AFA Abschreibung bei Mietshaus vergessen

  • Machen Sie die AfA rückwirkend für 10 Jahre geltend und verweisen Sie auf das genannte Urteil. Dann wird sich das FA mit dem Fall auseinandersetzen und Ihnen einen Bescheid geben müssen.

    Staufer

  • so einfach ist das nicht zu beantworten!! Warum fällt Ihnen das heute auf?

    Um welche Jahre geht es? Hat das FA so veranlagt wie erklärt? Wurden die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen?

  • Wann beginnt und wann endet die Festsetzungsfrist?
    Auch im Steuerrecht gibt es so etwas wie eine Verjährung. Hier nennt sich das allerdings Festsetzungsfrist. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist, das heißt Eintritt der Festsetzungsverjährung, dürfen vom Finanzamt keine Steuerbescheide mehr geändert und auch keine erstmalig verschickt werden (§ 169 AO). Auch Sie müssen bzw. dürfen für verjährte Veranlagungszeiträume keine Steuererklärungen mehr abgeben.
    Die Festsetzungsfrist beträgt
    im Normalfall vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO),
    bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).
    Haben Sie eine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht, beginnt der Fristablauf für Steuerbescheidänderungen grundsätzlich erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie Ihre Steuererklärung abgegeben haben (§ 170 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 AO).

  • Wann beginnt und wann endet die Festsetzungsfrist?
    Auch im Steuerrecht gibt es so etwas wie eine Verjährung. Hier nennt sich das allerdings Festsetzungsfrist. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist, das heißt Eintritt der Festsetzungsverjährung, dürfen vom Finanzamt keine Steuerbescheide mehr geändert und auch keine erstmalig verschickt werden (§ 169 AO). Auch Sie müssen bzw. dürfen für verjährte Veranlagungszeiträume keine Steuererklärungen mehr abgeben.
    Die Festsetzungsfrist beträgt
    im Normalfall vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO),
    bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).
    Haben Sie eine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht, beginnt der Fristablauf für Steuerbescheidänderungen grundsätzlich erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie Ihre Steuererklärung abgegeben haben (§ 170 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 AO).

    Naja, diese Geschichte mit der vergessenen AfA geistert ja bereits durch alle Fachmedien und verbreitet sich wie ein Hoax durch das Netz. Viele haben wohl das Bedürfnis, sich hierüber zu äußern und mitzuteilen. Anders kann ich mir das nicht vorstellen. Denn ich habe noch nie erlebt, dass jemand seine AfA bei Vermietung und Verpachtung vergessen hat. Und kann mir auch nicht vorstellen, wie man das nicht bemerken könnte. Und jetzt gleich gibt es jemanden, der auch davon betroffen zu sein scheint. Aber das ist auch nur eine Annahme und soll niemanden abwerten. Fakt ist aber, dass wir hier in diesem Forum den Ausgang des Verfahrens nicht diskutieren können. Das müssen die Gerichte mit den Beteiligten verhandeln und klären. Wir könnten nur darüber spekulieren.

    Ich weiß auch nicht, ob jeder steuerliche Rechtsfall im Allgemeinen hier bei der großen Leserschaft im Steuerrecht großen Nutzen hat: https://www.haufe.de/steuern/rechts…e-Unrichtigkeit

    Echt, gibt es hier jemanden, dem dieser Artikel nützt? :)

    -Offenbare- und -erkennbare Unrichtigkeit-. Das sind philosophische Rechtsfragen, welche den Rechtsdogmatikern vorbehalten bleibt. Das sollen die für sich klären. Und wenn man mal einem begegnet war, so fragt man sich anschließend, wie es denen gelungen ist, sich ihre Schnürsenkel noch selber zu binden.

  • Können Sie mir mal erklären, warum Sie mich zitieren ?. Habe nichts über vergessene Afa geschrieben. Wollte nur auf die Verjährungsfristen verweisen.

  • Genau Marga, das erleben wir doch hier oft. Da reizt jemand ein Thema an, was er in den Medien aufgeschnappt hat. Es wird sich abgemüht und dann sind es Trolle, die sich lustig über die Forenteilnehmer machen.

  • Hallo zusammen,

    folgenden Einspruch ging an das Finanzamt:


    Steuerbescheid 2018
    [FONT="Arial"]Sehr geehrte Damen und Herren,[/FONT]

    [FONT="Arial"] [/FONT]

    [FONT="Arial"]hiermit lege ich gegen den an mich ergangenen, oben genannten Bescheid[/FONT]

    [FONT="Arial"]E I N S P R U C H[/FONT][FONT="Arial"] ein.[/FONT]


    [FONT="Arial"]Für die unten genannten Immobileren wurde die AFA Abschreibung nicht berücksichtigt. Laut FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 21.2.2006, 1 K 212/02 handelt es sich hier um eine [/FONT]

    [FONT="Arial"]Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO und kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist korrigiert werden. [/FONT]

    [FONT="Arial"]Laut § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, indem die Steuererklärung erstellt worden ist siehe § 170 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 AO).[/FONT]

    [FONT="Arial"]Damit ist die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen.[/FONT]

    Daher bitte ich um Berücksichtigung der AFA Abschreibung für die unten genannten Immobilien und Anpassung des Steuerbescheides 2017.

    Einheitswert Aktenzeichen: xxxxxxx

    Einheitswert Aktenzeichen : xxxxxxx

    Antwort Finanzamt:

    https://docdro.id/qr1KMZN

  • Der Steuerbescheid kann noch gemäß § 129 AO berichtigt werden, wenn Ihnen oder dem Finanzbeamten Schreib-, Rechenfehler

    o.Ä. unterlaufen sind. Der Fehler muss bei der Offenlegung des Sachverhaltes für jeden voreingenommenen Dritten klar und deutlich erkennbar sein.


    Ich wünsche Ihnen Erfolg bei Ihrem Einspruch. So richtig passt es allerdings nicht. Ein Schreib-oder Rechenfehler lag ja nicht vor. Trotzdem, man weiß ja nie.

  • ist der Einspruch in der Monatsfrist wenigstens des letzen Jahres? Wenn nicht, wird er abgelehnt, da keine offenbare Unrichtigkeit! Und für die anderen Jahre gibt es auch keinen Grund - es sei denn, der Sachbearbeiter sieht dies als eigenen Fehler an ( unwahrscheinlich!).

    Berichten Sie mal über das Ergebnis!

    Marga

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto für unser Forum? Die Zugangsdaten zu einem Steuertippskonto können hier nicht verwendet werden.
Registrieren Sie sich kostenlos, um Beiträge erstellen zu können!