Häusliches Studierzimmer - gleiche Bedingungen wie häusliches Arbeitszimmer?

  • Guten Abend,

    neben ihrer beruflichen Haupttätigkeit absolviert meine Verlobte noch ein Zweitstudium (Vollzeit), welches nicht vom Arbeitgeber veranlasst ist.
    Bei der ESt 2018 wird unter den Fortbildungskosten im Steuer-Spar-Tipps Fenster der Vorschlag "häusliches Studierzimmer" angezeigt.
    Gelten für das Studierzimmer die gleichen strengen Regeln wie für ein häusliches Arbeitszimmer (keine weitere Nutzung außer zum Arbeiten/Studieren)?
    Angenommen der Abzug wäre zulässig, wären hier die Miet- und Nebenkosten im selben Anteil wie die Fläche zur Gesamtwohnfläche als Fortbildungskosten (Werbungskosten) anzusetzen?

    Um den Fall noch etwas komplizierter zu machen:
    Zur Bewältigung des Studiums wurde Telearbeit gewährt.
    Die Regelung sieht vor, vier Tage im Home-Office zu arbeiten und einen Tag im Büro anwesend zu sein.
    Daher befindet sich m.E. der berufliche Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer.
    Ebenfalls hier die Frage, ob in diesem Fall eine private Mitbenutzung vollständig auszuschließen ist und ob das Zimmer als Werbungskosten anzusetzen ist?

    Kurze Beschreibung des Zimmers:
    In unserem Arbeitszimmer steht neben zwei Schreibtischen ein Sofa (kann zum Schlafen ausgeklappt werden) sowie ein Kleiderschrank mit integriertem Regal für Akten und Unterlagen.
    Ein weiterer als Arbeitsplatz nutzbarer Ort existiert nicht in unserer Wohnung.

    MfG
    Magges

  • [quote='Magges','Häusliches Studierzimmer - gleiche Bedingungen wie häusliches Arbeitszimmer? Abend,

    neben ihrer beruflichen Haupttätigkeit absolviert meine Verlobte noch ein Zweitstudium (Vollzeit), welches nicht vom Arbeitgeber veranlasst ist.
    Bei der ESt 2018 wird unter den Fortbildungskosten im Steuer-Spar-Tipps Fenster der Vorschlag "häusliches Studierzimmer" angezeigt.
    Gelten für das Studierzimmer die gleichen strengen Regeln wie für ein häusliches Arbeitszimmer (keine weitere Nutzung außer zum Arbeiten/Studieren)?
    /QUOTE]

    Ja, aber welche strengen Regeln genau? Wegen der Arbeit, weil kein anderer Arbeitsplatz oder Mittelpunkt der Arbeit. Im einen Fall voller Abzug im anderen begrenzt bis 1.250 €.

    Wegen des Studiums im Zweitstudium, daher wahrscheinlich eine Ausbildung im nicht ausgeübten Beruf, nur über Sonderausgaben. Aber voller Abzug nur, wenn das Studierzimmer den Mittelpunkt für das Studium darstellt, wie etwa bei einem Fernstudium. Sonst wieder nur die 1.250 €.

    Aber Du musst die Nutzung des Studier-/Arbeitszimmers aufteilen. In den beruflichen Anteil und den Ausbildungsanteil. Wenn es Dir nicht gelingt, auch das Zweitstudium als berufliche Fortbildungsmaßnahme über die Werbungskosten zu veranschlagen. Der Arbeitgeber gewährt dir die Telearbeit, dass kann zwar als Indiz herangenommen werden, dass die Ausbildung als berufliche Fortbildungsmaßnahme gewährt wird, impliziert aber nicht automatisch, dass dieser Heimarbeitsplatz automatisch auch den Mittelpunkt der Erwerbsarbeit darstellt. Denn Du kannst ja immer noch den Betrieb deines Arbeitgebers aufsuchen. So könnten also beides Male die Kosten insgesamt nur bis 1.250 € begrenzt sein. Indem Fall würde es auch genügen das Zimmer insgesamt nur mit beruflicher Nutzung anzusetzen. Sonst könnte es auch möglich sein, den größeren Anteil, bei voller Nutzung als Studierzimmer zu verwenden, wenn Du innerhalb der 6.000 € bleibst.

