Nicht erstattete Arztrechnungen, Selbstbehalt der PKV wo eingeben?

  • Unter Außergewöhnliche Belastungen > Krankheitskosten / sonstige ...

    Es gibt dabei eine zumutbare Eigenbelastung, deren Höhe das Programm auch anzeigt. Wenn man da nicht drüber kommt, wirkt sich

    sich der Selbstbehalt steuerlich nicht aus.

  • Wieso sollten diese Krankheitskosten denn steuerfrei sein? Es sind keine Vorsorgeaufwendungen, und als außergewöhnliche Belastungen wären sie nur absetzbar, wenn sie höher lägen als die persönliche zumutbare Belastung. Einen derart hohen Selbstbehalt bei einer PKV zu vereinbaren, erschiene mir allerdings widersinnig.

  • Wieso sollten diese Krankheitskosten denn steuerfrei sein?

    Weil, wie Du richtig schreibst und damit die Aussage Charly24 bestätigst:

    Es sind keine Vorsorgeaufwendungen, und als außergewöhnliche Belastungen wären sie nur absetzbar, wenn sie höher lägen als die persönliche zumutbare Belastung.

    Einen derart hohen Selbstbehalt bei einer PKV zu vereinbaren, erschiene mir allerdings widersinnig.

    Wieso sollten sich die Kosten erst bei einem derart hohen Selbstbehalt auswirken. Rechtslage ist, dass auch der Selbstbehalt den außergewöhnlichen Belastungen zugerechnet werden kann. Hierzu zitiere ich aus den Steuertipps (Außergewöhnliche Belastung/Krankheitskosten/Voraussetzungen und Nachweise/Wann Krankheitskosten außergewöhnliche Belastungen sind):

    Zitat

    Auch wenn Sie keine Krankenversicherung haben, obwohl Ihnen Versicherungsmöglichkeiten offenstehen, sind Krankheitskosten zwangsläufig (BFH-Urteil vom 26.6.2003, III R 36/01, BStBl. 2004 II S. 47). Folglich sind auch Kosten zu berücksichtigen, die Sie selbst tragen, weil Sie mit Ihrer Versicherung einen Selbstbehalt vereinbart haben.

    Schließlich verhindert der Versicherungsnehmer aufgrund des vereinbarten Selbstbehaltes eine höhere Steuerentlastung durch höhere Basisbeiträge.

  • Es gibt im Übrigen in der PKV Tarife, bei denen auch sehr hohe Selbstbehalte zustande kommen können. Ich habe selbst schon 2 Fälle erlebt,

    bei denen in einem Jahr jeweils mehrere tausend Euro aus der eigenen Tasche draufgelegt werden mussten, weil die Versicherten das Kleingedruckte

    nicht verstanden haben und fälschlich glaubten, jede Chefarztbehandlung sei abgesichert.

  • Okay, danke für die Antworten.
    Mein Selbstbehalt sind 360,- / Jahr plus alle nicht erstatteten Arztrechnungen, macht so um die 700,- letztes Jahr insgesamt. Kann ich diese Kosten unter außergewöhnliche Belastungen schreiben?

  • Okay, danke für die Antworten.
    Mein Selbstbehalt sind 360,- / Jahr plus alle nicht erstatteten Arztrechnungen, macht so um die 700,- letztes Jahr insgesamt. Kann ich diese Kosten unter außergewöhnliche Belastungen schreiben?

    Kommt aufs Einkommen an, ob das etwas bringt. Einfach mal testweise in die SSE eintragen. Oder den in meinem Beitrag #3 verlinkten Rechner der Finanzverwaltung nutzen.


    Weil, wie Du richtig schreibst und damit die Aussage Charly24 bestätigst: Wieso sollten sich die Kosten erst bei einem derart hohen Selbstbehalt auswirken. Rechtslage ist, dass auch der Selbstbehalt den außergewöhnlichen Belastungen zugerechnet werden kann. Hierzu zitiere ich aus den Steuertipps (Außergewöhnliche Belastung/Krankheitskosten/Voraussetzungen und Nachweise/Wann Krankheitskosten außergewöhnliche Belastungen sind):

    (...)

    Schließlich verhindert der Versicherungsnehmer aufgrund des vereinbarten Selbstbehaltes eine höhere Steuerentlastung durch höhere Basisbeiträge.

    Ja meine erste Antwort war so pauschal nicht ganz korrekt, sorry. Dahinter steckte die Überlegung, dass einerseits mit steigendem Einkommen auch der zumutbare Betrag bei den außergewöhnlichen Belastungen steigt. Dass andererseits bei einem nur niedrigen Einkommen eine PKV mit (sehr) hohem Selbstbehalt riskant sein kann. Da hat man dann aber wiederum tendenziell einen niedrigeren Steuersatz, sodass die Absetzbarkeit der außergewöhnlichen Belastungen nur eine geringe Steuerentlastung bringen wird.

    Die zumutbare Belastung ergibt sich bei einer einzeln veranlagten Person ohne Kinder ja wie folgt aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE):
    5% vom GdE-Anteil bis 15340 € + 6% vom GdE-Anteil über 15340 € bis 51130 € + 7% vom GdE-Anteil über 51130 €
    Zusammenveranlagung, 1 oder 2 Kinder und dann jedes weitere Kind vermindern die Sätze um jeweils einen Prozentpunkt

    Hier geht es ja um Kosten in Höhe von 700 €. Bei einer einzeln veranlagten Person ohne Kinder und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von z.B. lediglich 12.000 € wären davon gerade mal 100 € absetzbar. Entspräche einer Steuerminderung um weniger als 20 €. Schon ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 14.000 € wäre nichts mehr absetzbar. Bei Zusammenveranlagung mit zwei Kindern wäre das bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte ab 28.450 € der Fall.

