Wo trage ich die Selbstständige Tätigkeit als Dozent ein?

  • Hallo,

    ich bin mir nicht ganz sicher, wo ich meine selbstständige Tätigkeit als Dozent eintragen muss. Unter dem Punkt Selbstständige Tätigkeiten gibt es die Unterpunkte "Selbstständige/Freuberufliche Tätigkeit" und den Punkt "Tätigkeiten mit Betriebsausgabenpauschale".
    Es handelt sich um eine Tätigkeit als Dozent (nebenberuflichen wissenschaftliche Tätigkeit), mir bleiben von den Einnahmen also 1.848 EUR steuerfrei. Nach meinem Verständnis der Eingabehilfe würde ich das folgende machen:

    Wenn meine Betriebsausgaben mehr als 25% (bzw. 614 EUR) der Betriebseinnahmen überschreiten, sollte ich die Angaben unter "selbstständige/freiberufliche Tätigkeiten machen" und dort die höheren Ausgaben angeben. Andernfalls kann man über die zweite Möglichkeit pauschal 25%/614 EUR geltend machen.

    Ich kann bei zwei Tätigkeiten aber nicht eine mit der Pauschale und eine ohne angeben, oder? Wäre ja nett, wenn ich beide Sachen mitnehmen könnte. :cool:

    Muss ich an irgendeiner Stelle angeben, dass es sich um freiberufliche Einnahmen handelt, um die 1.848,00 € steuerfrei zu bekommen (§ 3 Nr. 26 EStG) oder macht das Finanzamt das selbstständig?

    Gruß,
    Marco

    [size="1"][ 26. April 2007, 11:16: Beitrag editiert von: urmel.de ][/size]

  • Wie kommen Sie darauf, daß Sie die Kosten so erfassen müssen?

    Wenn Sie eine Tätigkeit mit Betriebsausgabenpauschale haben, tragen Sie diese Angaben bitte in diesem Bereich ein.

    Wenn Sie sich in bestimmten Punkten nicht sicher sind, spielen Sie doch einfach mal mit den Eingaben. Ich vermute Sie hatten überhaupt noch keine Daten erfasst?

    Mit freundlichen Grüßen aus Mannheim
    Martin Jung

  • Der Freibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG und auch eine evtl. Betriebsausgabenpauschale sind an gewisse Voraussetzungen geknüpft.

    Es sollte zuerst mal dargelegt werden, welche Tätigkeit ausführt und ob der Auftraggeber auch die Voraussetzungen dees § 3 Nr. 26 erfüllt.


    Betriebsausgabenpauschale
    Betriebsausgabenpauschale bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit:
    Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung der vorbezeichneten Einkünfte die Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:

    1. bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 2.455 € jährlich,

    2. bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 € jährlich. Der Höchstbetrag von 614 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.

    Es bleibt den Stpfl. unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.
    (>BMF vom 21.1.1994 – BStBl 1994 I S. 112).

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