Hallo,
sehr gerne hätte ich eine Auskunft, ob es wirklich so ist, wie das FA im Bescheid angibt:
Die Unterhaltszahlungen für den Sohn XXX wurden nicht anerkannt, da keine Haushaltszugehörigkeit mehr geben ist. dieser ist seit 2010 nicht mehr in xxx gemeldet.
Bei der der Haushaltszugehörigkeit ist der HÖCHSTBETRAG ohne Nachweis vom FA anzuerkennen.
Mein Sohn studiert und ist mit dem Zweitwohnsitz bei uns gemeldet, er hat ein vollständig eingerichtes Zimmer in unserem Haus und besucht uns regelmäßig auch in den Semesterfereien. Finanziell wird er ausschließlich von uns unterstützt. Er erhält kein Bafög.
Nun meine Frage: Ist die Ablehnung korrekt?
Nach dem Urteil des BFH vom 14.11.2001 (XR24/99,BstBl II 2002, 244) verlangt die Haushaltszugehörigkeit eine Familien-
wohnung, die vom Stpfl. und der Person, die zu seinem Haushalt gehört, genutzt wird, familieräre Bindungen bestehen, er unterhalten wird und sich in der Fürsorge bei den Haushaltsangehörigen niederschlägt.
Eine zeitweise auswärtige Unterbringung zur Schul - oder Berufsausbildung wird die Haushaltszugehörigkeit in der Regel nicht unterbrochen (DA63.1.3 Abs 2 DA-FamEStG, BStBl I 2012,734) . Vorraussetztung ist, dass dem Kind, ein Zimmer zur im Elternhaus Verfügung steht,in das er an Wochenenden und Semesterferien regelmäßig zurückkehrt (BFH Urteil vom 15.7.1998, X B 107/97, BFH/NV 1999, 39. Dazu auch rkr. Urteil FG Sachsen vom 25.9.2002 (5 K44o/02, EFG 5/2003, 332.
Kann das FA sich nur darauf berufen, dass er nicht mit dem Hauptwohnsitz bei uns gemeldet ist und nur mit dem Zweitwohnsitz und deshalb den Höchstsatz von 8472 € ohne Nachweis des Unterhaltes nicht anerkennt??
Ich freue mich sehr über eine Antwort!
Gruß Friedrich