Privaten Veräußerungsgewinn erfassen / berechnen

  • Ich versuche einen privaten Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf meines Hauses zu erfassen, um zu prüfen, ob dieser steuerpflichtig ist. Leider lässt die Software dies nicht zu:

    Ich habe im Jahr 2014 ein Haus gekauft, welches ich im letzten Jahr (2019) verkauft habe. Der Gewinn aus dem Verkauf beträgt nach Abzug aller Kosten 200.000 Euro. Bis 2018 haben meine Frau und ich zusammen in dem Haus gewohnt. Mitte 2018 haben wir uns getrennt und ich bin aus dem Haus ausgezogen. Meine Frau und unser Kind sind im Haus bis letztes Jahr wohnen geblieben und erst dann ausgezogen. Die endgültige Scheidung ist erst dieses Jahr vollzogen worden.

    Wenn ich im Programm „Teilweise zu eigenen Wohnzwecken“ auswähle, dann ist das „bis“ Datum immer das Datum der Veräußerung (= 2019), obwohl ich in diesem Jahr gar nicht mehr in dem Haus gewohnt habe. Dann schlägt mir das Programm vor, ich solle die Aufteilung anhand der Flächen machen. Das ist aber auch nicht logisch, um zu ermitteln, ob der Veräußerungsgewinn zu versteuern ist.

    Ich weiß nicht, was ich eingeben soll. Kann mir jemand helfen?

  • hat Ihre Frau Miete für Ihren Anteil des Hauses an Sie gezahlt, die Sie auch 2018/2019 versteuert haben? Hatten Sie sich abgemeldet? Eine Steuerberatung in Anspruch genommen deswegen? Wäre vorher sinnvoll gewesen!

  • Meine Frau hat Miete an mich gezahlt, die ich auch in der Steuerabrechnung angegeben habe. Ich habe mich bisher nicht abgemeldet, da ich noch keine endgültige Wohnung gefunden habe. Das Haus wurde meiner Frau vom Gericht zugewiesen, da hatte ich keine Möglichkeit der Diskussion mit einem Steuerberater.

  • Vielleicht machen Sie es sich zu kompliziert? Warum wollen Sie nur teilweise zu eigenen Wohnzwecken angeben? Sie waren doch noch bis 2020 verheiratet, dann spielt es doch keine Rolle, ob sie beide oder nur einer der Eheleute darin gewohnt hatte. Und unter Verheirateten müssen (normalerweise …) keine steuerpflichtigen Mietverhältnisse begründet werden. Was familienrechtlich geregelt wurde ist eine reine unterhaltsrechtliche Fragestellung. Ein Steuerberater hätte Sie diesbezüglich mit Sicherheit besser beraten können. Jetzt haben Sie ein Fass aufgemacht und unnötige Mietverhältnisse begründet. Die Mietzahlungen von eigenen Unterhaltsberechtigten können quasi als Beiträge zum eigenen Unterhalt deklariert werden.

  • aber die Mieteinnahmen Vorjahr hat Michi bereits in der ESt erklärt!! Vielleicht kann ja jetzt ein Stb noch einiges verhindern - wurde denn das Haus bereits verkauft? Und auch mit Gewinn?

  • Ja, das Haus wurde mit Gewinn verkauft.
    (allerdings hat sie erst Miete ab letzem Jahr gezahlt - vorher nicht, daher auch keine Angabe in der Einkommensteuererklärung bisher).

  • Dennoch verstehe ich nicht das Gesetz:

    § 23 Private Veräußerungsgeschäfte

    Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts überGrundstücke unterliegen (2. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

    Kann man sagen:

    Würde ich keinen Mietertrag für 2018 erhalten haben, wäre der Gewinn aus dem Hausverkauf steuerfrei?

  • Haben Sie das Grundstück im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangen Jahren zu eigen Wohnzwecken genutzt, oder von Anfang an zu eigen Wohnzwecken genutzt ?

    Wenn ja, steuerfrei.

    Im Jahre 2019 wurde das Grundstück von Ihnen nicht mehr zu eigen Wohnzwecken genutzt.

    Bestimmt ist Ihnen folgendes bekannt: Für Steuerjahr 2019 bekommen Sie kein Splittung mehr.

    Verkauft wurde im Jahre 2019. Warum gaben Sie dann in der SSE 01.05.2020 an ? Hat übrigens einen Hinweis erzeugt

  • Ich schließe dann gleich noch eine weitere Frage an: Könnte ich mir nicht die Hälfte der Spekulationssteuer im Rahmen des Zugewinnausgleichs von meinr Frau zurückholen?

  • Hier ist ein Forum der akademischen Arbeitsgemeinschaft Mannheim. Hier werden Fragen gestellt und beantwortet rund um die Steuersoftware "SteuerSparerklärung" der Akademischen.

    Ihre Fragen stellen Sie bitte an einen Steuerberater oder Anwalt Ihres Vertrauens.

    Gruß

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