Ge- und ungefördertes Riesterkapital zur Schuldentilgung verwenden

  • Geförderte Riesterkapital wird bei Entnahme zur Schuldentilgung im Wohnförderkonto vermerkt, das nicht geförderte nicht. Wie wird ein eventueller Gewinn des nicht geförderte Riesterkapitals bei Entnahme vor dem 60/62ten Lebensjahr versteuert?

    Leider findet man dazu im Steuer-Ratgeber keine Hinweise.

  • Geförderte Riesterkapital wird bei Entnahme zur Schuldentilgung im Wohnförderkonto vermerkt, das nicht geförderte nicht. Wie wird ein eventueller Gewinn des nicht geförderte Riesterkapitals bei Entnahme vor dem 60/62ten Lebensjahr versteuert?

    Ist es etwas so, dass der Gewinn, wie auch bei der förderschädlichen Entnahme, zu 100 % versteuert werden muss?

  • versuchen Sie doch einmal, sich an diesem Link zu orientieren! http://localhost:48663/lexsoft/defau...#docid:8146394
    -Steuerlich begünstigte Versicherungen-.[


    1. Entschuldige, aber ich Sieze Pseudonyme grundsätzlich nicht.
    2. Der Link funktioniert nicht.

    Es hängt ja davon ab, wie alt der Vertrag ist. Und auch BMF-Schreiben vom 21.12.2017, BStBl. 2018 I S. 93 Rz. 199. Ich sehe bei Vorliegen eines Tatbestandes einer -Förderschädlichen Entnahme- eher die Rücknahme von Steuervorteilen.

    Nachdem ich das mir bereits vorliegende BMF-Schreiben vom 21.12.2017 jetzt noch einmal genauer angesehen habe, musste ich feststellen, dass die Randziffer 145 meine Vermutung bestätigt. Danach ist in erster Linie relevant, ob der Vertrag vor oder nach dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde.

    Zitat

    Bei einem nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossenen Versicherungsvertrag, der die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erfüllt, unterliegt bei Kapitalauszahlungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung. Erfolgt die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens zwölf Jahre bestanden, ist nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags der Besteuerung zu Grunde zu legen. Für nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossene Verträge ist grundsätzlich auf die Vollendung des 62. Lebensjahres abzustellen.

    Bestätigt wird dies zum einen durch den Text der Randziffer 234:

    Zitat

    Die Auszahlung von Altersvorsorgevermögen, das aus nicht geförderten Beiträgen (vgl. Rzn. 134 ff.) stammt, stellt keine schädliche Verwendung im Sinne von § 93 EStG dar. Bei Teilauszahlungen aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag gilt das nicht geförderte Kapital als zuerst ausgezahlt (Meistbegünstigung). Dies schließt jedoch nicht aus, dass sich der Zulageberechtigte aktiv dafür entscheiden kann, dass das geförderte Kapital zuerst ausgezahlt werden soll (mit den entsprechenden Konsequenzen einer schädlichen Verwendung).

    nd zum anderen auch durch den Text der Randziffer 235:

    Zitat

    Nach Rz. 234 ist davon auszugehen, dass A das nicht geförderte Altersvorsorgevermögen entnommen hat. Aus diesem Grund kommt es nicht zur Rückforderung der gewährten Zulagen und Steuerermäßigungen. Allerdings hat A nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c EStG den Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung (Auszahlung) und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu versteuern.

  • -Pseudonyme- das Pseudonym, wie wir beide es offensichtlich wohl sind, kann nicht davon ausgehen, dass der andere es umgekehrt auch so sieht. Für mich ist es in Ordnung von Dir mit Du angesprochen zu werden.
    -Link …/localhost/ :(. Der funktioniert natürlich nur, wenn mit der Steuersparerklärung auch der -Steuerkompass- installiert ist. Der Link sollte auf die Beiträge von -Steuerlich begünstigte Versicherungen- hinweisen;).

    -Steuerschädliche Verwendung- "(Rzn. 134 ff)" da gebe ich dir gerne Recht. Wäre traurig, wenn es nicht so wäre. Ich musste mich erst einmal danach orientieren, -wie lange, wie alt- und hatte daher noch nicht gleich weiter nachgeforscht. Die Rücknahme von Steuervorteilen war eine Annahme meinerseits und hätte sich bestätigen lassen können oder nicht. Aber ja, das hier ist .-Steuerrecht- und nicht -Zivilrecht-;).

