Gewinnerfassung: Rechnung doppelt bezahlt

  • Hallo Forum,

    ich habe ein kleines Nebengewerbe und erfasse Zahlungen meiner Kunden mit dem Gewinnerfassungs-Modul.
    Im Dezember hat ein Kunde eine Rechnung, die er bereits im November bezahlt hat, nochmal überwiesen.
    Diese Doppelzahlung werde ich ihm natürlich zurücküberweisen.

    Wie erfasse ich die doppelte Zahlung (2019) und die Rücküberweisung (2020) korrekt, so dass auch die Umsatzsteuervoranmeldungen stimmen?

    Vielen Dank für alle Tipps!

  • Sie erfassen den Eingang der Zahlung einschließlich Umsatzsteuer am Tag der Buchung.
    Die Rückzahlung einschließlich Umsatzsteuer erfassen Sie am Tag der Rücküberweisung, auch wenn diese in einem anderen Vorauszahlungszeitraum liegt.

    Umsatzsteuerzahlungen für Dezember müssen Sie ohnehin erst im neuen Jahr leisten (dort als Ausgaben entsprechend verbuchen).

    Staufer

  • Schwierig: Muss sowas überhaupt gebucht werden ? Der versehentlichen Doppelüberweisung lag weder ein Geschäftsvorfall noch eine Leistungserbringung zu Grunde.

  • Tp5812 fragte, wie er den Vorgang erfassen soll.

    Wie unter # 2 beschrieben, ist es auf jeden Fall umsatzsteuerrechtlich korrekt.

    Doppelzahlungen müssen grundsätzlich zwar nicht erfasst werden, wenn eine umgehende Rückzahlung erfolgt. Da sich der beschriebene Vorgang aber über zwei Steuerjahre hinzieht, empfehle ich ein Vorgehen gem # 2.


    Der Auffassung, es fehle an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Doppelzahlung, denn der Leistende erhalte die Zahlung nicht für eine Leistung, sondern weil der Leistungsempfänger versehentlich zweimal die Rechnung zahle und beruhe auf einem Motivirrtum, ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt (2007).

    Staufer

  • [USER="4221"]Staufer[/USER] - mE falsch - keine Einnahme steuerlich - wenn Ihnen Herr Müller versehentlich Geld überweist und Sie schicken es zurück, da falsch - versteuern Sie die Einnahme, wenn er schreibt Re xxx und Sie müssen den Betrag im Folgejahr zurück schicken, da Herr Müller kein Kunde von Ihnen ist?? Nur weil Sie ein Urteil aus 2007 gefunden haben???

  • Und was sagt Steuertipps dazu:

    Betriebseinnahmen sind auch:

    • zurückerstattete betriebliche Steuern (z.B. Erstattung von Umsatzsteuer oder Lohnsteuer durch das Finanzamt);
    • durch Dritte ersetzte Betriebsausgaben (z.B. Erstattung von Fahrtkosten durch den Auftraggeber);
    • Einnahmen, bei denen die Rückzahlung in späteren Jahren bereits feststeht (z.B. irrtümliche Doppelzahlung eines Kunden;wegen Änderung des Punktwerts zum Teil zurückzuzahlende Arzthonorare);
    • Sachzuwendungen als Gegenleistung (z.B. Honorarzahlung in Form einer GmbH-Beteiligung) oder anlässlich einer betrieblichen Leistung (z.B. das Zahnärzten von den Patienten überlassene Zahngold

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