Hallo Zusammen
ich bin selbständiger Kleinunternehmer und fahre täglich von Zuhause aus zu meinen Kunden.Jeden Tag woanders hin und jeden Tag ist der erste Kunde verschieden ,danach fahre ich von Kunde zu Kunde ,habe aber einen festen Kundenstamm.
Jetzt die Frage :
Wie werden diese Fahrten abgerechnet?
Unter Steuertipps steht:
Wege zum Betrieb, den ich ja nicht habe:
Nur eine Fahrt pro Arbeitstag
Die Entfernungspauschale können Sie für jeden Arbeitstag, an dem Sie an Ihren Arbeitsplatz fahren (bzw. gehen), in Anspruch nehmen. Das Finanzamt akzeptiert in der Regel bei einer 5-Tage-Woche 230 Tage und bei einer 6-Tage-Woche 280 Tage.
Absetzbar ist immer nur eine einzige Fahrt je Arbeitstag, auch wenn Sie aus beruflichen Gründen mehrmals täglich an Ihren Arbeitsplatz fahren müssen (BMF-Schreiben vom 1.12.2006, BStBl. 2006 I S. 778 Tz. 1.7). Das betrifft beispielsweise Lehrer, Angestellte und Beamte im Wechselschichtdienst, Musiker und Schauspieler mit Proben am Vormittag und Aufführungen am Abend sowie Arbeitnehmer in der Gastronomie. Auch der Bundesfinanzhof lässt eine Ausnahme für die zusätzlichen Fahrten nicht zu und lehnt eine Anerkennung ab (BFH-Beschluss vom 11.9.2003, VI B 101/03, BStBl. 2003 II S. 893). Eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.
Fahren Sie nicht am gleichen, sondern an einem anderen Tag außerhalb der normalen Arbeitszeit an Ihren Arbeitsplatz, z.B. weil Sie am Wochenende Überstunden leisten oder an einem Feiertag einen Arbeitseinsatz haben, ist für diese Fahrt die Entfernungspauschale zulässig.
Die Einschränkung, dass täglich nur eine Fahrt zur Arbeitsstätte anerkannt wird, gilt nicht, wenn Sie täglich jeweils von Ihrer Wohnung aus die einzelnen Arbeitsstätten verschiedener Arbeitgeber anfahren. Dann ist jede Fahrt für sich ab dem 21 km mit der Entfernungspauschale abzurechnen. Fahren Sie aber die verschiedenen Arbeitsstätten nacheinander an, ohne zwischenzeitlich zu Ihrer Wohnung zurückzukehren, wird die Fahrt zur ersten Arbeitsstätte als Umweg bei der Fahrt zur zweiten Arbeitsstätte gewertet und höchstens die Hälfte der am Tag gefahrenen Gesamtkilometer abzüglich 20 km anerkannt (BMF-Schreiben vom 1.12.2006, BStBl. 2006 I S. 778 Tz. 1.8).
Für mich stellt sich die Frage:
Was will mir der Dichter damit sagen?weil ja für mich der letzte Absatz in Frage kommt
Kann mir jemand helfen.Vielen dank im Voraus.
Gruß Bruno