Einkommensteuererklärung 2019

  • Künftig müssen die in den 2019er Formularen mit "e" gekennzeichneten Felder nicht mehr ausgefüllt werden. Das betrifft Lohnsteuerbescheinigungen, auch Pensionen, Renten und Krankenversicherungen. Nachteil: Die SteuerSparerklärung kann das zu versteuernde Einkommen nicht mehr berechnen. Es gibt für mich ich eine Vielzahl von Gründen, mit der Software zu arbeiten, aber im Vorfeld das z.v.E. ablesen zu können, war schon ein wichtiges Argument. Ihr habt Euch jetzt geholfen mit der Entscheidung die Zahlen weiterhin einzutragen. Eine Dauerlösung ist das allerdings nicht.

    Lösung: Wer diese "Neuerung" unbedingt nutzen möchte ( Ich mache das nicht,) trägt nach wie vor die Zahlen wie bisher ein. Und nur zum Versenden werden die Zahlen ausgeblendet. Wichtig, die Zahlen werden Intern abgespeichert . Der große Wurf ist das allerdings auch nicht. Was ist geplant ?
    Der Belegabruf wäre dann auch schon fast überflüssig.

  • Ist ja nur eine Option. Man kann weiterhin die Felder mit VaSt füllen, ich persönlich werde weiterhin altmodisch meine Rentenbescheinigungen eintippen. Wenn ich die Erklärung mit Leerfelder verschicke würde ja der Bescheidvergleich wegfallen und auf den Bescheidvergleich verzichte ich auf keinen Fall.
    Gruß

  • Das Finanzamt verzichtet ab dem Kalender- bzw. Festsetzungsjahr 2019 in der Steuererklärung auf die Angabe mitteilungspflichtiger Stellen, weil sie der Finanzverwaltung bereits in entsprechender elektronischer Form als sogenannte „eDaten“ vorliegen. Das heißt, sie brauchen nicht mehr angegeben zu werden. Von „Müssen“ ist zunächst noch kein Erfordernis abzustellen. Ursache fand hier die politische Diskussion im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Bürokratieabbau. [FONT="Calibri"]Umstände, welche bisher für den Steuerbürger maßgebend waren, seine Besteuerungsgrundlagen auch in seinem Sinne überprüfen lassen zu können, machten die Angabe entsprechender Sachverhalte in den zugehörigen Formularen oder elektronischen Erklärungen erforderlich. In vielen Fällen war es dem Steuerbürger nicht mehr zuzumuten seine ihn betreffenden Sachverhalte in immer komplizierteren formellen Formen vorzulegen. [/FONT] Es bleibt weiterhin jedem unbenommen, ob die als vermeintliche eDaten vorliegenden Sachverhalte von anderen übermittelten mitteilungspflichtigen Stellen mit dem eigenen Kenntnisstand übereinstimmen oder ob hierzu andere eigene Kenntnisstände erklärt werden wollen. Denn dann sollten nicht nur die entsprechenden Felder ausgefüllt, sondern es „müssten“ demnach auch Angaben erklärt werden.

    Ob die Steuersparerklärung aufgrund dieser Vorschriften derart gemachte Zahlenangaben nur intern abspeichere aber zum Versand ausblende, dürfte nicht zutreffend sein. Zumindest, was die elektronische Übermittlung per Elster betrifft, bliebe abzuwarten, bis das Elstermodul zur Verfügung gestellt wurde. Jedoch kann jetzt schon in den amtlichen Formularen nachvollzogen werden, dass eben eigens gemachte Zahlenangaben in den Steuerformularen eingetragen bleiben. Also auch dort nicht ausgeblendet werden.

    Auch der Belegabruf erfüllt damit ja immer noch seinen Sinn, damit eigene Kenntnisstände mit denen anderer gemachter Erklärungen zum Steuersachverhalt miteinander abgeglichen werden können. Und im einfachsten Fall unterscheiden sich diese Daten dann nicht.

    Die Frage danach was geplant oder als großer Wurf zu bezeichnen sei, sollte eher an die Finanzverwaltung gestellt werden. Die Funktionalität in der Steuersparerklärung dürfte daher dahingehend neutral und korrekt geblieben sein.

    Vergleicht man aber alle weiteren Formulare bei denen mitteilungspflichtige Stellen Meldungen machen, so ist festzustellen, dass dies eben nicht auf alle Sachverhalte zutrifft.

    Wollte man beispielsweise mit der Quellensteuer belastete Kapitalerträge mit seinem individuellen niedrigeren Steuersatz gegenrechnen oder einen verbliebenen Sparerfreibetrag noch ausnutzen, ist dies auch jetzt noch nur möglich, wenn die nach Maßgabe des § 93 c der Abgabenordnung an die Finanzverwaltung elektronisch übermittelten Angaben auch als eigene Angaben erklärt werden. Es „muss“ also z.B. immer noch eine ausgefüllte Anlage KAP vorgelegt werden, damit das Finanzamt diese Prüfung im Sinne des Steuerbürgers vornimmt. Es gelten eben nicht alle vorliegenden e-Daten als selbst erklärte Angaben. Es entfallen nur die Abgaben entsprechender Formulare, wo auch bisher schon unproblematisch geblieben sind. Die Anlage KAP enthält bisher noch keine Angaben zu eDaten, obwohl doch auch hier mitteilungspflichtige Sachverhalte gegeben sind. Und gerade diese Anlage bereitet nicht nur einigen Anwendern Probleme auch die Entwickler sehen sich häufiger noch vor Herausforderungen gestellt. Ebenso fallen zertifizierte Altersvorsorgeverträge nicht in diese neue moderne Regelung. Und da würden sie bestimmt sinnvoll sein.

    Formulare mit sogenannten eDaten brauchten doch bisher auch kaum noch vorgelegt zu werden. Es tat der Finanzverwaltung keinen Abbruch, wenn ein Steuerbürger versehentlich oder aus Mangel an Kenntnis, eine dieser Anlagen nicht vorgelegt hatte. Besteuert wurde ja trotzdem. Hier bliebe abzuwarten, was als nächstes geplant sei.

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