Rechnungskorrekturen wegen der Umsatzsteuer

  • Hallo Leute,


    ich bin seit einigen Jahren freiberuflich tätig und habe erst letzte Woche durch Zufall festgestellt, dass ich bereits im Jahr 2017 knapp über die Grenze von 17.500 Euro gekommen bin. Als Kleinunternehmer gemeldet, habe ich dementsprechend keine Umsatzsteuer verlangt und muss dies nun für die Rechnungen aus den Jahren 2018 und 2019 korrigieren. Meine Kunden sind allesamt Unternehmen.


    Meine Fragen:

    1) Genügt es, für einen Auftraggeber auf einer A4-Seite alle Monate mit Rechnungsnummer, Datum, altem Betrag ohne Mwst. und neuem Betrag mit Mwst. aufzulisten und dann eine Überweisung zu verlangen? Oder muss ich jede einzelne Rechnung zuerst stornieren, und dann neu schreiben?

    2) Sind meine unternehmerischen Kunden dazu verpflichtet, mir jetzt nachträglich die Umsatzsteuer zu überweisen, oder können sie sich einfach weigern?

    3) Gehört eine Rechnung, die dem Leistungszeitraum Dezember 2018 betrifft, aber erst im Januar 2019 gestellt wurde und wo das Geld auch erst im Januar 2019 bei mir eingegangen ist, zum Umsatzsteuer-Jahr 2018 oder 2019?

    4) Kann mir einer meiner Kunden nun seinen Arbeitsaufwand bezüglich dieser Rechnungskorrekturen in Rechnung stellen? Beispiel: Einer meiner Kunden lässt die Buchhaltung und Steuerangelegenheiten extern durchführen. Kann er den durch mich entstandenen Arbeitsaufwand und die durch mich entstandenen Kosten von mehreren Hundert Euro auf mich abwälzen?


    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Vom Steuerrecht her haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf nachträgliche Umsatzsteuerzahlung durch Ihre Kunden.

    Es gilt Zivilrecht. Dabei kommt es auf die Preisabsprache an. Haben Sie „einschließlich Umsatzsteuer“ vereinbart, können Sie nicht nachfordern. Wenn Ihre Kunden ohne jedwede Vereinbarung bezüglich der Umsatzsteuer gekauft haben, ist das jeweils der Endpreis.

    Bei Nettoabsprachen („zuzüglich USt“) schreiben Sie für jede Rechnung eine Korrektur und schicken Sie diese mit einem freundlichen Schreiben an Ihre Kunden.

    Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt erfassen Sie im Übrigen in der SSE als entsprechende Ausgaben, was Ihre steuerpflichtigen Einkünfte mindert.

    Staufer

  • „einschließlich Umsatzsteuer“ kann doch gar nicht vereinbart worden sein. Dann wäre die Rechnung doch falsch ausgestellt worden, weil dann der vorsteuerabzugsberechtigte Kunde, davon ausgegangen ist, dass der Rechnungsaussteller Umsatzsteuer abgeführt habe. Jedoch kann ein vorsteuerabzugsberechtigter Kunde nicht willkürlich davon ausgehen, dass eine Rechnung ohne weitere Angaben Umsatzsteuer beinhalte, welche er sich herausrechnen darf. Hierzu muss die Rechnung den Umsatzsteuerbetrag genau ausweisen. Bisher ist mir nur bekannt, dass Verbraucher bzw. Endkunden darauf vertrauen dürfen, dass Preisangaben Bruttopreise incl. Umsatzsteuer beinhalten. Stichwort Nettoabsprache. Normalerweise sind umsatzsteuerbefreite Unternehmer dem Sinne nach aufgezählt. Die Auftraggeber/Kunden eines umsatzsteuerbefreiten Auftragnehmers/Lieferanten sollten die Umsatzsteuerbefreiung erkannt haben, was einer Nettoabsprache gleichkommen könne.

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