Residenzpflicht Werbungskosten

  • Hallo,
    ich habe eine Frage:
    Zum 01.10.01 habe ich im 450 km entfernten Ort B eine neue Stelle angetreten, eine kleine Wohnung angemietet und einkommensteuerlich im Rahmen der Doppelten Haushaltsführung erklärt. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemaß. Aufgrund des Dienstvertrages hatte ich eine Residenzpflicht. Hierzu kauften wir in I/02 eine Immobilie am Ort B, die wir aus beruflichen Gründen in III/02 wieder verkauften. Insgesamt ist uns ein Verlust von 30 TEUR entstanden. Die Immobilie wurde ausschließlich aufgrund der dienstvertraglichen Residenzpflicht erworben, andernfalls hätten wir die doppelte Haushaltsführung weitergeführt.
    Was zählt höher § 9 EStG Aufwendungen zur Sicherung der Einnahmen und somit wären die 30 TEUR abzugsfähig oder § 12 Nr.1 Aufwendungen der privaten Lebensführung und damit nicht abzugsfähig?

    Vielen Dank für sachdienliche Informationen, insbesondere z.B. gerichtlichen Entscheidungen zu diesem Punkt, habe bisher nichts gefunden.

  • Heißt das, Sie hatten die Immobilie nur zwei Quartale besessen und selbst genutzt?

    Gewinne und Verluste von Immobilienverkäufen spielen normalerweise nur eine Rolle bei Vermietung und Verpachtung, nicht bei Selbstnutzung. Paragraph 23 (1) 1, 3 EStG.

    Die Umzugskosten werden Sie ja schon geltend gemacht haben. Ansonsten ist der Verlust nicht als Werbungskosten zu sehen.

    Was mich rätseln lässt, ist Ihre Angabe "III/02". Welches Jahr soll das sein? 2002? - dann wären Sie zu spät dran.

    Staufer

  • Wir reden über das Jahr 2014 und 2015. Ja, die Immobilie haben wir lediglich zwei Quartale besessen und wollten Sie selbst nutzen. Wegen Umbaumaßnahmen haben wir sie noch nicht selbst genutzt. Ich habe vereinzeln und insgesamt 3-4 Nächte darin geschlafen.

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