Kinderpflegekrankengeld

  • Hallo
    Ich habe eine Frage bei der viel Unklarheit herrscht.
    Laut Schreiben der Krankenkasse muss es erklärt werden.
    Laut Steuertipps ist es progressionsvorbehaltsfrei und muss demnach nicht erklärt werden,oder?
    Was denn nun?
    Wer kann mir eine korrekte Antwort geben?
    Danke schonmal.

  • Kinderpflegekrankengeld unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Das hat die OFD Rheinland in einer Verfügung vom 30.3.2006 klargestellt.

    Sie müssen es daher nicht angeben.

    ____________________
    Beste Grüße
    Christian Merker
    Softwareentwicklung

  • Eine Bitte an Herrn Merker.
    Wäre es möglich, die angesprochene OFD-Verfügung in die nächste Ausgabe der Steuerrechts-Datenbank aufzunehmen. OFD-Verfügungen sind für unsereinen immer schwer zu finden. Und die Finanzämter in Berlin und Brandenburg unterziehen Kinderpflegekrankengeld stets dem Progressionsvorbehalt.
    Vielen Dank und Gruß
    Klaus

  • Ich muss doch noch einmal auf das Thema Kinderpflegekrankengeld und Progressionsvorbehalt zurück kommen. Mir liegt jetzt die Verfügung OFD Rheinland vom 30.03.2006, S 2295-17-St 2, vor. Hier wird klar gestellt, welche Lohnersatzleistungen nicht zu den vergleichbaren Lohnersatzleistungen i. S. d. § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG gehören. Wenn ich das richtig verstehe, sind das solche Leistungen, die beim Versicherten keinen Lohnersatz darstellen, da sie nicht anstelle eines eigenen Lohnanspruchs treten. Auch bei den weiteren in der Verfügung genannten Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen kann ich keinen Bezug zum Kinderpflegekrankengeld erkennen. Übersehe ich da etwas? Richtig ist, dass das Kinderpflegekrankengeld im § 32b Abs.1 Nr.1 Buchstabe b nicht explizit genannt ist. Aber die herangezogene OFD-Verfügung trägt da nichts zur Klärung dieser Frage bei. Kann mir jemand helfen?

    Danke im voraus
    Klaus

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