Hallo,
ich habe eine Frage zur Gestaltung des Elterngeldbezugszeitraums für Selbstständige:
Ein Einzelunternehmer (Gewerbebetrieb) mit Gewinnermittlung nach EÜR und IST-Versteuerung will Elterngeld beziehen.
Die grundsätzliche Berechnung (Höhe des Elterngelds nach Gewinn der Vorjahres etc) ist klar.
Mir geht es um die Arbeit während der "Elternzeit". Konkretes Beispiel:
Elterngeldbezug in den Monaten 1-9, 11-12, und 14. In den Monaten 10 und 13 wird kein Elterngeld bezogen!!!
Zur Arbeitszeit:
Jetzt darf der Selbstständige ja in allen Elterngeldmonaten maximal 30 Stunden/Woche arbeiten. In den Monaten ohne Elterngeldbezug (10 und 13) gibt es keine weiteren Beschränkungen, richtig?
Zum Verdienst:
Wird dem Selbstständigen eine Rechnung (z.B. von vor der Geburt) im 2. Elterngeldmonat bezahlt, wird diese (sofern das zu einem Betriebsgewinn in diesem Monat führt) vom Elterngeld in diesem Monat abgezogen. Richtig?
Bzw. das selbe gilt für eine Rechnung, die im 8. Monat (E-Geld-Bezugsmonat) gezahlt wird für einen Job aus Monat 7.
Was ist aber, wenn der Selbstständige in Monat 9 (Elterngeldbezugsmonat) einen Job ausführt, die Rechnung dafür aber erst in Monat 10 (Monat ohne Elterngeldbezug) bezahlt wird? Wird das irgendwie auf das Elterngeld angerechnet?
Sprich: Wird für die Kürzung des Elterngeldes der Gewinn in diesem Bezugsmonat oder der Jahresgewinn herangezogen?
Gibt es hier also einen möglichen Gestaltungsspielraum?
ich habe eine Frage zur Gestaltung des Elterngeldbezugszeitraums für Selbstständige:
Ein Einzelunternehmer (Gewerbebetrieb) mit Gewinnermittlung nach EÜR und IST-Versteuerung will Elterngeld beziehen.
Die grundsätzliche Berechnung (Höhe des Elterngelds nach Gewinn der Vorjahres etc) ist klar.
Mir geht es um die Arbeit während der "Elternzeit". Konkretes Beispiel:
Elterngeldbezug in den Monaten 1-9, 11-12, und 14. In den Monaten 10 und 13 wird kein Elterngeld bezogen!!!
Zur Arbeitszeit:
Jetzt darf der Selbstständige ja in allen Elterngeldmonaten maximal 30 Stunden/Woche arbeiten. In den Monaten ohne Elterngeldbezug (10 und 13) gibt es keine weiteren Beschränkungen, richtig?
Zum Verdienst:
Wird dem Selbstständigen eine Rechnung (z.B. von vor der Geburt) im 2. Elterngeldmonat bezahlt, wird diese (sofern das zu einem Betriebsgewinn in diesem Monat führt) vom Elterngeld in diesem Monat abgezogen. Richtig?
Bzw. das selbe gilt für eine Rechnung, die im 8. Monat (E-Geld-Bezugsmonat) gezahlt wird für einen Job aus Monat 7.
Was ist aber, wenn der Selbstständige in Monat 9 (Elterngeldbezugsmonat) einen Job ausführt, die Rechnung dafür aber erst in Monat 10 (Monat ohne Elterngeldbezug) bezahlt wird? Wird das irgendwie auf das Elterngeld angerechnet?
Sprich: Wird für die Kürzung des Elterngeldes der Gewinn in diesem Bezugsmonat oder der Jahresgewinn herangezogen?
Gibt es hier also einen möglichen Gestaltungsspielraum?
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