Erhaltungs- oder anschaffungsnaher Aufwand

  • Zitat von Trekker;26010

    Dies wird abgelehnt und gleichzeitig wird zum Ausdruck gebracht, dass die hohe Steuererstattung für das 5. Jahr fälschlicherweise zu Stande gekommen ist.

    In der Zwischenzeit ist das Finanzamt wieder zurückgerudert und hat auch die Aufwendungen, die drei Jahren nach Ablauf des Kaufdatums angefallen sind) zugestimmt. Damit wird der nachfolgende Text der Steuertipps bestätigt:

    Zitat

    Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG ist nur solcher Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwand zu berücksichtigen, der innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt wird. Das bedeutet:
    Die Dreijahresgrenze gilt strikt. Vermieter dürften also ein Gestaltungsrecht haben und können ziemlich genau das Ende des Dreijahreszeitraums abwarten und erst danach mit umfangreichen Renovierungen / Modernisierungen beginnen. Die 15 %-Grenze dürfte dann keine Rolle spielen.

    Irritierend und Widersprüchlich zum vorgenannten ist allerdings der weitergehende Text:

    Zitat

    Bei einer Sanierung in Raten über mehrere Jahre ist die Dauer der Gesamtmaßnahme maßgeblich. Denn alles, was einheitlich geplant und durchgeführt wird, gilt als eine Baumaßnahme. Somit dürfen einzelne Bauarbeiten nicht für sich als Erhaltungsaufwand gewertet werden, auch wenn sie innerhalb der ersten drei Jahre stattfinden und aufwandsmäßig unter der 15 %-Grenze liegen (BMF-Schreiben vom 18.7.2003, BStBl. 2003 I S. 386 Tz. 31). Die Finanzverwaltung prüft darüber hinaus sogar über einen Zeitraum von fünf Jahren, ob eine Sanierung in Raten vorliegt. Gleiches gilt, wenn Sie nach der Anschaffung eines Mehrfamilienhauses nacheinander Wohnung für Wohnung renovieren. Auch hier gelten alle einzelnen Baumaßnahmen als eine einzige Maßnahme (BFH-Urteil vom 30.7.1991, IX R 123/90, BStBl. 1992 II S. 30).

    Wenn man nicht weiß, dass sich diese Aussage nur auf die Fälle des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bezieht, dann ist man geneigt zu glauben, die Dreijahresfrist wäre doch nicht so strikt. Insofern sollte man diesen Text - wenn nicht schon geschehen - überarbeiten.

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