Finanzamt zieht Versicherungsbeiträge von Unterstützungsleistung ab

  • Hallo Forum,

    vor einigen Tagen erhielten wir den Steuerbescheid für das Jahr 2016. Die Berechnung war fast identisch mit der des Programms - bis auf einen Punkt: die Unterstützungsleistung.
    Wir haben im Jahr 2016 unsere Tochter (in dem Jahr Studentin, 29) mit monatlich ca. 300 Euro unterstützt und diesen Betrag im Programm unter "Außergewöhnliche Belastungen - Unterstützung für bedürftige Personen" geltend gemacht. Im Gegensatz zur Steuersparerklärung zog das Finanzamt jedoch die durch unsere Tochter geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von den Unterstützungsleistungen ab.

    Laut Eingabehilfe SSE2017 sollte in diesem Fall gelten:
    Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden nicht von den Einkünften und Bezügen abgezogen, sondern erhöhen stattdessen den Unterhaltshöchstbetrag.

    Was ist richtig? Sollten wir Einspruch erheben?

    Vielen Dank für hilfreiche Tips!
    2afischer

  • In der Eingabehilfe steht aber auch folgendes:

    Ihre »Unterhaltsleistungen« werden nur um Beiträge erhöht, welche Sie zusätzlich getragen haben. Hat die unterstützte Person die Beiträge selbst, z.B. als Selbstzahler oder über den Arbeitslohn bezahlt, werden Ihre Unterhaltsleistungen dadurch nicht erhöht. Es wird unterstellt, dass diese Beiträge in Ihren »normalen« Unterhaltsleistungen enthalten sind.

    Überprüfen Sie bitte Ihre Einträge. Sie müssen die KV u. PV- Beiträge bei Selbstzahler, oder über Lohnbescheinigung eintragen.

  • Korrekt, die durch den Unterstützten selbst gezahlten Versicherungsbeiträge erhöhen die Unterhaltsleistungen nicht, darauf reflektiere ich auch gar nicht. Ich bemängele, daß mir das FA die durch meine Tochter selbst gezahlten SV-Beiträge von den berechneten abziehbaren Unterhaltsaufwendungen abgezogen hat.
    Die Berechnung ist recht simpel: entweder wird der für das jeweilige Jahr geltende Unterhaltshöchstbetrag vermindert um Einkünfte/Bezüge des Unterstützten PLUS die bewußte Basis-Kranken- und Pflegeversicherung angerechnet oder die Summe der Unterstützungsleistung, je nachdem, was niedriger ist.
    Und in meinem Fall wurden von dem Ergebnis dieser Rechnung die Versicherungsbeiträge wieder abgezogen, ein klarer Fehler aus meiner Sicht.


    Überprüfen Sie bitte Ihre Einträge. Sie müssen die KV u. PV- Beiträge bei Selbstzahler, oder über Lohnbescheinigung eintragen.

    Das habe ich getan, im Abschnitt "Kranken- und Pflegeversicherung des Unterstützten" in Tabelle "Von [Name] selbst gezahlt" habe ich die KV- und PV-Beiträge eingetragen.

    Ich habe gestern mit einer FA-Mitarbeiterin telefoniert und sie war ebenfalls der Ansicht, daß die Ergebnisse wahrscheinlich nicht ganz stimmen. Sie hat empfohlen, einen Widerspruch oder Änderungsantrag zu stellen, was ich gerade getan habe.
    Wenn ich es nicht vergesse, werde ich berichten...

  • Ja, natürlich, Einspruch, mein Fehler!

    Das ist richtig, ein Antrag auf schlichte Änderung hätte es auch getan, ich habe mich dennoch für einen Einspruch entschieden. Ist schließlich deren Fehler gewesen und an Daten nichts Neues hinzugekommen.

