• Hallo,
    meine Frau erhält eine Erwerbsminderungsrente.
    Rentenbeginn: 01.04.2002.
    Beginn der laufenden mtl. Zahlungen: 01.05.2005
    Für die Zeit vom 01.04.2002 bis 30.04.2005 erfolgte eine Nachzahlung.
    Das Problem: Ich habe in der letzten Steuererklärung (also für 2005) die Nachzahlung und die erstmalige Jahresrente (von Mai bis Dezember) angegeben. Da der künftig immer gültige Besteuerungsanteil (in diesem Fall 50 %) von der Jahresrente ermittelt wird, ist meines Erachtens die Bemessungsgrundlage von lediglich 8 Monaten zu niedrig. Die Rentenzahlungen erfolgten ja durchaus schon in den den ersten 4 Monaten, nur in Form einer summarischen Nachzahlung.
    Meine Frage(n): Ist der anteilige Nachzahlungsbetrag von Januar bis April 2005 in die Ermittlung der Jahresrente eínzubeziehen?
    Wenn ja, kann ich gegen den Steuerbescheid von 2005 in diesem Punkt noch erfolgreich vorgehen?
    Für eine hilfreiche Antwort wäre ich sehr dankbar.

  • Der Nachzahlungsbetrag wird ja auch "nur" mit 50% versteuert, es spielt deshalb keine Rolle, ob Sie die restlichen 4 Monate bei den Rentenzahlungen eingeben und aus der Nachzahlung rausrechnen. Es gibt sogar für die Nachzahlungen den Vorteil der Fünftel-Regelungen, deshalb sollte man diese Zahlungen wirklich als Nachzahlung erfassen.
    Aber es stellt sich dabei noch ein ganz anderes Problem. Die Nachzahlungen, die auf die Zeit vor 2005 entfallen, werden jetzt zu 50% steuerpflichtig, waren vorher aber nur mit dem Erttragsanteil zu versteuern. Nun ist es abhängig vom Alter Ihrer Frau, wie hoch der Ertragsanteil ab 2002 war. Wenn er geringer war als 50% werden Sie jetzt, wegen der späten Rentenberechnung und Zahlung schlechter gestellt. Ein Einspruch macht noch Sinn, wenn der Steuerbescheid in diesem Punkt noch nicht bestandskräftig ist.

    König

  • Danke für die Antwort und den Tipp mit dem Ertragsanteil bei der Rentennachzahlung.
    Leider ist mein Problem noch nicht gelöst: Es geht mir nicht um die letzte Steuererklärung, sondern um die jetzige und alle künftigen. Denn hier ist die Bemessungsgrundlage immer die Jahresrente 2005 und die ist m. E. mit nur 8 Monatszahlungen zu niedrig erfasst!

    mfg
    Harald

    [size="1"][ 23. März 2007, 18:20: Beitrag editiert von: dichter00 ][/size]

  • Der Rentenfreibetrag muss für das Jahr ab 2006 neu berechnet werden ( immer bei Rentennachzahlungen oder-rückzahlungen) oder beim Wechsel von einer in eine neue Rente.

    König

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