit der ausgewiesenen Umsatzsteuer, die Sie auf den Nettobetrag aufschlagen. Am besten schreiben Sie Ihre sogenannte Pauschale in der Rechnung in der Zeile unter den Nettobetrag der Hauptleistung. Dann schlagen Sie auf die Nettosumme die gesamte Umsatzsteuer auf. Wenn Sie Rechnungsbeträge bislang ohne Umsatzsteuer ausgewiesen haben, müssen Sie sie dennoch abführen.

    Sie können versuchen, die USt. für 2019 bei Ihren Kunden nachzufordern. Meist folgen umsatzsteuerpflichtige Kunden diesem freundlichen Wunsch.

    Vor dem Eintritt in die Selbstständigkeit sollte man sich umfassend über seine steuerliche Lage informieren.

    Staufer

  • Oft ist es nicht so, dass sich jemand mit großem Fuß in die Selbständigkeit stürzt. Und die Kunden nicht gerade zugelaufen sind, vielleicht eher sogar welche, die eigentlich auch Arbeitgeber sein könnten. Nutzen Sie die Möglichkeit geförderte Beratungsangebote in Anspruch zu nehmen. Vielleicht wäre es eher zu empfehlen, anstatt ihre Kunden mit aufwendigen Reisekostenforderungen zu behelligen, mit Service- und Fahrtpauschalen zu arbeiten. Sie schaffen sich erfahrungsgemäß sonst eher mehr Rechtfertigungsnötigung. Sie müssten dann ihrem Kunden noch erklären, wann und wo Sie losgefahren sind. Sparen Sie nicht an einer Beratung, weder im steuerlichen, wie von [USER="4221"]Staufer[/USER] empfohlen, als auch an einer seriösen Wirtschafts- oder Unternehmensberatung.

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