  • #2 Trifft in diesem Fall nicht zu und gilt nur allgemein. Nach einschlägigen Entscheidungen wurden diese auch in die Richtlinien der Finanzverwaltung übernommen. Das ist das Amtliche Steuerhandbuch des Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit dem grünen Einband, welches auch online vom BMF für jedermann einzusehen ist. Dort wurde zu den Richtlinien des § 33 Außergewöhnliche Belastungen explizit die Richtlinie „R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung“ eingefügt. Unter (5) „Erhöhung des Höchstbetrages für Unterhaltsleistungen um Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung“ steht unter 2 „Dabei ist es nicht notwendig, dass die Beiträge tatsächlich von dem Unterhaltsverpflichteten gezahlt oder erstattet wurden.“ Unter 3 steht „Für diese Erhöhung genügt es, wenn der Unterhaltsverpflichtete seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt. In 4 „Die Gewährung von Sachunterhalt (z. B. Unterkunft und Verpflegung) ist ausreichend. In 1 steht natürlich wann das überhaupt gilt, wenn für diese beim Unterhaltsleistenden kein Sonderausgabenabzug möglich ist.

    Ihre Tochter befindet sich als Studentin noch oder wieder in einer Berufsausbildung.

    Ein Einspruch ist auf jeden Fall angesagt. Die Ansicht der FA-Mitarbeiterin können Sie mit dem Hinweis auf die R 33a.1 (5) unterstützen.

  • Hallo Papa_001, vielen Dank für die Richtigstellung. Hab s inzwischen auch gefunden. Obwohl der Sohn die KV-Beiträge bezahlt, erhöht sich beim Vater die Unterhaltsleistung. Krankenversicherungsbeiträge besitzen eben einen Sonderstatus.

    Gruß

  • Vor 2 Wochen kam die Antwort: Einspruch kann nicht stattgegeben werden.
    Da ich einige Tage abwesend war, komme ich erst jetzt zum Schreiben.


    Begründung (leicht gekürzt):

    Aus dem Einkommensteuerbescheid Ihrer Tochter ist erkennbar, daß die Beiträge als Sonderausgaben nach § 10 EStG berücksichtigt wurden.

    Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG sind bestimmte im Einzelnen aufgeführte "Aufwendungen" als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden.

    Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" und aus dem Zweck des § 10 EStG bestimmte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des §12 Nr. 1 EStG auszunehmen, folgt nach ständiger Rechtsprechung des BFH, daß nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. Mai 1998 X R 7/96, BFHE 186, BStBl II 1999, 95).

    Sonderausgaben sind nach § 10 Abs. 1 EStG "Aufwendungen", also Vermögensminderungen, die einen tatsächlichen Abfluß, also eine Zahlung, voraussetzen, BFH Urteil vom 21.06.2016, XR 43/13.

    Dieses Abstellen auf die tatsächliche Zahlung, schließt eine Doppelberücksichtigung der Aufwendungen aus.

    Ihre Tochter hat den Sonderausgabenabzug der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung beantragt und damit die tatsächliche Zahlung, die endgültige wirtschaftliche Belastung erklärt.

    Dies schließt eine Doppelberücksichtigung der Aufwendungen bei ihnen nochmals als gezahle Unterhaltsleistungen aus.

    Ihrem Einspruch kann ich daher nicht stattgeben.


    Meine ersten Anmerkungen/Kommentare:

    - Wieso ist mir das die Jahre zuvor wie vom Programm berechnet erstattet worden?
    - Alle Angaben aus dem Steuerbescheid meiner Tochter (sie hat sich durch Reinigungstätigkeiten und Tutor-Aufgaben an der Uni ca. 7000 Euro im Jahr 2016 dazuverdient) habe ich im Programm angegeben, auch dort ist explizit von Angaben aus dem Steuerbescheid des Unterstützten die Rede. Das würde also bedeuten, daß das Programm falsch rechnet??

    Jetzt bin ich leicht pessimistisch gestimmt, ich werde die Kohle wohl einbüßen...

