Unterhalt außergewöhnliche Belastung Kind vom FA abgelehnt

  • Hallo,

    sehr gerne hätte ich eine Auskunft, ob es wirklich so ist, wie das FA im Bescheid angibt:
    Die Unterhaltszahlungen für den Sohn XXX wurden nicht anerkannt, da keine Haushaltszugehörigkeit mehr geben ist. dieser ist seit 2010 nicht mehr in xxx gemeldet.

    Bei der der Haushaltszugehörigkeit ist der HÖCHSTBETRAG ohne Nachweis vom FA anzuerkennen.
    Mein Sohn studiert und ist mit dem Zweitwohnsitz bei uns gemeldet, er hat ein vollständig eingerichtes Zimmer in unserem Haus und besucht uns regelmäßig auch in den Semesterfereien. Finanziell wird er ausschließlich von uns unterstützt. Er erhält kein Bafög.

    Nun meine Frage: Ist die Ablehnung korrekt?
    Nach dem Urteil des BFH vom 14.11.2001 (XR24/99,BstBl II 2002, 244) verlangt die Haushaltszugehörigkeit eine Familien-
    wohnung, die vom Stpfl. und der Person, die zu seinem Haushalt gehört, genutzt wird, familieräre Bindungen bestehen, er unterhalten wird und sich in der Fürsorge bei den Haushaltsangehörigen niederschlägt.
    Eine zeitweise auswärtige Unterbringung zur Schul - oder Berufsausbildung wird die Haushaltszugehörigkeit in der Regel nicht unterbrochen (DA63.1.3 Abs 2 DA-FamEStG, BStBl I 2012,734) . Vorraussetztung ist, dass dem Kind, ein Zimmer zur im Elternhaus Verfügung steht,in das er an Wochenenden und Semesterferien regelmäßig zurückkehrt (BFH Urteil vom 15.7.1998, X B 107/97, BFH/NV 1999, 39. Dazu auch rkr. Urteil FG Sachsen vom 25.9.2002 (5 K44o/02, EFG 5/2003, 332.

    Kann das FA sich nur darauf berufen, dass er nicht mit dem Hauptwohnsitz bei uns gemeldet ist und nur mit dem Zweitwohnsitz und deshalb den Höchstsatz von 8472 € ohne Nachweis des Unterhaltes nicht anerkennt??

    Ich freue mich sehr über eine Antwort!
    Gruß Friedrich

  • Wenn das Finanzamt lapidar feststellt, dass der Sohn seit 2010 nicht mehr bei Ihnen gemeldet ist, dann geht es doch von einer falschen Voraussetzung aus. Denn er ist ja bei Ihnen gemeldet, wenngleich auch "nur" mit zweitem Wohnsitz.

    Die tatsächlichen Wohn- und familiären Verhältnisse sind doch die gleichen, unabhängig von der Frage, was Erst- und was Zweitwohnsitz ist. Zumindest sollten Sie so argumentieren. Wenn die Frage des hauptsächlichen Aufenthaltsorts = Hauptwohnsitz bedeuten würde, gäbe es bei Studenten unter den gleichen Lebensverhältnissen wie in Ihrem Fall nie eine Anerkennung. Denn Studenten sind nur mal in der Regel innerhalb einer Woche länger am Universitätsstandort als zu Hause.

    Legen Sie Einspruch ein und schildern Sie die tatsächlichen Verhältnisse.

    Führen Sie alle Gegenargumente bzw. Entscheidungen mit den entsprechenden Fundstellen auf, so wie Sie es in Ihrem Post gemacht haben.

    Im Fall fehlen Angaben zum Alter des Sohnes, seinem Ausbildungsgang etc. Habe Sie alternativ die Geltendmachung konkreter Unterstützungsleistungen geprüft?

    Staufer

  • Hallo, Herr Staufer

    vielen Dank für Ihre Antwort!


    Einspruch habe ich eingelegt, aber ich musste jede einzelne Unterstützungsleistung nachweisen. Der Höchsbetrag ohne Nachweis wurde für das Jahr 2014 nicht wie in allen Vorjahren anerkannt.
    Unser Sohn ist 33 Jahre und studiert soziale Arbeit.
    Für das Jahr 2015 habe ich gute Lust, wieder den Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen zu beantragten.
    Bisher hat es auch immer geklappt. In den Vorjahren versuchte die SB/in immer Nachweise, die ich nicht lieferte und sie dann doch ohne Nachweise den Höchstbetrag anerkannte. Für 2014 wollte sie wieder Nachweise und ich lieferte wieder nicht. Bis sie mit der Masche der Haushaltszugehörigkeit 2014 kam und die Unterhaltsleistungen ablehnte. So musste ich mit dem Einspruch die Nachweise vorlegen.

    Was denken Sie, soll ich für 2015 die Unterhaltsleistungen wieder ohne Nachweise Dafür eine Zweitwohnungsbescheinigung beilegen!

    Im Programm der Steuersparerklärung steht von der Voraussetzung zur Anerkennung ohne Nachweis nichts von eimem Hautwohnsitz.

    Nochmals vielen herzlichen Dank!

    mit freundlichen Grüßen
    Friedrich

  • Hallo, Herr Staufer

    vielen Dank für Ihre Antwort!


    Einspruch habe ich eingelegt, aber ich musste jede einzelne Unterstützungsleistung nachweisen müssen. Der Höchsbetrag ohne Nachweis wurde für das Jahr 2014 nicht wie in allen Vorjahren anerkannt.
    Unser Sohn ist 33 Jahre und studiert soziale Arbeit.
    Für das Jahr 2015 habe ich gute Lust, wieder den Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen ohne Nachweise zu beantragten.
    Bisher hat es auch immer geklappt. In den Vorjahren versuchte die SB/in immer Nachweise zu bekommen, die ich nicht lieferte und sie dann doch ohne Nachweise den Höchstbetrag anerkannte. Für 2014 wollte sie wieder Nachweise und ich lieferte wieder nicht. Bis sie mit der Masche der Haushaltszugehörigkeit 2014 kam und die Unterhaltsleistungen ablehnte. So musste ich mit dem Einspruch die Nachweise vorlegen.

    Was denken Sie, soll ich für 2015 die Unterhaltsleistungen wieder ohne Nachweise ansetzen. Dafür eine Zweitwohnungsbescheinigung beilegen!

    Im Programm der Steuersparerklärung steht von der Voraussetzung zur Unterhaltsanerkennung ohne Nachweis nichts von eimem
    Hautwohnsitz.

    Nochmals vielen herzlichen Dank!

    mit freundlichen Grüßen
    Friedrich

  • Die 8.472,-- Euro sind ein Höchstbetrag und kein Pauschalbetrag.
    Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person dürfen darüber hinaus im Kalenderjahr einen Betrag von 624,00 € nicht übersteigen, ansonsten verringert sich der abzugsfähige Betrag um den 624,--Euro übersteigenden Betrag.
    Wahrscheinlich hatten Sie in den Vorjahren mehr Aufwand angegeben, der dann begrenzt wurde. So dürfte der Eindruck entstanden sein, es gäbe immer 8.472,-- Euro.
    Der Unterhaltshöchstbetrag erhöht sich ggf. um die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung, die der Unterhaltszahlende an den oder für den Unterhaltsempfänger zahlt und die bei ihm noch nicht als Sonderausgaben berücksichtigt worden sind.

    Sie sollten die Zahlungen in jedem Fall (ohnehin!) dezidiert belegen. Bislang eine Anerkennung ohne Belege erhalten zu haben, ist schon außergewöhnlich.

    Staufer

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