Hallo,
ich habe eine Frage:
Zum 01.10.01 habe ich im 450 km entfernten Ort B eine neue Stelle angetreten, eine kleine Wohnung angemietet und einkommensteuerlich im Rahmen der Doppelten Haushaltsführung erklärt. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemaß. Aufgrund des Dienstvertrages hatte ich eine Residenzpflicht. Hierzu kauften wir in I/02 eine Immobilie am Ort B, die wir aus beruflichen Gründen in III/02 wieder verkauften. Insgesamt ist uns ein Verlust von 30 TEUR entstanden. Die Immobilie wurde ausschließlich aufgrund der dienstvertraglichen Residenzpflicht erworben, andernfalls hätten wir die doppelte Haushaltsführung weitergeführt.
Was zählt höher § 9 EStG Aufwendungen zur Sicherung der Einnahmen und somit wären die 30 TEUR abzugsfähig oder § 12 Nr.1 Aufwendungen der privaten Lebensführung und damit nicht abzugsfähig?
Vielen Dank für sachdienliche Informationen, insbesondere z.B. gerichtlichen Entscheidungen zu diesem Punkt, habe bisher nichts gefunden.