  • Wer konnte jetzt ahnen, dass Ihre Tochter bereits selbst eine StE abgegeben und diese Kosten für sich auch als Sonderausgaben beansprucht hat. Man sollte glauben, dass sich das auch von selbst versteht, dass diese Kosten dann nicht noch einmal an anderer Stelle eines anderen Mitglieds, in der zum Unterhalt verpflichtenden Familienbande, berücksichtigt werden kann. Ihre Tochter wäre wahrscheinlich gar nicht dazu verpflichtet gewesen, eine StE abzugeben. Und bei 7.000 € Einkommen zahlt sie auch keine Steuern, von denen diese Sonderausgaben abgezogen werden könnten. Wenn sie nicht gerade aus anderen Gründen veranlagungspflichtig gewesen ist, hätte sie dann diese Kosten nicht als Sonderausgaben „erklären“ dürfen.
    Ich meine, irgendwann einmal in der Programmhilfe einen Hinweis gesehen zu haben, wo dazu ein Hinweis gegeben wurde, den ich jetzt zitieren hätte können, leider ohne Erfolg.
    Das Ganze ist sehr ärgerlich, weil das Finanzamt sich hier wahrscheinlich wie ein Winkeladvokat verhält. Bei 7.000 € Einkommen, können diese Sonderausgaben gar nicht zum Ansatz gekommen sein. War es denn so, was steht eigentlich im StB ihrer Tochter. Man muss ja jeden Fall immer erst einmal genau untersuchen, bevor Aussagen getroffen werden können.
    Versuchen Sie einen Einspruch. Versuchen Sie damit zu argumentieren, dass die Beiträge zur KV/PV in diesem Fall, wo sie gar nicht zum Ansatz gekommen sind, auch tatsächlich nicht getragen worden sind und das die Auflistung der Sonderausgaben in der eigenen StE keine Erklärung im Sinne einer Vermögensminderung dargestellt hätten, sondern allenfalls zur Sachaufklärung dienten. Am Besten wäre es natürlich, sie hätten nachweißbar bei der StE ihrer Tochter mitgewirkt.
    Versprechen kann man hier nichts. Vielleicht tröstet Sie ja der Hinweis, das nächste Mal, falls ihre Tochter überhaupt eine StE abgeben muss, diese Kosten dann nicht noch einmal bei sich selbst zu erklären. Wenn Sie Glück haben, ist das Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen, sonst müssten Sie einen weiteren Rechtszug anstreben. Damit werden Sie aber wahrscheinlich keinen Erfolg ernten, weil diese Thematik in allen beteiligten Gremien ausgerollt sind.

  • Hallo Papa_001,

    vielen Dank für Ihre Sicht der Dinge, das deckt sich im Wesentlichen mit meiner Meinung, wenn auch nicht so fundiert. Daß meine Tochter regelmäßig ihre Steuer erklären muß, liegt daran, daß sie diesen Reinigungs-Nebenjob als selbständiger Einzelunternehmer ausführt. Ihr Steuerbescheid enthält nur wenige Zeilen:

    -die Einkünfte aus ihrer gewerblichen Reinigungstätigkeit von ca. 7.000 Euro, die Einkünfte aus ihrer Tutor-Tätigkeit an der Uni in Höhe von ca. 1.000 Euro, die vom Arbeitnehmer-Pauschbetrag fast ausgeglichen werden, bleiben reichlich 7.000 Euro als Gesamtbetrag Einkünfte,

    - und die abgezogenen Versicherungsbeiträge in Höhe von 1.840 Euro.

    Als Einkommen/zu versteuerndes Einkommen bleiben dann ca. 5.500 Euro und als Ergebnis 0 Euro Einkommenssteuer und 0 Euro Soli.


    Das Ganze ist - wie Sie schon erkannten - eine nette Trickserei, da meiner Tochter die Anrechnung der Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben keinen Cent Steuern gespart hat, da der Grundfreibetrag 2016 über 8.500 Euro lag, was sie auch ohne angerechnete Versicherungsbeiträge nicht erreicht hätte.

    Sie empfehlen einen Einspruch - das war doch aber schon ein (abschlägig beschiedener) Einspruch, müßte man jetzt nicht klagen?
    Trotzdem nochmals vielen Dank, auch für die Argumentationsvorschläge.

  • Auch wenn im Endergebnis nichts anderes herauskäme, dürfen Sie aber so nicht rechnen. Wenn Sie von den Einkünften ihre Ausgaben wie, Werbungskosten (Betriebskosten) und Sonderausgaben abziehen, ergeben sich daraus keine Gesamteinkünfte, sondern daraus ergibt sich erst das Einkommen und irgendwann einmal ein zu versteuerndes Einkommen. Das müssen Sie schon etwas genauer differenzieren, weil die Forenteilnehmer sonst eine andere Vorstellung davon haben. Wir gingen zunächst von 7.000 € Einkünften aus. Lesen Sie mal in entsprechenden Büchern über zu versteuernde Einkünfte.

