Hallo,
wir haben eine private Krankenversicherung.
Für unsere Besuche beim Heilpraktiker haben wir Versicherungsleistung überwiesen bekommen.
Muss dieses bei der Steuererklärung angegeben werden, und wenn ja, wo?
Vielen Dank
Gruß
Michael
Hallo,
wir haben eine private Krankenversicherung.
Für unsere Besuche beim Heilpraktiker haben wir Versicherungsleistung überwiesen bekommen.
Muss dieses bei der Steuererklärung angegeben werden, und wenn ja, wo?
Vielen Dank
Gruß
Michael
Müssen, nein.
Wenn mehr bezahlt wurde wie erstattet, eventl. Außergewöhnliche Belastungen. Allerdings verhindert die zumutbare Eigenbelastung meistens eine Steuererstattung .
Bedeutet das also, dass die Versicherungsleistung keine Erstattung in diesem Sinne ist?
Wie war jetzt eigentlich Ihre Frage : Warum wollen Sie in die Steuererklärung eine Versicherungsleistung Ihrer Krankenkasse eintragen ?
Wenn Sie Erstattungen meinen: Wenn die Krankenkasse einen Teil Ihrer Beiträge zurück zahlt sind die Zahlungen unter Erstattungen eintragen. Das hat nichts mit Versicherungsleistungen infolge eines Arztbesuches zu tun.
Super, vielen Dank für die Antwort.
Wie sieht es mit Zahlungen der gesetzlichen Krankenkasse von Bonusprogrammen aus?
Den Hilfstexten der SteuerSparerklärung entnommen:
Bonuszahlungen, die für die Teilnahme an speziellen Programmen der Krankenkasse gezahlt werden, sind in der Steuererklärung nicht anzugeben.
Sie stellen keine Erstattung von Beiträgen dar, die zur Basisabsicherung dienen und kürzen daher auch nicht den Sonderausgabenabzug.
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 01.06.2016 X R 17/15 der Auffassung der Finanzverwaltung ausdrücklich widersprochen.
Ein Einspruch brauchen Sie nicht einlegen, Ihr Bescheid ist in diesem Punkt vorläufig ergangen. Eine Änderung wird automatisch erfolgen.
Leistungen aufgrund anderer Bonusprogramme sind weiterhin Beitragsrückerstattungen. Hierzu gehören Programme, die lediglich die Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln der Versicherten als Voraussetzung für eine Bonusleistung vorsehen.
Bitte immer die Hilfstexte auf der rechten Seite lesen. Die geben sich wirklich viel Mühe, aber wie es aussieht ist alles für die Katz. Schade.
ZitatBitte immer die Hilfstexte auf der rechten Seite lesen. Die geben sich wirklich viel Mühe, aber wie es aussieht ist alles für die Katz. Schade.
Vielen Dank. Hab nochmal extra gesucht, aber diesen Text konnte ich nicht entdecken
Doch jetzt habe ich es gefunden. Allerdings nicht bei privater Krankenvericherung sonder bei Freiwillige Pflegezusatzversicherung. Schade
Hallo benderos, löschen Sie mal spaßhalber die 111,72 €. Ändert sich die Erstattung/Nachzahlung überhaupt ?
Nein, hat sich nichts geändert
Jetzt habe ich doch noch eine kleine Frage. Von der geesetzlichen Krankenkasse hat meine Frau Schreiben erhalten, mit einer Beitragsmitteillung. Bild anbei
Sie haben leider mit Ihren Basis Krankenkassen-u. Pflegebeiträge die Höchstgrenze von 1900/3800 € erreicht. Weitere Versicherungen sind somit nicht absetzbar.
Ursprünglich sollten die Höchstbeträge auch für die Krankenkassenbeiträge gelten. Das hat aber Gott sei Dank das Bundesverfassungsgericht verhindert.
Kann das Bild nicht öffnen.
Kann das Bild nicht öffnen.
Bitte auf den Link angehängte Dateien klicken
Ich weiß nicht, ob Sie ihn Vorleistung getreten sind. Ich würde das jetzt mal nicht eintragen.
Sie haben Ausgaben für Arztkosten, die erstattet werden - also gehören diese nicht in die ESt!!
Es werden nur die Beiträge zur Krankenkasse wie angegeben steuerlich berücksichtigt!
marga
Hallo benderos,
wenn man bei Außergewöhnliche Belastungen Kosten angibt,
dann MUSS an dort auch immer alle im gleichen Kalenderjahr erhaltenen Erstattungen jeglicher Art (von wem auch immer) angeben.
Sonst ist das Steuerbetrug!
"von wem auch immer" z.B.
Arbeitgeber
private und gesetzliche Krankenkassen
Sozialamt
"Hilfeeinrichtungen"
Spenden jeglicher Art
...
Überall in der Einkommensteuererklärung muss man bei Kosten im gleichen Kalenderjahr erhaltenen Erstattungen jeglicher Art (von wem auch immer) angeben!
Ihre Allgemeindeutung betreffend Erstattungen kann hier nicht nachvollzogen werden. Treffen Sie doch erst einmal die Unterscheidung zwischen Versicherungsleistungen, bei denen man allgemeinhin auch von Erstattungen sprechen kann, und Erstattungen von Versicherungsbeiträgen bzw. Prämien. Es geht doch um die Frage, in wie weit Vorsorgebeiträge in Form von Versicherungsbeiträgen als Sonderausgaben abgesetzt werden können. Dann geht es weiter um die Frage, wann Beiträge diesbezüglich wieder herauszunehmen wären, weil diese Beiträge durch einen anderen oder dem Leistungsträger selbst erstattet also wieder zurückgegeben wurden. Im hier beschriebenen Fall waren die Absetzmöglichkeiten für die vorgestellte private Krankenversicherung längst durch Beiträge der gesetzlichen Krankenkasse bzw. Basisbeiträge einer privaten Krankenkasse erreicht. Eine evtl. Beitragsrückerstattung (aber davon war hier bislang nicht die Rede) einer privaten Zusatzversicherung, die sich längst nicht mehr auswirkt, kann doch nicht den Sonderausgabenabzug des Beitrages für eigentliche normale Krankenkasse vermindern. Das trifft weder überall noch in jeglicher Art zu und schon gar nicht, von wem auch immer. Sie bemühen sich hier das Steuerrecht in sehr vereinfachter Weise zu verallgemeinern. Da hier in diesem Forum keine steuerrechtliche Beratung erlaubt sein kann, und dies wohl hier die meisten Forenteilnehmer wissen, gebührt ihnen ein angemessener Teil an Nachsicht. #1 wollte wissen, ob er eine Versicherungsleistung in der Steuererklärung angeben müsse. Und das wurde ihm beantwortet. Wenn Sie aber der Auffassung sind, dass dies anders sei, dann legen Sie doch Belege vor, wo dies die anderen Forenteilnehmer nachvollziehen können. Insbesondere dann, wenn Sie Behauptungen aufstellen, welche auch einem Unbedarften (den sie schon selber zitiert haben) irritieren. Wenn jeder verängstigt sein soll, versehentlich was falsch zu machen und mit hoher Strafe zu rechnen habe, würde bald gar nichts mehr funktionieren. Ihnen empfehle ich, sich einmal „ALLGEMEIN“ mit dem aktuellen Stand des Bürokratieabbaugesetzes zu befassen. Vielleicht finden Sie darin ja noch Zustimmung oder fühlen sich darin ebenso irritiert. Grundsätzlich sind ihre Beiträge bisher nur in wenigen Ausnahmen zu beanstanden. Aber dann sollte es erlaubt sein, an dieser Stelle auch nachzuhaken.
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