  • [quote='Magges','Häusliches Studierzimmer - gleiche Bedingungen wie häusliches Arbeitszimmer?']
    Kurze Beschreibung des Zimmers:
    In unserem Arbeitszimmer steht neben zwei Schreibtischen ein Sofa (kann zum Schlafen ausgeklappt werden) sowie ein Kleiderschrank mit integriertem Regal für Akten und Unterlagen.
    Ein weiterer als Arbeitsplatz nutzbarer Ort existiert nicht in unserer Wohnung.
    /QUOTE]

    Dann geht es erst recht nicht! Denn ein Prüfkriterium ist ja, das von der Wohnung noch genügend Platz zum Wohnen übrig bleibt.

  • Es gibt natürlich noch Wohn- und Schlafzimmer sowie Küche mit Esstisch etc. bei uns, jedoch nichts, was ich tatsächlich als anderweitig nutzbaren Büroarbeitsplatz bezeichnen würde.

    Dass Sofa und Kleiderschrank ein "Problem" darstellt war mir schon fast klar. Allerdings war mir nicht klar, ob das max.10% private Nutzung Kriterium auch explizit auf Studierzimmer zutrifft.

  • Die abschließende Antwort steht bereits in #2

    Warum sollten denn für ein „Studierzimmer“ laschere Kriterien gelten als für ein „Arbeitszimmer“, wobei es den ersten Begriff steuerrechtlich gar nicht gibt?

    Im Übrigen können Sie ja Ihren Antrag stellen. Dann bekommen Sie alles Schwarz auf Weiß vom Finanzamt. Sie müssen die Angaben nur wahrheitsgetreu machen.

    Staufer

  • Warum sollten denn für ein „Studierzimmer“ laschere Kriterien gelten als für ein „Arbeitszimmer“, wobei es den ersten Begriff steuerrechtlich gar nicht gibt?

    Zum einen, weil vielleicht zum Ausdruck gebracht würde, dass der Wohnraum, wozu auch das Arbeitszimmer gehört, tatsächlich nur für eine Berufsausbildung genutzt werde! Damit weiter nicht zum Betriebsvermögen gehörig werden können soll! Also stets rein privat bleibe.

    -Studierzimmer- kein steuerrechtlicher Begriff: Frage oder Feststellung?
    Das deutsche Steuerrecht bedient sich insbesondere der deutschen Sprache, so dass auch dieser Begriff in diesem Recht gefunden wird. Im übrigen ist das Recht, wie auch das Steuerrecht eine Wissenschaft. Die Aufgabe besteht darin, dass das Recht gefunden werden muss, wie bei anderen Wissenschaften auch. Dazu bedient es sich verschiedenen Erkenntnisquellen (Rechtserkenntnisquellen). Wenn speziell ein Recht in einem Gesetz nicht gefunden wird (und das ist im Prinzip meistens der Fall), dann muss das Rechtssubjekt ausgeforscht bzw. fortgebildet werden, Das machen insbesondere Richter.

    Vielleicht hat der Poster ja Glück und kommt mit seiner Erklärung durch, was ich aber bei seiner Konstellation bezweifeln würde, weil im Erstreben möglichst viele Begünstigungen noch hinzuaddiert zu bekommen, die Geschichte eher verkompliziert wird. Anstatt ein Mehr an Begünstigung damit eher Beschränkungen entstehen, weil für die Verwendung Aufteilungen erzwungen sind. Ob das Studierzimmer in einer Wohnung, für das es, wie er ja schon sagt, noch nicht einmal Platz besteht, den Segen verspricht, muss er selbst beurteilen. Dann dürfte sich aber der Rat eines Experten lohnen.

  • Warum lange diskutieren? Bringt Magges nicht weiter.

    Wie unter #8 beschrieben, soll Magges einen Antrag stellen und dabei genau die Einrichtung des Zimmers beschreiben. (Das ist nämlich der ausschlaggebende Punkt.)

    Anschließend wird Magges erfahren, was das FA unter einem „Studierzimmer“ versteht und welche steuerlichen Vorteile für den Antragsteller erwachsen - oder welche nicht.

    Staufer

  • Warum lange diskutieren? Bringt Magges nicht weiter.

    Wie unter #8 beschrieben, soll Magges einen Antrag stellen und dabei genau die Einrichtung des Zimmers beschreiben. (Das ist nämlich der ausschlaggebende Punkt.)

    Anschließend wird Magges erfahren, was das FA unter einem „Studierzimmer“ versteht und welche steuerlichen Vorteile für den Antragsteller erwachsen - oder welche nicht.

