Kosten eines Betreuungsgerichtsverfahrens steuerrelevant?

  • Wenn für eine Person auf Grund der Information einer Pflegeeinrichtung ein Verfahren beim Betreuungsgericht zur Bestellung eines rechtlichen Betreuers/einer rechtlichen Betreuerin eingeleitet wird und ein Betreuer bestellt wird, muss die Person - wenn ein bestimmter Vermögensbetrag überschritten wird, die Gerichtskosten zahlen. Kann sie diese Gerichtskosten steuerlich gelten machen, wenn ja, in welcher Sparte.
    Vielen Dank für die Antworten.

  • Die Person wird wohl auch die Betreuungskosten tragen müssen, da dürften die Gerichtskosten noch keine allzu große Rolle mehr spielen. Ob Gerichtskosten entfallen können, hängt von der Entscheidungsfreude der Gerichtsperson ab und ist einem anderen Rechtsgebiet und nicht dem Steuerrecht zugeordnet. Sofern die Gerichtskosten dann zu tragen seien, könnten sie den außergewöhnlichen Belastungen zuzurechnen sein und müssen eine bestimmte Belastungsgrenze übersteigen. Dafür wird eine stufenweise Prüfung angewandt und lässt sich bereits über die Programmhilfe gut bewerkstelligen. Nun sollen ja Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden dürfen. Aber ein Prozess wird geführt, wenn man sich in einem Recht benachteiligt sieht und daher ein entsprechendes Gericht durch die Parteien angerufen wird. Gerichtskosten müssen nicht unbedingt Prozesskosten zugeordnet sein. Gerichte führen auch bestimmte Verwaltungsakte, wie z. B. Grundbuchämter. Für diese Verwaltungsakte entstehen auch Gerichtskosten. Die Programmhilfe unterstützt mit dem Begriff -Verwaltungskosten-. Jene Gerichtskosten des Betreuungsgerichts dürften den Verwaltungskosten zugerechnet werden. Die Betreuungsperson wird diese Fragen wohl nicht selbständig zu klären haben und daher ebenfalls eine geeignete Person, einen Steuerberater, beauftragen. Ich nehme an, Sie fragen aus der Perspektive der Angehörigen, welche sich der bisherigen Mitentscheidungsbefugnisse ausgegrenzt sehen. Dafür müssten/sollten sie sich evtl. noch woanders her Rat suchen!

  • Hallo, vielen Dank für die Antwort. Im Steuerjahr 2018 sind die Gerichtskosten doch steuerrelevant, weil der Aufenthalt in der Pflegeeinrichtung nur kurz war. Ich habe die Steuererklärung inzwischen versandt und warte nun auf die Reaktion des Finanzamtes. Vom Ergebnis werde ich berichten.

  • Was meinen Sie mit "steuerrelevant°?. Sie fragen zum einen, ob Gerichtskosten eines Betreuungsverfahrens erst zu tragen seien, wenn ein bestimmter Vermögensbetrag überschritten würde. Ergo, also bei zu geringem Vermögen, nicht mehr getragen werden bräuchten. Diese Fragestellung geht aber weit über die hier im Forum möglichen steuerlichen Sachbezugsthemen hinaus. Das berührt das Recht der Verfahrenskostenhilfe und ist nicht in erster Linie abhängig, über welches Vermögen jemand verfügt sondern welche laufenden Einkünfte bezogen werden können. Dann fragen Sie, ob die Gerichtskosten steuerlich geltend gemacht werden könnten, blenden aber die eigentlichen Betreuungskosten hierbei noch aus, so erscheint bei mir der erste Eindruck. Dann begründen Sie eine Konditionalverkettung ("weil der Aufenthalt in der Pflegeeinrichtung -nur kurz- war.") mit einer steuerlichen Abzugsmöglichkeit als Folge (steuerlichen Rechtsfolge) daraus. Da ist es schwierig ihre Schlussfolgerung nachzuvollziehen. Ich hatte die Prüfung als -Außergewöhnliche Belastung- empfohlen. Wo hatten Sie denn die Gerichtskosten in Abzug gebracht und wieso glauben Sie, der kurze Aufenthalt in der Pflegeeinrichtung, begünstigt eine steuerliche Abzugsmöglichkeit? Dennoch wünsche ich Ihnen bei ihrer Steuererklärung viel Erfolg.

  • Hallo, ich muss mich entschuldigen, denn ich habe mich unpräzise ausgedrückt. Die Kosten für ein Verfahren vor dem Betreuungsgericht sind von der Person, über die verhandelt wird, selbst zu tragen, wenn das vorhandene Vermögen einen bestimmten Betrag übersteigt. Im vorliegenden Falle waren dies, incl. Gutachterkosten, rund 1000 Euro. Gegenüber den angefallenen Pflegekosten im Steuerjahr 2018 war dieser Betrag nicht zu "gering", weil der Einzug in die Pflegeeinrichtung erst im Dezember erfolgte. Mit Hilfe des Steuererklärungsprogramms habe ich die Steuerklärung erstellt und dabei sowohl die Pflegekosten für Dezember - abzgl. Erstattung durch die Pflegeversicherung und die Beihilfe - und die Kosten für das Betreuungsgericht (als außergewöhnliche Belastung) in Abzug gebracht. Nun warte ich auf den Steuerbescheid. Ich hoffe, hiermit die Dinge besser erklärt zu haben und bedanke mich nochmals für Ihre Hilfe.

  • Dann heißt es jetzt erst ein mal abwarten! Aber wieso meinen Sie, die angefallenen Pflegekosten gegenüber den Verfahrenskosten aufrechnen zu müssen ("Gegenüber nicht zu -gering-")? Alle Kosten dürften doch den -Außergewöhnlichen Belastungen- zuzurechnen sein. Im einen Fall, die selbst getragenen Pflegekosten, im anderen Fall die Verfahrenskosten und weiter die Aufwandsentschädigung des Betreuers. Damit würde ich in die Prüfung der -Außergewöhnlichen Belastung- gehen. Ist denn noch ein rechtlicher Betreuer beauftragt?

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