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Angerechnet wird der Gewinn, den man während seines Elterngeldbezuges erwirtschaftet, nicht der Umsatz. Gleichen sich Einnahmen und Ausgaben aus, führt eine Anrechnung von Null € Gewinn nicht zu einer Minderung des Elterngeldanspruchs. Allerdings funktioniert dieses Modell nur bei Einzelunternehmern und Freiberuflern, die starken Einfluss auf ihre Rechnungsstellung und damit verbundene Zahlungseingänge haben! Das Zuflußprinzip gilt nicht für Selbstständige, die bilanzieren müssen!
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