    Wir wollen ja höflich und sachlich bleiben. Bisher wurde nur in wenigen Fällen verlangt, sein Arbeitszimmer genau zu beschreiben. Die Probleme schaffen sich die Steuerkunden meist selbst, indem genau auch noch jene Gegenstände abzusetzen versucht werden, die das Zimmer ausweislich privat kategorisieren. Das Finanzamt hat diverse Prüfkriterien, die es ihm ermöglichen mehr über die Hintergründe zu erfahren. Wie etwa, ob genügend Platz in der Wohnung für ein Arbeitszimmer ist. Ob umfangreiche Kosten erstmals für ein Arbeitszimmer angeführt werden und diverse Kriterien an Plausibilität. diese mögen auch für ein Studierzimmer angeführt werden.

    Er möchte ja seiner Verlobten helfen, was auch sehr löblich ist. Mein Segen hat er, Obwohl ich das, wenn ich Sachbearbeiter beim Finanzamt wäre anders sehen würde.

  • Magges muss damit rechnen, dass das Finanzamt bei der ersten Antragstellung eine Grundrissskizze der Wohnung und eine Aufstellung der Einrichtung im betreffenden Zimmer anfordert.

    Staufer

  • Ich sehe schon, das häusliche Arbeitszimmer ist immer noch ein diskussionswürdiges und sehr fallspezifisches Thema und die Anerkennung hängt sicher auch vom Bearbeiter beim FA ab.
    Ich danke Euch für die Diskussion und die daraus entstandenen Gedankenanstöße.

    Zu #8: Ein nebenberufliches Studium ist ein absehbar temporäres Ereignis und das Anlegen eines dazugehörigen Studierzimmers unter den gleichen Gesichtspunkten wie für ein hauptberuflich genutztes Arbeitszimmer wirtschafltich wahrscheinlich weniger sinnvoll. D.h. die vorübergehende Nutzung eines einem Arbeitszimmer ähnlichen Raumes, welcher bereits besteht, ist wirtschaftlicher als der Umbau bzw. die Einrichtung eines dauerhaften (z.B. Nutzung >3 Jahre) Arbeitszimmers nach den Kriterien, welche bereits besprochen wurden. Dennoch stellt die Vorhaltung dieses Zimmers als Studierzimmer eine im Bezug zum Studium stehende Belastung dar. Das ist allerdings meine Betrachtung bzw. Interpretation als Laie (und wirtschafltich denkender Mensch, nicht juristisch denkend). Natürlich ist mir bewusst, dass es für solch eine Interpretation eine Gesetzesgrundlage geben muss. Da hier bei mir Unsicherheit besteht, wurde eben diese Frage gestellt.
    Btw: Die gewährte Telearbeit ist ebenfalls für den Zeitraum des Studiums begrenzt.

    Da ich das Gefühl habe, dass ein paar Dinge in meine Frage hineininterpretiert wurden, noch ein paar Klarstellungen:
    - Es handelt sich um eine 3-Zimmer Wohnung. Ein Zimmer davon wird als Arbeitszimmer genutzt. Es ist also durchaus genügend Platz zum Wohnen gegeben.
    - Die Einrichtung des Arbeitszimmers soll nicht im betroffenen Steuerjahr abgesetzt werden.
    - Sofa und Kleiderschrank enstammen der Zusammenlegung unserer beiden Haushalte vor einigen Jahren, lange bevor das Zweitstudium begonnen bzw. Telearbeit gewährt wurde.

    Wie Ihr schon gesagt habt, werde ich einfach einen Antrag stellen bzw. die Kosten für ein Arbeits- bzw. Studierzimmer in der ESt-Erklärung aufnehmen und darauf warten, was das FA daraus macht.

    MfG
    Magges

  • Ja, frag die mal! Das würde mich auch mal interessieren, ob die dort Bescheid wissen.:rolleyes:

    Hier ging es ursprünglich um das häusliche Studierzimmer. Wenn das Studium den Ausbildungskosten anstelle der Werbungskosten zugewiesen wird, wird es dort nicht weiter detailliert differenziert. Sollte das Finanzamt hierzu genauere Beschreibungen verlangen, hilft vielleicht diese Vorgehensweise (Weil bereits erprobt.) Wenn reine Ausbildungskosten: Das Studierzimmer ruhig als Arbeitszimmer bei den Werbungskosten aufführen. Mit etwa 9 % dem Haupterwerbseinkommen zuordnen. Die Hinweise akzeptieren, fällt dort sowieso raus, weil nicht akzeptiert. Aber die so gewonnene Summe mit 91 % den Ausbildungskosten zuweisen.

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