Mir ist folgende Eigentümlichkeit bei der Berechnung der abziehbaren Beiträge zur Basisabsicherung (Krankenversicherung) aufgefallen.
Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen ihre KV-Gesamtbeiträge entweder selbst ("Selbstzahler") oder diese werden vom Arbeitgeber überwiesen ("Firmenzahler").
Bei Firmenzahlern wird der KV-Gesamtbeitrag vom Arbeitgeber in Zeile 25 ausgewiesen. Die SSE übernimmt von dort diesen Wert und überträgt ihn in Zeile 12 der Anlage Vorsorgeaufwand. Bemessungsgrundlage für den 4%-Abzug für das Krankengeld ist (wie bei gesetzlich Pflichtversicherten) nur der tatsächlich selbst gezahlte Betrag, also die Differenz der Beiträge in Zeile 25 vom Arbeitgeberanteil. War man das gesamte Jahr freiwillig gesetzlich versichert, beträgt der Abzugsbetrag für 2011 143 €.
Ist man bei sonst gleichen Voraussetzungen Selbstzahler, dann weist der Arbeitgeber (z.B. im öffentlichen Dienst) die KV-Gesamtbeiträge nicht in Zeile 25 der Lohnsteuerbescheinigung aus. Lediglich Zeile 24 wird mit den Arbeitgeberzuschüssen gefüllt. In der SSE muss man dann die selbst gezahlten Beiträge unter
<Sonderausgaben><Versicherungsbeiträge><Kranken- und Pflegeversicherungen><gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung><Selbstzahler: freiwillige gesetzliche und Zusatzbeiträge>
erfassen. Diese Beiträge werden dann in die Zeilen 18 und 20 der Anlage Vorsorgeaufwand übernommen. In dem Fall wird von der SSE der 4%-Abzug für das Krankengeld auf den Gesamtbetrag der KV-Beiträge bezogen. Das sind in diesem Jahr 277 €, also 134 € mehr als bei Firmenzahlern.
Handelt es sich hierbei um einen Fehler in der Berechnung der SSE? Oder hat der Gesetzgeber tatsächlich vorgesehen, dass Selbstzahler schlechter zu behandeln sind als Firmenzahler und alle gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmer?
Ich würde mich freuen, wenn mir jemand in diesem Punkt helfen könnte.
Viele Grüße
Rautka