    Es gibt einige gute Gründe, eine PKV mit (hohem) Selbstbehalt abzuschließen, aber die steuerliche Absetzbarkeit von daraus ggf. entstehenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen scheint mir keiner davon zu sein.


    Es gibt im Übrigen in der PKV Tarife, bei denen auch sehr hohe Selbstbehalte zustande kommen können. Ich habe selbst schon 2 Fälle erlebt, bei denen in einem Jahr jeweils mehrere tausend Euro aus der eigenen Tasche draufgelegt werden mussten, weil die Versicherten das Kleingedruckte nicht verstanden haben und fälschlich glaubten, jede Chefarztbehandlung sei abgesichert.

    OK, aber das würde ich dann nicht als Selbstbehalt verstehen, sondern dort wurden dann Leistungen in Anspruch genommen, die so nicht im PKV-Vertrag versichert waren.

  • Bei der Prüfung von Außergewöhnlichen Belastungen kommt es nicht darauf an, was mit der PKV oder weiteren Kostenträgern vereinbart ist. Einzutragen sind alle vollständigen Aufwendungen, wie Arzt- und Arzneimittelrechnungen und diesen gegenüber sind die Erstattungen zustellen, wie es in der Software beschrieben ist. Daraus ermittelt die Software den Selbstbehalt. Dieser wird nicht selber ausgerechnet und etwa als Differenz in diesem Dialog erfasst. Aber die steuerlichen Vorschriften geben vor, ob eine Aufwendung begünstigt sein kann. Wie z. B verordnete Medikamente. Alleine die Vorlage von Apothekenrechnungen muss nicht automatisch zu einer Außergewöhnlichen Belastung führen. Und ja, manchmal oder sehr oft, wirken sich solche Aufwendungen für einen nicht aus. Bevor man sich daher die Mühe macht, lohnt der Blick auf die zumutbare Belastung.

  • Die Finanzämter erkennen aber nur solche Krankheitskosten (Arzt-/Arzneimittelkosten, etc) an, die an sich nicht erstattungsfähig durch die jeweilige Krankenversicherung sind.
    Wenn also z.B. ein PKV-Versicherter alle seine Arztrechnungen etc selbst bezahlt und gar nicht bei der PKV einreicht (z.B. um höhere Beitragsrückerstattung zu bekommen oder aus anderen Gründen), die aber eigentlich erstattungsfähig durch seine Versicherung wären, dann darf er den erstattungsfähigen Anteil dieser Kosten NICHT als aussergewöhnliche Belastung angeben. Dazu gab es vor kurzem ein BFH-Urteil (ich meine in
    2020, ich find's aber auf die Schnelle jetzt nicht).

  • Dazu gab es vor kurzem ein BFH-Urteil (ich meine in 2020, ich find's aber auf die Schnelle jetzt nicht).

    Ich habe das hier gefunden: Urteil vom 29. November 2017, X R 3/16

    Da hatte jemand Arztrechnungen selber bezahlt um die Beitragsrückerstattung seiner PKV in Anspruch nehmen zu können. Der Mensch kam nun auf die Idee, von der in der Steuererklärung ja anzugebenden Beitragsrückerstattung den Betrag für die selbst gezahlten Arztrechnungen abzuziehen. Also de facto diese selbst selbst gezahlten Arztrechnungen als Vorsorgeaufwendungen anzugeben. Dem ist der BFH nicht gefolgt, weil der Sonderausgabenabzug nur für Versicherungsbeiträge gilt und selbst gezahlte Arztrechnungen keine Versicherungsbeiträge darstellen. Und weil für solche Krankheitskosten eben grundsätzlich die Möglichkeit geschaffen wurde, sie als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, sofern sie die zumutbare Belastung übersteigen. Das war dort allerdings nicht der Fall.

    Letztlich ging es in dem Fall um Krankheitskosten in Höhe von 634,53 €. Also um eine potenzielle Steuerersparnis von maximal 266,50 € beim Spitzensteuersatz von 42%. Schon bemerkenswert, dass man für einen solchen Betrag bereit ist, eine einigermaßen, nun ja..., kreative Rechtsauffassung durch den kompletten Instanzenweg zu vertreten. Mit allen Folgekosten ein eher schlechtes Geschäft für den Kläger. Bzw. für seine Rechtsschutzversicherung, aber die holt sich das halt über die Beiträge wieder zurück.

  • Wow, vielen Dank, für die ausführlichen Stellungnahmen!!
    Ich gehe davon aus, dass das auch für die selbstständigen alles gilt. Meine nicht erstatteten Beträge sind alle der Versicherung eingereicht und aus diversen Gründen abgelehnt worden, ich kann also alles belegen und nehme nur die Beträge, welche zum einen vom Arzt berechnet wurden und von der Vers. abgelehnt wurden.

  • Mein Selbstbehalt sind 360,- / Jahr plus alle nicht erstatteten Arztrechnungen, macht so um die 700,- letztes Jahr insgesamt. Kann ich diese Kosten unter außergewöhnliche Belastungen schreiben?

    Wie andere schon geschrieben haben, kannst Du das machen. Darüber hinaus solltest Du auch noch die gefahrenen KM zu Ärzten, Apotheken usw. geltend machen.

    Es gibt einige gute Gründe, eine PKV mit (hohem) Selbstbehalt abzuschließen, aber die steuerliche Absetzbarkeit von daraus ggf. entstehenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen scheint mir keiner davon zu sein.

    Für die steuerliche Absetzbarkeit wäre es eher kontraproduktiv, weil sich dadurch der absetzbare Basisbeitrag vermindert und die Selbstbehalte gemeinsam mit dem Rest häufig nicht die Grenzen der zumutbaren Belastung überschreiten.

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