    Im Wesentlichen beruft sich das Finanzamt darauf, dass ihre Tochter die Anlage Sonderausgaben abgegeben hat. Diese sollte nicht abgegeben werden. Ob das dann wiederum auch für ihren Fall günstiger ist, kann ich von hier aus nicht sehen.

    Mit der Herausdifferenzierung des Höchstbetrages der Sonderausgaben in der Steuererklärung der Tochter, sind nach Auffassung der Finanzämter eben auch die Krankenversicherungsbeiträge ihrer Tochter bereits als eigene Beiträge zur Krankenversicherung erbracht. Der Einspruch hätte nach Feststellung des Steuertatbestands dann keinen Erfolg mehr. Das wäre nur möglich gewesen, wenn mit dem Einspruch eine neue Anlage Sonderausgaben für die Tochter eingereicht worden wäre. Eine Klage hätte definitiv danach keinen Erfolg gehabt. Das Verfahren mit den Krankenversicherungsbeiträgen von Kindern im erwerbsfähigen Alter vor Abschluss einer ersten Berufsausbildung bleibt noch immer ein umstrittenes Thema und ist überwiegend über die Rechtsprechung geregelt. Derartige Fragestellungen, wie Sie und andere sie haben können, werden aber im Einzelfall einer Klage kaum Erfolg haben. Derartige Themen werden eher über Lobbys, Verbände oder parteinahen Organisationen aufgegriffen. Vielleicht haben Sie ja einmal Lust und schließen sich einer Organisation an.

  • Manchmal wenden sich die Dinge in eine unerwartete Richtung. Mich hat der Halbsatz "..., dass Ihre Tochter die Anlage Sonderausgaben abgegeben hat." nicht in Ruhe gelassen, da ich wußte, dass meine Tochter keine Papierformulare abgegeben hat und auch kein besonderes Steuerprogramm benutzt. Also habe ich sie nochmal detailliert ausgefragt, wie sie die Steuer genau erkärt hat und welche Angaben sie gemacht hat - und siehe da: sie hat über dieses simple ELSTER-Online-Formular _NUR_ ihre Einnahmen deklariert! Die SV-Beiträge wurden von der Krankenkasse der Finanzverwaltung gemeldet und das zuständige Finanzamt hat diese - offenbar in einem automatisierten Verfahren - als Sonderausgaben im Steuerbescheid eingefügt.

    Da sich die Argumentation des Finanzamtes (s. #8) hauptsächlich auf die Erklärung der Sonderausgaben stützte, habe ich in einer Stellungnahme daraufhin gewiesen, daß es sich, da meine Tochter die Sonderausgaben nie erklärt hat, wohl kaum um eine "Doppelberücksichtigung" handeln kann und ich deshalb beantrage, meinem Widerspruch stattzugeben.

    Daraufhin war erstmal eine Weile Ruhe, dann antwortete mir nicht die bisherige Sachbearbeiterin, sondern die Sachgebietsleiterin in einem sehr kurzen Schreiben, daß ich Unterlagen (Kontoauszüge, Vetragsunterlagen) nachreichen soll, Zitat: "... aus denen hervorgeht, dass die übernommenen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung, die von Ihrer Tochter als Versicherungsnehmer geschuldet werden, von Ihnen tatsächlich getragen wurden." Zitat Ende. Sodann könne meinem Einspruchsbegehren entsprochen werden.
    Ich habe den zitierten Satz zwar nicht vollständig verstanden, bin der Aufforderung jedoch gefolgt und habe alle Einzelüberweisungen und sämtliche Krankenkassenbelege meiner Tochter kopiert und dem FA übermittelt.


    Das war Anfang August, seitdem ruht still der See...

  • Das war's! Vor 3 Tagen kamen der Bescheid und die Nachzahlungs-Überweisung. Vielen Dank vor allem Papa_001 für die hilfreichen Einschätzungen und Tipps. Allein hätte ich vielleicht aufgegeben.


    Viele Grüße!

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