Situation:
Für Fahrten zur Arbeitsstätte ist bei der 0,03%-Regelung auch der Ansatz nur einer Teilstrecke zulässig, sofern die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nachgewiesen wird (z.B. Jahres-Bahnfahrkarte oder Jobticket des Arbeitgebers).
Frage:
Kann in der ESt-Veranlagung die Streckengrundlage auch unterjährig gesplittet werden?
Also z.B. für Januar, Februar und Dezember nur die Teilstrecke, für März-November die Gesamtstrecke für die 0,03%-Regel zu Grunde gelegt werden?
Für Fahrten zur Arbeitsstätte ist bei der 0,03%-Regelung auch der Ansatz nur einer Teilstrecke zulässig, sofern die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nachgewiesen wird (z.B. Jahres-Bahnfahrkarte oder Jobticket des Arbeitgebers).
Frage:
Kann in der ESt-Veranlagung die Streckengrundlage auch unterjährig gesplittet werden?
Also z.B. für Januar, Februar und Dezember nur die Teilstrecke, für März-November die Gesamtstrecke für die 0,03%-Regel zu Grunde gelegt werden?