    Bisher waren Kapitalentnahmen von gefördertem Riesterkapital bei uns noch nicht so relevant. Aber mit den Gestaltungsvarianten der Entnahmemöglichketen wird man sich jetzt vertieft auseinander setzen müssen. Was wiegt mehr -Schuldentilgung- gegenüber -Steuerlast-? Wobei bei den -Kapitalerträgen- diese Frage schon eher zu beantworten ist. Danke schon einmal für die Recherche.

  • -Link …/localhost/ :(. Der funktioniert natürlich nur, wenn mit der Steuersparerklärung auch der -Steuerkompass- installiert ist. Der Link sollte auf die Beiträge von -Steuerlich begünstigte Versicherungen- hinweisen;).,

    Ich darf doch davon ausgehen, dass ich mit der SSE Plus (Vollversion für ca 40 € p. a.) auch den Steuerkompass installiert habe und wundere mich nun darüber was ich falsch mache.

    Die Rücknahme von Steuervorteilen war eine Annahme meinerseits und hätte sich bestätigen lassen können oder nicht. Aber ja, das hier ist .-Steuerrecht- und nicht -Zivilrecht-;).

    Du musst hier klar zwischen ge- und ungefördertes Riesterzahlungen unterscheiden. In meiner Fragestellung ging es um die ungeförderten Riesterzahlungen. Und für die muss man keine Steuervorteile zurücknehmen, weil dies Versicherungsleistungen der 3. Schicht sind, die in der Ansparphase ohnehin keine Förderung erfahren.

    Bisher waren Kapitalentnahmen von gefördertem Riesterkapital bei uns noch nicht so relevant. Aber mit den Gestaltungsvarianten der Entnahmemöglichketen wird man sich jetzt vertieft auseinander setzen müssen. Was wiegt mehr -Schuldentilgung- gegenüber -Steuerlast-? Wobei bei den -Kapitalerträgen- diese Frage schon eher zu beantworten ist. Danke schon einmal für die Recherche.

    Die Schuldentilgung in jüngeren Jahren zum derzeitigen Zinsniveau ist m. E. nicht so empfehlenswert, weil dann das fiktive Wohnförderkonto bis zur Rente relativ lange mit 2 % hochgezinst wird und auf der anderen Seite - bedingt durch das geringere Zinsniveau - relativ wenig Ersparnis generiert wird.

    Ich persönlich lasse das angesparte Kapital auf keinen Fall verrenten. Ich bin so souverän und kann mir mit meiner regulären Altersversorgung und meinem sonstigen Vermögen die Altersversorgung selbst organisieren. Bei den heutigen Verrentungskennzahlen müsste ich ein Methusalem werden, damit sich die Verrentung lohnt. Ich habe im Jahr der Verrentung 9.000 € zur Schuldentilgung entnommen und die weiteren Einzahlungen und Zulagen (ca. 2.000 €) als Kleinbetragsrente auszahlen lassen. Das fast nur aus Zulagen bestehende Riesterkapital meiner Ehefrau in Höhe von ca. 5.000 € wurde als Kleinbetragsrente nach der Fünftelregelung steuervergünstigt ausgezahlt. Um eine dennoch ansteigende Progression im Auszahlungsjahr zu vermeiden, werde ich in meinen vermieteten Immobilien größere Renovierungsarbeiten durchführen lassen.

  • Im rechten Programmteil sind bei mir die Eingabehilfen und die Steuertipps. Die Steuertipps enthalten sodann die weiteren Hinweise, das Steuertippshandbuch (entweder als Seitenverweis, bei Bezug der gelben Ordner oder den elektronischen Zugriff und den Steuerkompass. Ist der Steuerkompass bei dir installiert?

    Das ist richtig, dass zwischen geförderten und ungeförderten Zahlungen unterschieden werden muss. Aber Du weißt ja selbst, wenn nicht alle wesentlichen Faktoren gleich mitgegeben sind, wie Lebensalter und Dauer der Versicherung, dass es zunächst Mühe bereitet noch weiter Fakten aufzutragen. Ich denke auch, dass der angegebene Hinweis aus dem Steuerkompass und das BMF-Schreiben vom 21.12.2017, BStBl. 2018 I S. 93 Rz. 199. die wesentlichen Hinweise gebracht haben. Ich glaube, dass der Steuerkompass in der Plus-Version enthalten ist.

    Wann sich eine Verrentung lohnt, hängt eigentlich von der Förderung ab. Aber allgemein gilt, dass der freie Zugriff auf das Kapital mehr Nutzen bringt. Denn die Rente ist ja umgekehrt zur Kapitalversicherung nicht mehr eine Wette auf den Tod, sondern umgekehrt eine Wette auf ein langes Leben. Man wettet, dass man länger lebt als sich die Versicherung das ausgerechnet hat.

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